Verfahrensgang
LG Bückeburg (Urteil vom 23.03.2021; Aktenzeichen 2 O 159/20) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 23. März 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. "Diesel-Abgasskandal" geltend.
Er erwarb am 26. Mai 2015 von dem Autohaus B. einen neuen Seat Leon ST zum Kaufpreis von 31.300 EUR; diesen finanzierte er über ein Darlehen, wofür ihm insgesamt Kosten in Höhe von 36.167,62 EUR entstanden. In dem Fahrzeug ist ein VW-Dieselmotor vom Typ EA 288 EUR 6 verbaut, der nach Auffassung des Klägers unter den sog. "Diesel-Abgasskandal" fällt.
Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung gerichtete Klage durch Urteil vom 23. März 2021 (Bl. 54 ff. Bd. II d.A.), auf das wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts, der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen, weil der Kläger weder ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten hinsichtlich des in dem Pkw verbauten Thermofensters noch das Vorliegen einer sonstigen unzulässigen Abschalteinrichtung substantiiert dargetan habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 23. März 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Bückeburg, Az. 2 O 159/20, wie folgt zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 32.324,62 EUR sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.08.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Seat Leon ST mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer ....
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs Seat Leon ST mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer ... seit dem 24.08.2020 in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Kosten in Höhe von 629,70 EUR (netto), zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer gegenüber der ABC - Partnerschaft von Rechtsanwälten freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Juli 2021 (Bl. 129 ff. Bd. II d. A.) darauf hingewiesen, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückweisen zu wollen. Dem ist der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16. August 2021 (Bl. 162 ff. Bd. II d. A.) entgegengetreten, mit dem er seinen Vortrag zu den behaupteten Abschalteinrichtungen und einem vermeintlich sittenwidrigen Handeln der Beklagten weiter vertieft.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet und unterliegt daher der Zurückweisung durch den vorliegenden, einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Die Rechtssache hat unter Berücksichtigung der aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Komplex des sog. "Diesel-Abgasskandals" keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung dessen erscheint auch eine mündliche Verhandlung nicht als geboten.
Zur Begründung nimmt der Senat in vollem Umfang auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 1. Juli 2021 Bezug, an denen er festhält. Die Beschlussgründe werden durch die dazu von dem Kläger abgegebene Stellungnahme mit Schriftsatz vom 16. August 2021 nicht entkräftet; vielmehr bleibt es dabei, dass das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Zu den Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme ist - teilweise ergänzend, teilweise wiederholend - Folgendes festzuhalten:
1. Schlüssiger Sachvortrag für eine deliktische Haftung des Herstellers nach §§ 826, 31 BGB wegen Täuschung im EG-Typengenehmigungsverfahren durch bewusstes Verbauen einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware setzt voraus, dass der Anspruchsteller einen Sachverhalt ("Mangelanlage"/Grundmangel) darlegt, der - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Umständen (vor allem einer Entscheidung beziehungsweise Äußerung der zuständigen Typgenehmigungsbehörde) - dazu führen kann, dass die deutsche Zulassungsbehörde eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung nach § 5 Abs. 1 FZV vornimmt, weil das Fahrzeug wegen der gegen Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG verstoßenden Abschalteinricht...