Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentümergemeinschaft
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Beschluss vom 04.06.2008; Aktenzeichen 5 T 52/08) |
AG Stade (Aktenzeichen 64 II 16/07) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 18. Juni 2008 gegen den ihnen am 10. Juni 2008 zugestellten Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 4. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde haben die Antragsteller zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde: 2.467,25 EUR.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, insbesondere rechtzeitig und formgerecht eingelegt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht der sofortigen Erstbeschwerde des Antragsgegners mit Recht stattgegeben hat.
Gemäß § 27 Abs. 1 FGG ist das Rechtsmittel im Verfahren der weiteren Beschwerde in der Hauptsache nur begründet, wenn das Beschwerdegericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat und seine Entscheidung gerade auf einer derartigen Verletzung des Rechts i. S. d. §§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG, 546 ZPO beruht. Einen Rechtsfehler in diesem Sinne weist die landgerichtliche Entscheidung jedoch nicht auf.
Der Senat tritt insbesondere der Auffassung der Kammer bei, dass nur die – unstreitig unterbliebene – vollständige Offenlegung sämtlicher kaufvertraglicher Vereinbarungen der Antragsteller mit dem Erwerber der zu veräußernden Eigentumswohnung dazu führte, die Zustimmungserklärung des Antragsgegners in den Verkauf fällig zu stellen. Eine solche vollständige Offenlegung ist vorprozessual nicht erfolgt, weil dem Antragsgegner der Inhalt der Nachtragsurkunde betreffend den Carport nicht zugänglich gemacht worden ist. Ob der Inhalt der Nachtragsurkunde letztlich für die Zustimmungserklärung des Antragsgegners wesentlich war oder nicht, ist unerheblich. Es geht nicht darum, ob die nachträgliche Beurteilung der Antragsteller, letztlich sei der Inhalt der Nachtragsurkunde für die Zustimmungserfordernisse des Antragsgegners unerheblich gewesen, zutrifft oder nicht, sondern darum, den Antragsgegner von vornherein in die Lage zu versetzen, dies eigenständig zu prüfen.
Aus dem gleichen Grunde ist auch unerheblich, ob § 12 WEG und im vorliegenden Fall die Teilungserklärung wichtige Gründe zur Verweigerung der Zustimmung an die Person oder die wirtschaftlichen Verhältnisse (Leistungsfähigkeit) des potentiellen Erwerbers anknüpfen. Ob auch für diesen Bezugspunkt wesentliche Vereinbarungen im Kaufvertrag getroffen wurden, kann der Antragsgegner auch erst prüfen, nachdem ihm sämtliche vorhandenen Kaufvertragsvereinbarungen offen gelegt worden sind.
Ob im Einzelfall der Veräußerer, der entsprechend dem von den Antragstellern gebildeten Beispiel immer wieder neue Zusatzvereinbarungen trifft, damit er im Ergebnis das Zustimmungserfordernis umgehen könnte oder nicht, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles ebenfalls unerheblich. Denn es mag zwar sein, dass im Einzelfall derjenige, der immer wieder neue Zusatzvereinbarungen schließt und dadurch die Zustimmungserklärung zu blockieren sucht, treuwidrig handelt oder auch Anfechtungsgründe für eine schon erteilte Zustimmungserklärung schafft. Das ändert aber nichts daran, dass im vorliegenden Fall von einer solchen Treuwidrigkeit nicht ausgegangen werden kann, auch nicht auf Seiten des Antragsgegners, der sich – nachdem er nach seinem unstreitig gebliebenen Vortrag von einer getroffenen Zusatzvereinbarung erst von dritter Seite erfahren hatte – sich jedenfalls darauf berufen durfte, erst diese Zusatzvereinbarung einzusehen, ohne insoweit gegen Treu und Glauben zu verstoßen.
Ob der Antragsgegner auch mit Rücksicht auf sein bestehendes Vorkaufsrecht die Zustimmung wegen Unkenntnis von der Zusatzvereinbarung verweigern durfte, kann als für die Entscheidung des Senats unerheblich hierbei offen bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Die Antragsteller haben als im Verfahren der weiteren Beschwerde Unterliegende die Gerichtskosten zu tragen; bei den außergerichtlichen Kosten hat es der Senat im Hinblick auf die divergierenden Entscheidungen der Vorinstanzen bei dem Grundsatz belassen, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt den Vorinstanzen.
Fundstellen