Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswirkungen des Rechtswechsels am 1.9.2010 gem. Art. 111 Abs. 5 FGG-ReformG für das Scheidungsverbundverfahren auf ein darin geführten Einstweiliges Anordnungsverfahren bezüglich Trennungsunterhalts
Leitsatz (amtlich)
1. Ein im Rahmen eines vor dem 1.9.2009 eingeleiteten Scheidungsverbundverfahrens geführtes unselbständiges Verfahren auf einstweilige Anordnung zum Trennungsunterhalt ist ab dem 1.9.2010 jedenfalls dann zum selbständigen Verfahren geworden, wenn für das die Folgesache Versorgungsausgleich mitumfassende Scheidungsverbundverfahren zu diesem Zeitpunkt nach Art. 111 Abs. 5 FGG-ReformG das seit dem 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht maßgeblich geworden ist und das Anordnungsverfahren danach noch weiterbetrieben wurde.
2. Die isolierte Kostenentscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, das nicht die in § 57 Satz 2 FamFG bezeichneten Gegenstände betrifft, ist auch dann unanfechtbar, wenn sie nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 5 ZPO grundsätzlich in Betracht käme.
Normenkette
FGG-ReformG Art. 111; FamFG §§ 57, 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 269 Abs. 5
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 22.12.2011; Aktenzeichen 626 F 4774/06) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 22.12.2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: Gebührenstufe bis 2.500 EUR
Gründe
I. Im Verfahren 626 F 4774/06 AG Hannover hat der Antragsteller mit am 6.10.2006 beim AG eingegangenem Schriftsatz die Scheidung der am 30.1.1990 geschlossenen Ehe der Beteiligten beantragt. Ein amtsgerichtliches Urteil vom 17.7.2009, mit dem unter Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt die Ehe der Beteiligten geschieden worden war, hat der Senat mit Urteil vom 24.11.2009 aufgehoben und die Sache an das AG zurückverwiesen. Einer im Rahmen des Berufungsverfahrens vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers erklärten Rücknahme des Scheidungsantrages hatte die Antragstellerin widersprochen, so dass das Scheidungsverfahren dadurch nicht beendet wurde.
Am 19.10.2009 hat die Antragsgegnerin in der Hauptsache (626 F 5322/09 AG Hannover) wie im Wege einstweiliger Anordnung (626 F 5323/09 AG Hannover) die Verpflichtung des Antragstellers zu Trennungsunterhalt begehrt; das diesbezüglich zunächst gesondert geführte Verfahren auf einstweilige Anordnung ist vom AG zum Scheidungsverfahren verbunden, dort als Sonderheft geführt worden, und dem Antrag ist mit Beschluss vom 15.1.2010 teilweise stattgegeben worden. Am 30.5.2011 hat der Ehemann beantragt, die einstweilige Anordnung zum Trennungsunterhalt "aufzuheben", und dazu in der Folgezeit zur Unrichtigkeit der zugrunde liegenden eidesstattlichen Versicherungen der Ehefrau vorgetragen; das AG hat die Staatsanwaltschaft um Prüfung der geltend gemachten Vorwürfe gebeten, über den Antrag auf Änderung der einstweiligen Anordnung bislang aber noch nicht entschieden.
Nachdem der Antragsteller am 30.9.2011 im Wege eines Stufenantrages auch die Folgesache Güterrecht - zunächst mit einem Auskunftsantrag - anhängig gemacht hatte, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22.11.2011 erklärt, nunmehr ausdrücklich der Rücknahme des Scheidungsantrages vom 4.11.2009 zuzustimmen. Das AG hat daraufhin mit Beschluss vom 5.12.2012 festgestellt, dass die Rücknahme des Scheidungsantrages nunmehr wirksam geworden sei, sowie - auf dahin verstandenen Antrag der Antragsgegnerin - die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hin hat der Senat mit parallelem Beschluss vom 13.2.2012 (10 UF 4/12 - zur Veröffentlichung bestimmt) diesen Beschluss aufgehoben, da die seinerzeit vom Antragsteller erklärte Antragsrücknahme durch die Verweigerung der erforderlichen Zustimmung seitens der Antragsgegnerin wirkungslos geworden war.
Mit weiterem Beschluss vom 22.12.2011 hat das AG - wiederum unter Hinweis auf die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Rücknahme des Scheidungsantrages durch den Antragsteller - dem Antragsteller auch die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens auferlegt.
Gegen diesen, am 4.1.2012 an die Verfahrensbeteiligten abgesandten Beschluss hat der Antragsteller am 13.1.2012 Beschwerde eingelegt, mit der er das Fehlen jeglicher Begründung rügt und auf die Beschwerde in der Ehesache hinweist; das AG hat die Beschwerde dem Senat vorgelegt.
II.1. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist das zum 1.9.2009 in Kraft getretene Verfahrensrecht maßgeblich.
Dabei kann dahinstehen, ob das AG tatsächlich das nach dem 1.9.2009 parallel zu einem entsprechenden Hauptsacheverfahren eingeleitete vorliegende Verfahren betreffend eine einstweilige Anordnung über Trennungsunterhalt zum damals anhängigen und noch dem vor dem 1.9.2009 unterliegenden Scheidungsverbundverfahren verbinden durfte.
Jedenfalls nämlich mit dem 1.9.2010, zu dem auch für das - auch die Folgesache Versorgungsausgleich, über die noch...