Leitsatz (amtlich)
1. Eine Gehörsrüge ist auch unbegründet, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht kausal für die angegriffene Entscheidung war.
2. Die Rechtsprechung des BGH zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für Kostenfestsetzungsanträge im Falle einer Masseunzulänglichkeit ist nicht auf Fallgestaltungen übertragbar, die noch nach der Konkursordnung abzuwickeln sind.
Verfahrensgang
LG H. (Aktenzeichen 17 O 6082/01) |
Tenor
Die Gehörsrüge wird auf Kosten des Beklagten zu 2. nach einem Wert von 1.469,98 EUR zurückgewiesen.
Gründe
1. Mit dem Beschluss vom 24.5.2006 hat der Senat die Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim LG H. vom 20.4.2005 zurückgewiesen. Der Beklagte zu 2) war an dem zugrundeliegenden Zivilverfahren als Konkursverwalter über das Vermögen der W. GmbH und damit als Partei kraft Amtes beteiligt. In dem seinerzeit angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hatte der Rechtspfleger eine Kostenerstattung i.H.v. 1.469,98 EUR gegen ihn festgesetzt. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) mit der Begründung, es liege Masseunzulänglichkeit gem. §§ 208 ff. InsO vor, sodass nach der Rechtsprechung des BGH eine Kostenfestsetzung gegen ihn nicht erfolgen könne. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Senat die sofortige Beschwerde mit der Erwägung zurückgewiesen, dem Beklagten zu 2) sei eine Glaubhaftmachung der Massearmut nicht gelungen, weil der Kläger die Masseunzulänglichkeit bestreite.
Dagegen richtet sich die Gehörsrüge mit dem Vortrag, ein Bestreiten der Masseunzulänglichkeit sei nicht erfolgt, vielmehr habe der Kläger die Frage des Vorliegens einer Masseunzulänglichkeit offen gelassen.
a) Die Gehörsrüge ist zulässig. Der Senatsbeschluss vom 24.5.2006 geht zu Unrecht davon aus, die Kläger hätten den Eintritt der Masseunzulänglichkeit bestritten. Darin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26 Auflage, § 321a Rz. 7).
Die Rüge ist indessen unbegründet, weil die Entscheidung auf der Gehörsverletzung nicht beruht. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) wäre auch aus anderen Gründen zurückzuweisen gewesen, sodass die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht kausal für die Entscheidung in der Sache geworden ist (dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 321a Rz. 12).
b) Der Beklagte zu 2) beruft sich für seine Auffassung, gegen ihn könnten keine Kosten festgesetzt werden, auf die Entscheidung des BGH v. 17.5.2005 - IX ZB 247/03 -. Dort hat der BGH ausgeführt, dem Gegner einer insolventen Partei fehle im Kostenfestsetzungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Insolvenzverwalter nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Unzulänglichkeit der Masse nach § 208 Abs. 1 InsO angezeigt habe. Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Beschl. v. 22.9.2005 - IX ZB 91/05, BGHReport 2006, 58 = MDR 2006, 415 auf die Fälle der Neumasseverbindlichkeit erweitert.
Beiden Entscheidungen lagen allerdings - anders als hier - Verfahren zugrunde, für die die Insolvenzordnung anzuwenden war. Der BGH begründet seine Auffassung ausdrücklich mit dem Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO, wonach die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit i.S.v. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig ist, sobald ein Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Daraus folgt nach Auffassung des BGH, dass für die Festsetzung einer - wegen § 210 InsO nicht vollstreckbaren - Gebührenforderung das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Kostenfestsetzung fehle.
Diese Rechtsprechung ist nicht übertragbar auf Fälle, die nach dem Recht vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung zu entscheiden sind. Die Konkursordnung, die durch die Insolvenzordnung abgelöst wurde, enthielt keine dem § 210 InsO entsprechende Vorschrift zum Vollstreckungsschutz. Nach § 60 KO war lediglich eine Rangordnung der Masseverbindlichkeiten vorgesehen, nicht jedoch ein den Vorschriften der §§ 208-210 InsO vergleichbarer Vollstreckungsschutz (vgl. Hefermehl in: MünchKomm. zur Insolvenzordnung, § 208 Rz. 4). § 60 KO regelte lediglich das Verfahren bei Vorliegen einer Masseunzuläng-lichkeit und enthielt Bestimmungen für den Fall, dass die Masse zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreichte (vgl. Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl. 1997, § 60 KO Anm. 1)), sah aber keinen dem § 210 InsO vergleichbaren Vollstreckungsschutz vor.
c) Für den vorliegenden Fall gelten noch die Vorschriften der Konkursordnung, da das Verfahren wegen der Zahlungsunfähigkeit der Beklagten zu 2) vor dem 1.12.2001 eröffnet wurde (Art. 103a EGInsO).
Auch unter der Geltung der Konkursordnung kann eine Masseunzulänglichkeit (hier nach § 60 KO) als materiell-rechtliche Einwendung erhoben werden. Diese Einwendung ist allerdings im Kostenfestsetzungsverfahren nur im Ausnahmefall zu berücksichtigen, weil das Kostenfestsetzungsverfahren allein dem Zweck dient, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern. Die grundlegende Prüfung materiell-recht...