Leitsatz (amtlich)
1. Ein Wohnungseigentümer, dem in der Teilungserklärung der Ausbau der in seinem Sondereigentum stehenden Räume gestattet wird, hat in Abänderung der Kostenregelung des § 16 Abs. 2 WEG sowohl die Kosten des Ausbaus als auch die daraus für die Gemeinschaft entstehen Folgekosten zu tragen.
2. Dies gilt auch für den Rechtsnachfolger, der für die Beseitigung der Mängel des Ausbaus eine Beteiligung der WEG-Gemeinschaft verlangt.
3. Etwas anderes kann möglicherweise gelten, wenn nach einer Kette von Veräußerungen der Wohnungseigentümer gar nicht mehr erkennen kann, dass sein Wohnungseigentum durch einen Rechtsvorgänger erst nachträglich ausgebaut worden ist.
4. Der Bodenbelag auf einer Dachterrasse ist typischerweise dem Sondereigentum zuzurechnen.
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 13.07.2006; Aktenzeichen 1 T 2/05) |
AG Hannover (Aktenzeichen 71 II 358/04) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 20.7.2006 gegen den am 13.7.2006 zugestellten Beschluss der ersten Zivilkammer des LG Hannover vom 23.6.2006 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 2.918,04 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten bilden die im Rubrum näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, zu der auch die Antragstellerin gehört. Die Parteien streiten um die Ungültigerklärung von Beschlüssen zu TOP 13 und TOP 15 der Eigentümerversammlung vom 14.6.2004, nach der einzelnen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft auch dann keine Kosten der Instandhaltung von Dachgeschossausbauten zustehen sollten, wenn diese sich als Gemeinschaftseigentum herausstellen sollte, und die Antragsgegner nicht bereit sind, der Antragstellerin eine Zahlung von 2.918,04 EUR zu erstatten, die die Antragstellerin für die Kosten der Sanierung des Fliesenbelags der Dachterrasse, die zu ihrer Wohnung gehört, aufgebracht hat. Ferner geht es um den Antrag, die Antragsgegner zur Zahlung von 2.918,04 EUR zu verpflichten.
Die Antragstellerin, die ihre Miteigentumsanteile an der Wohnungseigentümergemeinschaft von einem Rechtsvorgänger erworben hat, der entsprechend einer Regelung in der Teilungserklärung aus dem Jahre 1979 die Dachgeschosse des Hauses ausgebaut und eine Dachterrasse errichtet hatte, musste Anfang des Jahres 2003 den Fliesenbelag der Dachterrasse austauschen lassen, weil die bei dem Ausbau verwendeten Fliesen nicht ausreichend winterfest waren. Hierfür entstanden ihr Kosten i.H.v. 2.918,04 EUR, die sie zunächst allein getragen hat.
Nachdem die Eigentümergemeinschaft mit dem Antrag der Beschwerdeführerin konfrontiert worden war, die Kosten des Austausches des Fliesenbelages zu tragen, weil es sich bei der Terrasse insgesamt einschließlich des Oberbelags um Gemeinschaftseigentum behandele, beschloss die Eigentümergemeinschaft, die Erstattung der 2.918,04 EUR abzulehnen, und dem jeweiligen Sondereigentümer des Dachgeschosses die Kosten der Sanierung und Instandhaltung selbst dann aufzuerlegen, wenn sich herausstellen sollte, dass es sich um Gemeinschaftseigentum und nicht um Sondereigentum handeln würde.
Auf die Anträge der Antragstellerin und Beschwerdeführerin, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären, kam das AG Hannover in seinem auf die mündliche Verhandlung vom 16.11.2004 gefassten Beschluss zwar zu dem Ergebnis, dass die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung zu TOP 13 für ungültig erklärt wurde, im Übrigen aber der Antrag, die Beschlussfassung über die Kostenerstattung ebenfalls für ungültig zu erklären, zurückgewiesen werde. Auf die gegen diesen Beschluss form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das LG Hannover mit Beschluss vom 23.6.2006 erkannt, dass die sofortige Beschwerde der Antragstellerin - soweit das AG dem Antrag, die Beschlussfassung zu TOP 15 für unwirksamen zu erklären, nicht gefolgt war - zurückgewiesen werde. Eine Verpflichtung der Eigentümergemeinschaft zur Zahlung von 2.918,04 EUR an die Antragstellerin hat das LG ebenfalls abgelehnt.
Zur Begründung hat das LG, auf dessen Entscheidung im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (s. Bl. 196 - 203 d.A.) ausgeführt, die von der Eigentümerversammlung vom 14.6.2004 gefasste Entschließung zu TOP 15, der Antragstellerin die Kosten für die Sanierung der Fliesen nicht zu ersetzen, sei wirksam und nicht zu beanstanden. Das LG habe deshalb auch keine Veranlassung, die Eigentümergemeinschaft zu verpflichten, der Antragstellerin einen Betrag von 2.918,04 EUR zzgl. Zinsen zu bezahlen. Die Kammer neige zwar dazu, den Bodenbelag der Terrasse als Bestandteil als Gemeinschaftseigentums anzusehen, weil sich aus der Teilungserklärung nicht ergebe, dass es sich insoweit um Sondereigentum handele. Die Frage, ob es Gemeinschafts- oder Sondereigentum sei, könne aber letztlich dahingestellt bleiben, weil die Antragstellerin selbst dann keine Kostenerstattung verl...