Verfahrensgang
AG Celle (Beschluss vom 18.10.2013; Aktenzeichen 8a F 20059/13) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 18.10.2013 verkündete Beschluss des AG - Familiengericht - Celle unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zum Ausgleich seines aus dem Zusatzversorgungsprogramm (Entgeltumwandlung) bei der ... GmbH erworbenen Anrechts bei der ...
(...) einen Betrag i.H.v. 10.281,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.9.2012 zu zahlen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit vom 1.9.2012 bis zum 31.7.2014 zum Ausgleich seines bei der ... GmbH bestehenden Anrechts (Betriebsrente gemäß VersTV 2009) eine schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. insgesamt 24.623,73 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
auf jeweils 1.066,54 EUR seit 1.9.2012,
1.10.2012, 1.11.2012, 1.12.2012,
auf weitere jeweils 1.066,54 EUR seit 1.1.2013,
1.2.2013, 1.3.2013, 1.4.2013, 1.5.2013, 1.6.2013, 1.7.2013, 1.8.2013, 1.9.2013, 1.10.2013, 1.11.2013, 1.12.2013,
sowie auf weitere jeweils 1.079,87 EUR seit 1.1.2014,
1.2.2014, 1.3.2014, 1.4.2014, 1.5.2014, 1.6.2014 und 1.7.2014.
3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 1.8.2014 zum Ausgleich seines bei der ... GmbH bestehenden Anrechts (Betriebsrente gemäß VersTV 2009) eine monatlich im Voraus zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. 1.079,87 EUR zu zahlen.
4. Der Antragsteller wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin seine Rentenansprüche gegen die ... GmbH (Betriebsrente gemäß VersTV 2009) i.H.v. monatlich 1.079,87 EUR, die für die Zeit ab Rechtskraft dieser Entscheidung fällig werden, abzutreten.
II. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Senat das bei der ... GmbH bestehende Anrecht (Betriebsrente gemäß VersTV 2009) ausgeglichen hat.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
1. Die am ... 1951 geborene Antragstellerin und der am ...1947 geborene Antragsgegner heirateten am ... 1972. Aus ihrer Ehe sind zwei in den Jahren 1986 und 1990 geborene Kinder hervorgegangen. Ihre Ehe ist auf den am 24.2.2004 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes durch das am 29.12.2006 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Celle (Az.: ... S), rechtskräftig seit dem ... 2007, geschieden worden.
2. In dem Scheidungsurteil ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Das AG hat in seinem Verbundurteil die gesetzliche Rentenversicherung des Ehemannes im Wege des Splitting ausgeglichen und von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der ... eine monatliche Rentenanwartschaft i.H.v. 406,85 EUR auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen. Darüber hinaus ist im Wege des erweiterten Splitting von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau eine monatliche Rentenanwartschaft i.H.v. 48,30 EUR übertragen worden. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, dass der Ehemann Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung i.H.v. jährlich 2.287,54 EUR erworben habe. Das AG hat den sich hieraus ergebenden Monatsbetrag von 190,63 EUR dynamisiert und einen Wert von 131,58 EUR errechnet und festgestellt, dass der Ehefrau an sich 65,79 EUR zustünden. Die Höchstgrenze gem. § 3b Abs. 1 VAHRG betrage aber 48,30 EUR. Hinsichtlich des weiteren Ausgleichs, der auf 17,49 EUR monatlich beziffert wurde, ist auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen worden. Schließlich hat das AG zu Lasten der für den Ehemann bei der ... a. G. bestehenden Anwartschaften auf Leibrente im Wege der Realteilung einen beitragsfreien Versicherungsvertrag zugunsten der Ehefrau mit einem Deckungskapital von 42.693,30 EUR begründet.
3. Mit ihrem am 22.8.2012 bei dem AG eingegangenen Antrag, zugestellt am 13.9.2012, begehrt die Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Sie bezieht seit dem 1.3.2011 Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der Antragsgegner war vom 1.4.1968 bei der ... GmbH beschäftigt. Er hat ein Anrecht aus dem Versorgungstarifvertrag der ... GmbH erworben. Zur weiteren Sachdarstellung wird auf den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der ... GmbH beschäftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 2009) vom 21.8.2009 sowie die Teilungsordnung für Versorgungsanwartschaften in den Versorgungssystemen der ... GmbH (...) gemäß dem Gesetz über den Versorgungsausgleich verwiesen. Der Antragsgegner bezieht seit dem 1.9.2012 eine laufende Versorgungsleistung gemäß VersTV i.H.v. 2.976,26 EUR monatlich, seit dem 1.1.2014 i.H.v. 3.013,46 EUR. Hiervon entfällt ein monatlicher Rentenbetrag von 2.133,08 EUR bis Dezember 2013 bzw. 2.159,74 EUR ab Januar 2014 auf die Ehezeit. Es wird ein Ausgleichswert i.H.v...