Leitsatz (amtlich)
Dem zum Zeitpunkt der Einlegung der (weiteren) sofortigen Beschwerde als Wohnungsverwalter bereits ausgeschiedenen Verfahrensbeteiligten fehlt im Beschlussverfahren nach § 43 WEG die Beschwerdebefugnis i.S.d. §§ 20, 29 Abs. 4 FGG, soweit das Interesse des früheren Verwalters an der Durchführung des Rechtsmittels nur darin bestehen kann, die Abwehr gegen ihn aus seiner früheren Verwaltertätigkeit gegen evtl. herrührender Regressansprüche vorzubereiten.
Normenkette
FGG § 20; WEG § 43
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 09.12.2005; Aktenzeichen 4 T 42/05) |
AG Hannover (Beschluss vom 05.04.2005; Aktenzeichen 71-II 641/04) |
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde hat der Antragsgegner zu tragen; außergerichtliche Auslagen im Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren sofortige Beschwerde und - insoweit in Abänderung der Beschlüsse des LG Hannover vom 9.12.2005 und des AG Hannover vom 5.4.2005 - für das Beschlussanfechtungsverfahren vor dem AG und die Erstbeschwerde zum LG wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners vom 27.12.2005 war als unzulässig zu verwerfen. Denn der Antragsgegner war seit dem 1.7.2005 als Wohnungseigentumsverwalter für die hier in Rede stehende Liegenschaft ausgeschieden. Als zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nicht mehr amtierender Verwalter fehlte dem Antragsgegner jedoch die zur Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwerdebefugnis.
Das Wohnungseigentumsgesetz regelt die Frage der Beschwerdeberechtigung nicht gesondert. Maßgebend ist deshalb insoweit auf § 20 FGG abzustellen, der gem. § 29 Abs. 4 FGG auch für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde gilt. Nach § 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde jedoch nur demjenigen zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Eine solche Beeinträchtigung ist für den Antragsgegner, der zum Zeitpunkt der Einlegung der (weiteren) sofortigen Beschwerde nicht mehr als Verwalter amtierte und nur als solcher am Verfahren beteiligt ist, jedoch nicht anzunehmen.
Allerdings ist für den hier vorliegenden Fall des Beschlussanfechtungsverfahrens nach § 43 WEG in früherer Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten worden, dass sich unabhängig von den Voraussetzungen des § 20 FGG die Beschwerdeberechtigung allein aus der durch § 43 WEG begründeten Beteiligtenstellung ergebe (KG OLGZ 1976, 56 [57]; OLG Frankfurt v. 18.3.1982 - 20 W 23/82, OLGZ 1982, 420). Die genannte obergerichtliche Rechtsprechung begründete diese Auffassung vor allem damit, dass im Verfahren über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungsverwalter nach § 27 Abs. 1 WEG Beschlüsse durchzuführen und im Übrigen im Rahmen seiner Befugnis die Interessen der Gemeinschaft wahrzunehmen hat. Deshalb sei das Interesse des Verwalters auch auf die Beseitigung etwa rechtswidriger, weil ungültig gefasster Beschlüsse gerichtet und ihm ein eigenes Beschwerderecht schon aufgrund seiner formalen Beteiligtenstellung zuzubilligen. Die formelle Beteiligtenstellung komme im Übrigen auch dem nicht mehr amtierenden Verwalter im WEG-Verfahren zu.
Selbst auf dem Boden dieser Rechtsprechung, vor allem des KG und des OLG Frankfurt, kann dem Antragsgegner im vorliegenden Fall keine Befugnis zur eigenen Einlegung der weiteren sofortigen Beschwerde zugestanden werden. Denn der zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung ausgeschiedene Verwalter hat nach Ausscheiden aus diesem Amt keine Beschlüsse der Gemeinschaft nach § 27 Abs. 1 WEG mehr auszuführen. Auch den genannten Entscheidungen des KG und des OLG Frankfurt lag - soweit den in den Veröffentlichungen mitgeteilten Sachverhalten zu entnehmen ist - kein Fall der Beschwerdeeinlegung durch einen ausgeschiedenen Verwalter zugrunde.
Hiervon abgesehen, ist die genannte obergerichtliche Rechtsprechung, wonach die Beschwerdebefugnis des Verwalters im Beschlussanfechtungsverfahren allein aus seiner Beteiligtenstellung abgeleitet wurde, zwischenzeitlich auch überholt. Denn der BGH hat inzwischen in seiner Entscheidung vom 10.12.1992 (BGH v. 10.12.1992 - V ZB 3/92, BGHZ 120, 396 [399] = MDR 1993, 1241) ausgesprochen, dass sich entgegen der genannten Entscheidung vor allem des KG aus § 43 Abs. 4 WEG und der daraus folgenden Beteiligtenstellung zwar in der Regel auch eine rechtliche Beeinträchtigung i.S.d. § 20 Abs. 1 FGG ergeben könne, dies aber gleichwohl nicht zwingende Folge allein aus der Beteiligtenstellung sei. Vielmehr müsse als zusätzliche Voraussetzung für die Beschwerdebefugnis noch eine rechtliche Beeinträchtigung des Beteiligten i.S.v. § 20 Abs. 1 FGG für die Beschwerdebefugnis festgestellt werden (so inzwischen auch die wohl herrschende Auffassung im Schrifttum; vgl. Keidl/Kuntze/Winkler/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 20 Rz. 107; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 24; Palandt/Bassen...