Leitsatz (amtlich)
Für den Fall der Klagerweiterung in der Berufungsinstanz findet eine stufenweise Berücksichtigung der Streitwerterhöhung statt.
Verfahrensgang
AG Peine (Aktenzeichen 10 F 145/06) |
Tenor
Auf die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Wert des Streitgegenstandes der Berufungsinstanz in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 6.6.2008 auf 4.525,48 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Gegenvorstellung führt zur Festsetzung des Streitwertes auf 4.525,48 EUR.
Im Beschluss vom 6.6.2008 hat der Senat den Wert des Streitgegenstandes gem. § 42 Abs. 1 und 5 GKG aus der Differenz von 97,82 EUR zwischen dem titulierten Unterhalt von 444,82 EUR und dem mit der Berufung für die ersten 12 Monate nach Einreichung der Klage geltend gemachten Betrag von 347 EUR mit 1.369,54 EUR berechnet.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten macht zu Recht geltend, dass diese Berechnung die Klagerweiterung in der Berufungsinstanz nicht hinreichend berücksichtigt. Gemäß § 47 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Dieser Wert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt, soweit der Streitgegenstand nicht erweitert wurde (§ 47 Abs. 2 GKG). Die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, der auch im Berufungsrechtszug anzuwenden ist, führt nicht dazu, dass der Streitwert allein nach den ersten 12 Monaten nach Einreichung der Klage zu bestimmen ist, unabhängig davon in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil darüber hinaus angegriffen wird (vgl. BGH FamRZ 2003, 1274 f.). Aus diesem Grund wird für den Fall der Klagerweiterung die stufenweise Berücksichtigung der Streitwerterhöhung befürwortet (vgl. FA-FamR/Keske, 6. Aufl., 17. Kap. Rz. 39 m.w.N.; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rz. 5441; Klinkhammer in: Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess. 4. Aufl., Rz. 5151; OLG Köln FamRZ 2004, 1226), so dass für die Klagerweiterung jeweils der Mehrbetrag einzubeziehen ist.
Auszugehen ist gem. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 40 GKG von dem Zeitraum von März 2006 bis April 2007, für die sich bei einem Unterhaltsrückstand für März und April 2006 ein Streitwert von 1.369,48 EUR ergibt (444,82 - 347 = 97,82 × 14).
Für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2007 erhöht sich die Differenz zum titulierten Unterhalt auf 326,82 EUR (444,82-118). Da in diesem Betrag jedoch streitwertbezogen bereits ein Wert von 97,82 EUR Berücksichtigung gefunden hat, sind allein 229 EUR (326,82-97,82 oder 347-118) einzustellen. Für 7 Monate ergibt sich ein Betrag von 1.603 EUR.
Ab Januar 2008 macht der Kläger eine Reduzierung auf 84 EUR mit seiner Berufung geltend, so dass sich eine Streitwerterhöhung um 34 EUR ergibt (444.82-84 = 360,82-326,82 oder 118-84). Für 12 Monate sind daher weitere 408 EUR zu berücksichtigen. Da für Juni bis Dezember 2007 jedoch lediglich 7 Monate mit einem Betrag von 299 EUR in die Streitwertberechnung einbezogen wurden, ist für die Zeit ab Januar 2008 für weitere 5 Monate noch ein Betrag von 229 EUR monatlich, mithin 1.145 EUR zu berücksichtigen.
Insgesamt ergibt sich danach ein Betrag von 4.525,48 EUR (1.369,48+1.603+408+1.145).
Fundstellen
FamRZ 2009, 74 |
OLGR-Nord 2009, 198 |