Leitsatz (amtlich)
1. Ungeachtet der gesetzlichen Regelungen über die Verständigung im Strafverfahren, insbesondere § 257c StPO, sind die Tatgerichte nicht berechtigt, einem auf einer Verständigung beruhenden Urteil einen Sachverhalt zugrunde zu legen, der nicht auf einer unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials gebildeten Überzeugung beruht.
2. Ein im Rahmen einer Verständigung abgegebenes Geständnis des Angeklagten kann dessen Verurteilung jedenfalls dann nicht tragen, wenn sich dem Geständnis nicht einmal dessen Inhalt und Umfang nachvollziehbar entnehmen lässt.
Normenkette
StPO § 244 Abs. 2, § 257c Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Diepholz (Entscheidung vom 26.04.2010) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Amtsgerichts Erweitertes Schöffengericht - Diepholz vom 26. April 2010, soweit es den Angeklagten K. betrifft, aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Diepholz zurückverwiesen.
Gründe
I. 1. Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte K. wegen Anstiftung zu durch den Mitangeklagten Z. begangener versuchter Nötigung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, in Tatmehrheit mit Nötigung in Tateinheit mit Störung des öffentlichen Friedens in Tatmehrheit mit Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden. Das Amtsgericht hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
2. Nach den Feststellungen des Schöffengerichts verübte der frühere Mitangeklagte Z. auf Veranlassung des Angeklagten und des früheren Mitangeklagten C. mehrere Straftaten, die sich gegen den Geschäftsbetrieb der in W. gelegenen, von dem Pächter B. betriebene Diskothek ‚S.‚ richteten. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten:
Am 11. Oktober 2008 brachten zwei unbekannt gebliebene Personen während einer im ‚S.‚ stattfindenden Veranstaltung Buttersäure in den Räumlichkeiten aus, um den Betreiber zum Abbruch der Veranstaltung zu bewegen. Es kam jedoch lediglich zu einer Unterbrechung. Der frühere Mitangeklagte Z. hatte die beiden Ausführenden zum Tatort gefahren und ihnen auch die eingesetzte Buttersäure verschafft. Bei der Ausführung der Tat nahm dieser die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit der Gäste der Veranstaltung billigend in Kauf (Tat 1).
Wenige Tage nach diesem Vorfall meldete sich Z. bei der Eigentümerin des Hauses, in der sich der ‚S.‚ befindet und verlangte von dieser unter Verweis auf die vorstehend geschilderte Tat, sie möge dem Betreiber B. sagen, er solle zahlen, ansonsten würden weitere Taten folgen. Damit wollte er erreichen, dass der Betreiber B. das Pachtverhältnis von sich aus kündigt oder eine solche Kündigung durch die Eigentümerin und Verpächterin erfolgt (Tat 2).
Am 8. November 2008 setzte der frühere Mitangeklagte Z. unter Mitwirkung unbekannt gebliebener Personen unter Einsatz von Brandbeschleuniger einen vor dem ‚S.‚ abgestellten Pkw in Brand. Es entstand ein Sachschaden an dem Fahrzeug in Höhe von ca. 3.000, Euro, was Z. billigend in Kauf genommen hatte (Tat 3).
Noch am Abend desselben Tages rief der frühere Mitangeklagte Z. wiederum die Eigentümerin und Verpächterin des ‚S.‚ an, verwies auf den Brandanschlag und verlangte, der Betreiber B. solle endlich seine Drogenschulden in Höhe von 140.000 Euro begleichen. Anderenfalls werde es weitere Aktionen gegen den ‚S.‚ geben. Eine dort laufenden Veranstaltung wurde abgebrochen und das Lokal geräumt (Tat 4).
Am 14. November 2008 meldete sich der frühere Mitangeklagte Z. telefonisch unmittelbar bei dem Diskothekenbetreiber B. und bot diesem gegen Zahlung von 20.000, Euro Beweismittel zur Überführung der Urheber der Anschläge gegen den ‚S.‚ an. Außerdem behauptete er zu wissen, dass am nächsten Tag ein Giftanschlag gegen die Diskothek und deren Gäste geplant sei. Z. ging es darum, die Absage einer dort für den 19. November 2008 geplanten Veranstaltung und letztendlich die Einstellung des gesamten Geschäftsbetriebs des "S." zu erreichen (Tat 5).
Wegen dieser Taten ist der frühere Mitangeklagte Z. wegen versuchter Nötigung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, in Tatmehrheit mit Nötigung in Tateinheit mit Störung des öffentlichen Friedens in Tatmehrheit mit Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
3. In Bezug auf den Angeklagten hat das Schöffengericht festgestellt, dass dieser gemeinsam mit dem weiteren früheren Mitangeklagten C. bei verschiedenen, im einzelnen dargestellten Treffen sowie mehreren Telefonaten auf den früheren Mitangeklagten Z. eingewirkt hat, um diesen zu der Ausführung der vorstehenden Taten zu bewegen. Im Einzelnen hat das Amtsgericht bezüglich der verschiedenen Anstiftungshandlungen festgestellt, dass der Angeklagte sowie der frühere Mitangeklagt...