Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestellung zum Notar. Erlass einer einstweiligen Anordnung
Leitsatz (amtlich)
Einer Notarbestellung entgegenstehende Hindernisse (hier: nach § 14 Abs. 5 BNotO unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung) müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist ausgeräumt sein.
Normenkette
BNotO § 6 Abs. 1, 3, § 14 Abs. 5
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Aufgrund entsprechender Stellenausschreibungen in der Niedersächsischen Rechtspflege vom 15. Juli 2000 (Seite 196) betreibt der Antragsgegner das Verfahren zur Bestellung eines Notars oder einer Notarin für den Bezirk des Amtsgerichts ….
Innerhalb der bis zum 30. September 2000 gesetzten Bewerbungsfrist hat sich hierum neben dem weiteren Beteiligten sowie einem anderen interessierten Rechtsanwalt auch der Antragsteller beworben, der seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und als Rechtsanwalt im Bezirk des Amtsgerichts … tätig ist. Bei Ablauf der Bewerbungsfrist war der Antragsteller überdies Alleingesellschafter der in seiner Kanzlei geschäftsansässigen … (im Folgenden nur: …), die ein Steuerberater als Geschäftsführer vertrat. Bereits anlässlich einer vorangegangenen Bewerbung des Antragstellers um eine Notarstelle hatte sich der Antragsgegner veranlasst gesehen, den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass dessen Gesellschafterstellung in der … einer Bestellung zum Notar entgegenstehe.
Nach Abschluss der Ermittlungen zu den einzelnen Bewerbungen gab der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 12. Juni 2001 auf, seine Gesellschaftsbeteiligung auf unter 50 % zu reduzieren, dem der Antragsteller innerhalb der bis zum 25. Juli 2001 gesetzten Frist indessen nicht nachkam.
Daraufhin hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 7. August 2000 das Bestellungsbegehren des Antragstellers abschlägig beschieden und dazu ausgeführt, der Antragsteller belege zwar mit den erworbenen Punkten die erste Rangstelle im Auswahlverfahren; doch müsse seine Bestellung zum Notar wegen seiner Stellung als Alleingesellschafter der … ausscheiden.
Mit seinem am 3. September 2001 bei dem Oberlandesgericht Celle, Senat für Notarsachen, eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsteller gegen die ihm nachteilige Auswahlentscheidung. Er strebt in erster Linie unter Aufhebung des Bescheides vom 7. August 2001 die Verpflichtung des Antragsgegners an, ihm anstelle des weiteren Beteiligten die ausgeschriebene Notarstelle zu übertragen. In der Sache verweist der Antragsteller zunächst auf die weitere Entwicklung, wonach die … durch Beschluss vom 24. Juli 2001 (UR-Nr. 225/2000 des Notars … in …) mit Wirkung vom 31. Dezember 2000 in die … bürgerlichen Rechts (eingetragen im Handelsregister am 15. Oktober 2001) umgewandelt worden sei. Mit weiterem Vertrag vom 26. August 2001 habe er Beteiligungen auf die Mitgesellschafter übertragen, sodass seine Eigenbeteiligung an der Gesellschaft nicht mehr als 50 % betrage. Angesichts der fristgerechten notariellen Vereinbarung über die Umwandlung der … habe der Antragsgegner ihn rechtsfehlerhaft bei der Übertragung der in Rede stehenden Notarstelle übergangen. Im Übrigen hätte selbst seine Beteiligung an der GmbH einer Bestellung zum Notar nicht entgegengestanden. Soweit der Antragsgegner sich für seine Ansicht auf Vorschriften der Bundesnotarordnung berufe, werde verkannt, dass diese Bestimmungen offensichtlich verfassungswidrig sei, weil sie den Antragsteller in seinem Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung und in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig einschränke.
Bis zur Entscheidung in der Hauptsache strebt der Antragsteller im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zur Sicherung seines Begehrens eine Entscheidung des Inhalts an, dass das Stellenbesetzungsverfahren nicht durch die Bestellung des weiteren Beteiligten zum Notar vorzeitig abgeschlossen wird.
Demgemäss beantragt der Antragsteller,
dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, die verfügte Notarbestellung des weiteren Beteiligten bis zum Abschluss dieses Verfahrens in der Hauptsache nicht zu vollziehen und die Bestallungsurkunde dem weiteren Beteiligten nicht auszuhändigen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Der Antragsgegner sieht für einen einstweiligen Rechtsschutz keinen Anlass, weil das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache schon aus Rechtsgründen von vornherein nicht zum Zuge kommen könne. Er hält daran fest, dass der Antragsteller allein schon wegen seiner Beteiligung an der … seinerzeit nicht die persönliche Eignung für das Notaramt mitgebracht habe. Bis zur abschließenden Entscheidung habe sich daran auch durch die Umwandlung der GmbH in eine andere Gesellschaftsform nichts geändert, zumal dieser Vorgang erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam geworden sei. Im Übrigen habe sich der Gesetzgeber im Spannungsverhältnis zwischen Berufsfreiheit und dem Leitbild des Notar...