Leitsatz (amtlich)
1. Für eine Urteilsberichtigung wegen eines Rubrumsfehlers nach § 319 ZPO ist es nicht erforderlich, dass die unrichtige Fassung eine ungewollte Abweichung des Erklärten von dem Gewollten darstellt. Vielmehr ist eine objektiv unrichtige Bezeichnung einer Partei jederzeit - ggf. auch von Amts wegen - so zu berichtigen, wie es objektiv der richtigen Sachlage entspricht, soweit die Identität der Partei feststeht und durch die Berichtigung gewahrt bleibt. War die Partei bereits in der Antragsschrift (teilweise) unrichtig bezeichnet, reicht es für die Evidenz der Unrichtigkeit aus, wenn sich diese aus anderen, außerhalb des Urteils liegenden, ohne weiteres zugänglichen Umständen wie etwa ihrer (nachträglich vorgelegten) Geburtsurkunde ergibt.
2. Zur Schreibweise ausländischer Eigennamen und zur Berücksichtigung des Vatersnamens russischen Rechts
Normenkette
ZPO § 319; FamFG § 113 Abs. 1; Berner CIEC-Übereinkommen Nr. 14 Fassung: 1973-09-13
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 24.06.2011; Aktenzeichen 607 F 5877/10) |
Tenor
Der Berichtigungsbeschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 24.6.2011 wird geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss vom 23.2.2011 wird hinsichtlich des Rubrums wie folgt berichtigt:
Statt
"In der Familiensache
I. W. M., geb. W.,
geboren am xx. xx 19xx in Kropotkin Krasnodar,
wohnhaft ..."
muss es richtig heißen:
"In der Familiensache
I. W. M., geb. D1.,
geboren am xx. xx 19xx in Kropotkin, Region Krasnodar/Russische Föderation,
wohnhaft ...
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Ihre am 18.3.2006 in Kropotkin/Russische Föderation geschlossene Ehe wurde in dem vorliegenden Verfahren durch Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 23.2.2011, rechtskräftig seit dem 8.4.2011, geschieden. Die Antragstellerin ist russische Staatsangehörige, der Antragsgegner Deutscher.
Unter dem Namen I. W. M. ließ die Antragstellerin mit Antragsschrift vom 26.11.2010 das Scheidungsverfahren einleiten, wobei eine Ablichtung der russischen Heiratsurkunde vom 18.3.2006 nebst Übersetzung ins Deutsche (Bl. 5 - 8 d.A.) sowie eine Ablichtung des Einreisevisums der Antragstellerin beigefügt waren. Zu den Personalien der Antragstellerin ist in der Heiratsurkunde angegeben:
Name: W.
Vorname Vatersname: I. W.
Geburtsdatum: xx. xx 19xx
Die Angabe zu dem "Namen" der Antragstellerin fasste das AG dahingehend auf, dass es sich dabei um den Geburtsnamen der Antragstellerin handele. Dementsprechend nahm die dortige Serviceeinheit als Namen der Antragstellerin in die elektronische Datenverarbeitung auf:
I. W. M., geb. W.,
geboren am xx. xx 19xx in Kropotkin Krasnodar
Unter diesem Aktivrubrum erging sodann auch der Scheidungsbeschluss vom 23.2.2011.
Die Antragstellerin begehrte daraufhin die Berichtigung des Aktivrubrums des Scheidungsbeschlusses mit der Begründung, bei dem Namen W. handele es sich nicht um ihren Geburtsnamen; dieser laute vielmehr D.. Das Aktivrubrum sei daher zu berichtigen in
I. W. M., geb. D2.
Zum Nachweis ihrer Angaben überreichte sie auf Erfordern des Gerichts eine Ablichtung ihrer Geburtsurkunde (Bl. 135 f. d.A.) nebst beglaubigter Übersetzung ins Deutsche (Bl. 143 d.A.). Diese weist die Antragstellerin als geborene
D1. I. W.,
geboren am xx. xx 19xx in Kropotkin, Region Krasnodar/RSFSR,
aus. Ferner legte sie eine Ablichtung ihres aktuellen russischen Reisepasses vor (Bl. 145 f. d.A.), der Angaben zu dem Geburtsnamen allerdings nicht enthält.
Das AG hat daraufhin das Aktivrubrum mit Beschluss vom 24.6.2011 in
I. M., geb. D2.
berichtigt.
Gegen diesen Beschluss, der seinem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten am 5.7.2011 zugestellt wurde (Bl. 156 d.A.), hat der Antragsgegner mit einem am 19.7.2011 bei dem AG - Familiengericht - Hannover eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, die er damit begründet, es liege weder ein Schreibversehen des Gerichts vor, noch sei ein solches hier "offenbar" i.S.d. § 319 ZPO, was sich auch daraus ergebe, dass eine Rubrumsberichtigung mit dem vom AG nunmehr vorgenommenen Inhalt von der Antragstellerin gar nicht begehrt worden sei. Allerdings ergebe sich der Name D2. auch nicht aus der Heiratsurkunde; eine Geburtsurkunde der Antragstellerin kenne er nicht. Auch sei nicht nachzuvollziehen, weshalb der zweite Vorname der Antragstellerin, W., wegfallen sollte, zumal dieser in dem Reisepass - wenn auch in kyrillischer Schrift- enthalten sei. Insgesamt handele es sich hier bei der Frage, wie die Antragstellerin richtig heiße, um eine Personenstandssache, die durch die zuständigen Behörden zu klären sei, nicht jedoch im Wege einer Rubrumsberichtigung.
II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg.
Zu Unrecht wendet der Antragsgegner ein, ein Fall einer nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 319 ZPO vorzunehmenden Berichtigung liege nicht vor. Zutreffend hat das AG das Aktivrubrum des Scheidungsbesc...