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OLG Celle Beschluss vom 07.08.2012 - 1 Ws 293/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung des Angeklagten gegen den Kostenansatz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bestimmungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO sind im Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG nicht anwendbar.

2. Ist in einem (Teil)Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO die gebotene Kostenentscheidung unterblieben, fehlt es an der Grundlage für den Kostenansatz zu Lasten des Angeklagten; die Kosten fallen insoweit der Landeskasse zur Last.

3. Im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG sind Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer mit Kosten verbundenen Ermittlungsmaßnahme grundsätzlich nicht nachzuprüfen; etwas anderes gilt nur dann, wenn die Maßnahme gänzlich unhaltbar war und einen offensichtlichen Gesetzesverstoß darstellte.

4. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO ist die Einwendung der Aufrechnung im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG unzulässig, wenn die Gegenforderung des Kostenschuldners weder anerkannt noch rechtskräftig festgestellt ist.

 

Normenkette

GKG § 66; ZPO §§ 114, § 114 ff.; StPO § 154 Abs. 2, § 464a Abs. 1 Sätze 1-2; JBeitrO § 8 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

1. Das Verfahren wird dem Senat übertragen.

2. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Hannover vom 21. Mai 2012 um weitere 4.665,72 Euro gekürzt und die vom Verurteilten zu erstattenden Kosten des Verfahrens auf insgesamt 24.158,05 Euro festgesetzt werden.

3. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die 3. große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 1. September 2008 (21 KLs 5524 Js 70277/99), rechtskräftig seit dem 4. März 2009, wegen Betruges in zwei Fällen ...

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Gerichtskostengesetz / § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde
Gerichtskostengesetz / § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde

  (1) 1Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. 2Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. 3War ...

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