Normenkette
ZPO n.F. § 568
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Aktenzeichen 8 O 29/02) |
Nachgehend
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das LG hat bei der erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten von seinen in dem angefochtenen Beschluss ausgeführten Bedenken gegen die Erfolgsaussichten der Klageverteidigung abzusehen.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat über die vorliegende Beschwerde gem. § 568 S. 1 und 2 ZPO durch den Einzelrichter als gesetzlichen Richter zu entscheiden, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde und die in § 568 S. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen für eine Übertragung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter auf den Senat nicht vorliegen. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung noch weist der Rechtsstreit besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf.
Entgegen der Auffassung des OLG Köln, Beschl. v. 14.3.2002 – 14 WF 20/02, NJW 2002, 1436 hat der Einzelrichter des Beschwerdegerichts die Sache nicht schon dann regelmäßig an den Senat zu übertragen, wenn die Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfeentscheidung die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung betrifft, sofern die Beurteilung der Erfolgsaussicht nicht unzweifelhaft ist. Der Gesetzgeber hat die Zuständigkeit des originären Einzelrichters im Beschwerdeverfahren gerade nicht auf die Entscheidung in eindeutigen Fällen beschränkt, sondern die Übertragung der Sache durch den Einzelrichter auf den Senat in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung von der Prüfung abhängig gemacht, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Berufungsgericht gem. § 526 BGB von der Möglichkeit Gebrauch machen, den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen. Die Auffassung des OLG Köln, besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art i.S.v. § 568 S. 2 Nr. 1 ZPO seien auch dann zu bejahen, wenn die Entscheidung über eine Prozesskostenhilfe-Beschwerde die Entscheidung in der Hauptsache beeinflussen könne, beruht auf einem Zirkelschluss, weil sie den Einzelrichter von der nach dem Gesetz gebotenen Prüfung entbindet, ob die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Überdies kann jede Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe die Entscheidung in der Hauptsache beeinflussen, weil das Gericht des ersten Rechtszuges sich im Falle der Zurückweisung der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers bestärkt sieht und im Falle des Erfolges der Beschwerde die Auffassung des Beschwerdegerichts seiner weiteren Beurteilung zugrunde zu legen hat. Die Auffassung des OLG Köln ist darüber hinaus inkonsequent, weil sie die Übertragung der Entscheidung über Beschwerden gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe auf den Senat in voller Besetzung dann nicht für erforderlich hält, wenn die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde unzweifelhaft ist.
Die von dem OLG Köln hervorgehobene Gefahr widersprüchlicher Beurteilung durch den Einzelrichter des Beschwerdegerichts einerseits und den Senat in seiner nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung in einem etwaigen späteren Berufungsverfahren andererseits lässt sich nämlich selbst in den Fällen nicht gänzlich ausschließen, in denen auch nach der Auffassung des OLG Köln eine Entscheidung des Einzelrichters über Beschwerden gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug zulässig sein soll. Auch in eindeutigen Fällen ist nämlich nicht gewährleistet, dass in einem späteren Berufungsverfahren schon deshalb der Einzelrichter entscheidet, weil über die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im ersten Rechtszug das Beschwerdegericht durch den Einzelrichter entschieden hat. Vielmehr ist der Senat in seiner vollen Besetzung ohnehin für die Prüfung zuständig, ob eine Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 ZPO in Betracht kommt. Außerdem muss der Senat in einem Berufungsverfahren von der Möglichkeit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gem. § 526 Abs. 1 ZPO auch in einfach gelagerten Fällen keinen Gebrauch machen. Die Beurteilung, ob die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung unzweifelhaft erscheinen, muss aber nicht notwendig im Berufungsverfahren durch den Senat in voller Besetzung ebenso beurteilt werden wie durch den Einzelrichter im vorangegangenen Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren, zumal das von dem OLG Köln verwendete Abgrenzungskriterium einer unzweifelhaften Beurteilung der Erfolgsaussichten wesentlich unbestimmter ist als die in § 568 S...