Tenor

Das Bestimmungsverfahren wird gem. § 36 Abs. 3 ZPO dem BGH vorgelegt.

 

Gründe

Der erkennende Senat des OLG Celle hält sich zur Entscheidung über den bei ihm vor Klagerhebung gestellten Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts für zuständig, obwohl im Bezirk des OLG Celle keine der Antragsgegnerinnen einen allgemeinen Gerichtsstand hat, hält den Antrag trotz des Bestehens von Gerichtsstandsklauseln für beide Antragsgegnerinnen für zulässig, weil die Antragsgegnerin zu 1 sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass das für die Antragsgegnerin zu 2 prorogierte LG O. bestimmt wird, und der Senat würde im Falle seiner Entscheidung auch das LG O. als gemeinsames Gericht bestimmen. Er sieht sich daran jedoch dadurch gehindert, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO streitig ist, ob im Falle eines vor Klagerhebung gestellten Antrags nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in OLG-Bezirks übergreifenden Sachen dasjenige OLG zuständig ist, welches zuerst mit der Sache befasst ist - das ist die Auffassung des erkennenden Senats und des OLG Koblenz MDR 1998, 1305 sowie seinerzeit des OLG Karlsruhe, ebenfalls MDR 1998, 1305, oder ob nur ein OLG zuständig ist, in dessen Bezirk mindestens eine der künftig beklagten Parteien einen allgemeinen Gerichtsstand hat - so OLGReport Hamburg 2006, 567; nunmehr OLGReport Karlsruhe 2006, 357 und wohl auch BayObLG MDR 1999, 115, wenn es einerseits betont, dass das bestimmende OLG einem Eingangsgericht übergeordnet sein müsse, bei dem eine der in Aussicht genommenen Beklagten einen allgemeinen Gerichtsstand habe, andererseits sich dem OLG Koblenz, a.a.O., anschließt, welches aber ohne diese Beschränkung das zuerst mit der Sache befasste OLG für zuständig hält. Der Senat müsste jedenfalls von den zuletzt genannten Entscheidungen anderer OLG abweichen, wenn er entsprechend seiner Rechtsauffassung selbst über den bei ihm zunächst gestellten Antrag entscheiden würde. Andererseits vermag er dem von den Antragstellerinnen gestellten Antrag auf Verweisung des Bestimmungsverfahrens an das OLG Frankfurt nicht zu entsprechen, denn auch auf das Bestimmungsverfahren ist § 281 ZPO anwendbar (OLGReport Hamburg 2006, 567). Der Senat, bei dem der Antrag nun einmal zuerst gestellt war, kann sich aber schlechterdings für unzuständig erklären, wenn er sich selbst für zuständig hält. Nachdem durch Verfügung des Vorsitzenden vom 27.2.2007 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Erwägung, die Vorlage an den BGH durch eine konsensuale Lösung zu vermeiden, gegeben worden ist, die Antragstellerinnen aber am Verweisungsantrag festhalten, kann der Senat nicht entsprechend seiner Rechtsauffassung entscheiden, ohne von den zitierten Entscheidungen anderer OLG abzuweichen. Die Vorlage an den BGH nach § 36 Abs. 3 ZPO ist daher geboten.

Im Einzelnen geht es um folgenden Sachverhalt:

I. Die Antragstellerinnen gehören zur S.-Gruppe, eine bis zur Insolvenz führende Unternehmensgruppe der Produktion von Enten. Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 hatten ihren Sitz in W. im Landgerichtsbezirk O., die Antragstellerin zu 3 in F. Die Antragsgegnerinnen waren deren "Hausbanken". Die Antragstellerin zu 1 betreute sie von der seinerzeit kontoführenden Stelle in O.; heute ist kontoführende Stelle der Antragsgegnerin zu 1 ihre Niederlassung in H., während ihr allgemeiner Gerichtsstand in F. ist. Die Antragsgegnerin zu 2 hat ihren allgemeinen Gerichtsstand in O. Über das Vermögen der Antragstellerinnen ist das Insolvenzverfahren eröffnet, und zwar bezüglich der Antragsstellerinnen zu 1 und 2 in O., bezüglich der Antragsstellerin zu 3 in F. Die Antragstellerinnen machen die Antragsgegnerinnen für ihren wirtschaftlichen Zusammenbruch verantwortlich, weil die Antragsgegnerinnen nach der Behauptung der Antragstellerinnen in kollusivem Zusammenwirken im März 2004 unberechtigt aus wichtigem Grunde die Kredite fristlos gekündigt hätten. Nachdem die Insolvenzverwalter der Antragstellerinnen die Ansprüche auf Ersatz des "sich aus dem vertragswidrigen Verhalten der Beklagten in kollusivem Zusammenwirken ergebende(n) Schaden(s)" (Bl. 6, 11) freigegeben haben, beabsichtigen die Antragstellerinnen die Erhebung einer Klage (wohl auf Feststellung des derzeit noch nicht zu beziffernden Schadens) wegen des Schadens, der den Antragsstellerinnen aufgrund der nach ihrer Auffassung unberechtigten Kündigungen entstanden ist. Sie wollen die Antragsgegnerinnen als Streitgenossen wegen der Gleichartigkeit und des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs der einzuklagenden Ansprüche verklagen und haben mit dem beim OLG Celle eingegangenen Antrag vom 28.12.2007 um Bestimmung des LG Hannover als gemeinsames Gericht gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gebeten. Dieses sei für die Antragsgegnerin zu 1 zuständig, während für die Antragsgegnerin zu 2 das LG Oldenburg zuständig sei. Der Antrag ist ausdrücklich an das OLG Celle als das dem für die Antragsgegnerin zu 1 zuständigen LG Hannover übergeordnete OLG gerichtet.

Die Antragsgegnerinn...

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