Leitsatz (amtlich)
Die Justizbehörden des Landes sind berechtigt, für die gem. § 93 BNotO durchgeführten regelmäßigen Notarprüfungen von dem Notar Gebühren zu erheben. Die Regelung der Nr. 6.6.1-3 der Anlage zu § 1 Abs. 2 Nds. JVKostG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Normenkette
Nds. JVKostG Nr. 6.6.1 der Anlage zu § 1 Abs. 2; Nds. JVKostG Nr. 6.6.2 der Anlage zu § 1 Abs. 2; Nds. JVKostG Nr. 6.6.3 der Anlage zu § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 19.10.2007; Aktenzeichen 11 T 50/07) |
AG Hannover (Aktenzeichen 89 II 32/07) |
Nachgehend
Tenor
Die weitere Beschwerde des Notars vom 12.11.2007 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Hannover vom 19.10.2007 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer ist Notar und hat seinen Dienstsitz in H..
Der Präsident des LG Hannover (...) hat von dem Notar mit Kostenrechnung vom 26.2.2006 eine Gebühr i.H.v. 600 EUR für die regelmäßige Prüfung der Amtsgeschäfte des Notars gem. § 93 Abs. 1 BNotO unter Berücksichtigung eines Aufkommens von 700 Urkunden erhoben.
Hiergegen hat der Notar am 20.3.2007 Beschwerde bei dem Präsidenten des LG Hannover eingelegt. Dieser hat die Beschwerdeschrift dem AG Hannover vorgelegt. Der Notar hat die Auffassung vertreten, Notare nähmen originär staatliche Aufgaben wahr. Die gem. § 93 BNotO durchzuführenden Prüfungen lägen ausschließlich im allgemeinen Interesse, nicht hingegen im Interesse des betroffenen Notars. Die Erhebung einer Gebühr für die Notarprüfung widerspräche der Finanzordnung des Grundgesetzes. Das der Allgemeinheit zu Gute kommende Handeln des Staates müsse auch durch die Allgemeinheit finanziert werden.
Mit Beschluss vom 30.5.2007 hat das AG Hannover die als Erinnerung gegen den Kostenansatz geltende Beschwerde zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Prüfung und Überwachung der Amtsführung gem. § 93 BNotO diene auch dem einzelnen Notar. Im Übrigen sei es dem Gebührengesetzgeber unbenommen, die Unterwerfung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung unter die Gebührenpflicht zu normieren, wenn der Gebührenschuldner durch die öffentliche Leistung einen besonderen Vorteil erhalte, durch den er sich von der Allgemeinheit abhebe. Diese Voraussetzungen lägen auch bei Notarprüfungen vor.
Gegen die Entscheidung des AG hat der Notar am 21.6.2007 bei dem AG Beschwerde eingelegt. Er hat die Auffassung vertreten, nach ständiger Rechtsprechung solle die Dienstaufsicht im Interesse der Rechtspflege, also im allgemeinen Interesse, die ordnungsgemäße Ausübung des Notaramtes sichern. Die Amtspflicht der Aufsichtsbehörden bestehe zum Schutz der öffentlichen Ordnung im Interesse der Allgemeinheit und des Staates an einer ordnungsgemäßen, sauberen Amtsführung, der Wahrung der dienstlichen Belange und der Aufrechterhaltung einer wohl funktionierenden geordneten Verwaltung. Die zum Teil geäußerte Ansicht, die Dienstaufsicht erfolge auch im Interesse des Beliehenen, entbehre jeglicher Grundlage. Die regelmäßige Prüfung durch die Notaraufsicht biete keine Gewähr dafür, nicht mit einem Haftungsprozess überzogen zu werden. Der Hinweis auf die regelmäßige Prüfung durch die Aufsichtsbehörde sei auch kein taugliches Verteidigungsmittel in einem Haftpflichtprozess. Soweit der Notar Vorteile aus den Aufsichtsmaßnahmen ziehen könne, kämen ihm diese als bloße Reflexwirkung der Amtshandlung zugrunde, ohne von ihm veranlasst zu sein. Die Dienstaufsicht sei auch nicht anders als diejenige gegenüber sonstigen Justizangehörigen zu beurteilen. Da die Dienstaufsicht gegenüber Richtern, Staatsanwälten und Rechtspflegern kein Gebührenanspruch der Aufsichtsbehörde begründen könne, müsse dies hinsichtlich der Überwachung des Notars in gleichem Maße gelten. Dem Notar werde eine Überwachungsmaßnahme aufgezwungen, die er in keine Weise wünsche und trotz des damit für ihn verbundenen Aufwands zu dulden verpflichtet sei. Im Übrigen widerspreche die geltend gemachte Gebühr dem grundgesetzlichen Abgabensystem. Ein Notar veranlasse die öffentliche Aufsichtsmaßnahme nicht in individuell zurechenbarer Weise. Der einzelne Notar verursache zwar den der Verwaltung entstehenden Aufwand, dies aber nicht in zurechenbarer Weise. Für die angesetzte Gebühr werde keine Gegenleistung gewährt.
Der Bezirksrevisor bei dem AG Hannover hat die angefochtene Entscheidung verteidigt und die Zurückweisung des Rechtsmittels als unbegründet angeregt.
Mit Beschluss vom 19.10.2007 hat das LG die Beschwerde zurückgewiesen und gleichzeitig die weitere Beschwerde zugelassen. Es hat die Auffassung vertreten, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Gesetzes bestünden nicht. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit des Notars liege nicht vor. Die Gebühr widerspreche auch nicht dem grundgesetzlichen Abgabensystem. Einen verfassungsrechtlich abschließend geprägten Gebührenbegriff gäb...