Entscheidungsstichwort (Thema)
Form der Bekanntgabe; Vertretungsregelung
Verfahrensgang
AG Hildesheim (Aktenzeichen 11 VR 150037) |
Tenor
Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des AG Hildesheim - Registergericht - vom 8.4.2010 (11 VR 150037) insoweit aufgehoben, als eine nachzuweisende Abänderung der beanstandeten Satzungsbestimmung über die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung durch Aushang (§ 10 Abs. 5 der Satzung) verfügt worden ist.
Das AG Hildesheim - Registergericht - wird angewiesen, die Eintragung der Satzungsänderung nicht mit der Begründung zu versagen, dass eine Bestimmung, wonach die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung durch Aushang im Aushangkasten erfolgt, unzulässig sei.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer zur Hälfte. Seine außergerichtlichen Aufwendungen trägt der Beschwerdeführer selbst.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 3.000 festgesetzt.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Sportverein. Nach eigenen Angaben handelt es sich um den mit über 500 Mitgliedern größten Verein in der Gemeinde F.
Die zum 31.1.2010 einberufene ordentliche Mitgliederversammlung beschloss die Änderung der bisherigen Satzungsbestimmungen u.a. über die Mitgliederversammlung und den Vorstand.
§ 10 der Satzung behandelt die Mitgliederversammlung und soll nunmehr lauten
in Abs. 1 S. 1: "Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt" und
in Abs. 5: "Jede Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung durch Aushang im Aushangkasten bekannt gegeben werden."
Die Neufassung des § 12 der Satzung, der den Vorstand behandelt, soll in Abs. 2 lauten
"Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind:
- der/die 1. Vorsitzende
- der/die 2. Vorsitzende
- der/die Kassenwart/in
- der/die Schriftführer/in
Sie sind gegenseitig vertretungsbefugt."
Der Beschwerdeführer meldete die Satzungsänderung am 19.3.2010 zur Eintragung in das Vereinsregister an. Mit Zwischenverfügung vom 8.4.2010 beanstandete das AG Hildesheim - Registergericht - die oben zitierten Satzungsbestimmung und gab dem Beschwerdeführer auf, sie durch erneuten Beschluss der Mitgliederversammlung abzuändern und diesen Beschluss vorzulegen. Zur Begründung führte es aus, § 12 Abs. 2 S. 2 n.F. lasse nicht erkennen, ob Einzel- oder Gesamtvertretung gelte. Die in § 10 Abs. 5 n.F. vorgesehene Einberufung der Jahreshauptversammlung durch Aushang sei unzulässig, weil die Satzungsbestimmung im Hinblick auf den Ort des Aushangs nicht eindeutig sei und zudem von den Mitgliedern einen nicht unerheblichen Aufwand zur Kenntniserlangung erfordere.
Mit seiner am 5.5.2010 eingelegten Beschwerde gegen die am 13.4.2010 zugestellte Zwischenverfügung vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Regelung des § 12 Abs. 2 n.F. kein Eintragungshindernis darstelle, da selbst im Falle der Unwirksamkeit der Satzungsbestimmung die gesetzliche Regelung des § 26 Abs. 2 S. 1 BGB an ihre Stelle trete. Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch Aushang entspreche der Empfehlung des Landessportbunds N. Der Beschwerde half das Registergericht nicht ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist in Bezug auf die beanstandete Satzungsbestimmung über die Bekanntgabeform begründet, im Übrigen aber unbegründet.
1. Die Satzungsbestimmung in der in § 10 Abs. 5 n.F. vorgesehenen Fassung, wonach die Bekanntgabe der Einladung zur Mitgliederversammlung "durch Aushang im Aushangkasten" erfolgen soll, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und steht der beantragen Eintragung daher nicht entgegen.
a) Die vom Beschwerdeführer gewählte Form der Bekanntgabe mittels Aushang ist gem. § 58 Nr. 4 BGB zulässig.
Nach dieser Vorschrift soll die Vereinssatzung eine Bestimmung über die Form der Berufung der Mitgliederversammlung enthalten. Bei Verletzung dieser Sollvorschrift liegt eine zurückweisungsbedürftige, weil gesetzwidrige Anmeldung vor (Palandt - Ellenberger, vor § 55 Rz. 2).
In der Wahl der Bekanntgabeform ist der Verein grundsätzlich frei. Einengende gesetzliche Vorschriften hierzu bestehen nicht. In Betracht kommt daher nach ganz herrschender Auffassung neben der Anordnung einer schriftlichen, mündlichen oder fernmündlichen Bekanntgabe auch eine Bekanntgabe durch Aushang, insbesondere wenn der Anschlag in Räumlichkeiten des Vereins erfolgt, die allen Mitgliedern zugänglich sind (vgl. nur Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rz. 833; Stöber, Handbuch des Vereinsrechts, Rz. 442).
Soweit gegen die Bekanntgabe per Aushang Bedenken erhoben werden, so betrifft dies Fallgestaltungen, in denen es sich um bundesweit, zumindest aber weit überörtlich tätige Vereine handelt, die über eine größere Anzahl auswärtiger Mitglieder verfügen, die sich nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen und daher den Ort des ...