Leitsatz (amtlich)

Der Einsatz von Sparguthaben für die Prozesskosten ist auch dann zumutbar, wenn er wegen vorzeitiger Kündigung mit Zinsverlust verbunden ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 114-115; BSHG § 88 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Neustadt/R. (Beschluss vom 11.11.2004; Aktenzeichen 32 F 288/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des AG - FamG - Neustadt a. Rbge. vom 11.11.2004 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Stufenklage wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Landeskasse, mit der sie eine Versagung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung erstrebt (die Erhebung der Stufenklage ist von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht worden, die Klage ist bislang nicht zugestellt und es ist auch nicht rügelos verhandelt worden), ist begründet. Die Antragstellerin bedarf der Unterstützung nicht, sondern ist in der Lage, die Kosten der Prozessführung aus ihrem Vermögen zu bestreiten (§ 114 ZPO).

Die Antragstellerin verfügt nach eigenen Angaben über ein Sparguthaben, das weit über dem Wert des Schonvermögens nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG liegt. Soweit das AG meint, wegen eines Sperrvermerks sei das Vermögen als zurzeit nicht verfügbar anzusehen, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist der Antragstellerin zuzumuten, die Geldanlage teilweise vorzeitig zu kündigen und einen gewissen Zinsverlust hinzunehmen oder einen Kredit (über ca. 2.000 Euro) zur Zwischenfinanzierung aufzunehmen, der mit der Kapitalanlage abgesichert wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (i.V.m. Nr. 1811 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), § 127 Abs. 4 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1317261

FamRZ 2005, 992

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge