Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegen eine Meinungsäußerung des Grundbuchamts
Leitsatz (amtlich)
Gegen eine Meinungsäußerung des Grundbuchamts ist eine Beschwerde nach § 71 GBO auch dann nicht statthaft, wenn das Grundbuchamt eine Frist nach § 18 GBO setzt, seine Äußerung als Zwischenverfügung bezeichnet und diese mit einer Rechtsmittelbelehrung versieht.
Normenkette
GBO §§ 18, 71
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 23. Januar 2018 gegen die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts B. - Grundbuchamt - vom 18. Januar 2018 wird verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1. begehrt die Eigentumsumschreibung im Grundbuch von S. Blatt ... zu Gunsten der Beteiligten zu 2.
Eigentümer des im Grundbuch von S. Blatt ... eingetragenen Grundbesitzes, Gemarkung S., Flur ..., Flurstücke ... und ..., Gebäude- und Freifläche, B., zu einer Größe von ... m2, ist der Beteiligte zu 1. In Abteilung II lfd. Nr. 1 ist ein Bergschadensverzicht, in Abt. II lfd. Nr. 2 seit 10. Juli 2017 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums für die Beteiligte zu 2 eingetragen. In Abt. III ldf. Nr. 1 ist eine Grundschuld, in Abt. III lfd. Nr. 2 eine brieflose Grundschuld, jeweils zu Gunsten der V. H. e.G., nebst Zinsen und Nebenleistungen eingetragen.
Am 27. Juni 2017 schlossen die Beteiligten einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über den o.g. Grundbesitz (UR-Nr. 129/2017 des Notars P. B. in S.). Gemäß § 3 der Urkunde bewilligt und beantragt der Verkäufer die Löschung der Grundpfandrechte im Grundbuch. In § 8 erklären die Vertragsparteien die Auflassung und bewilligt der Beteiligte zu 1. und beantragt die Beteiligte zu 2. die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017, beim Grundbuchamt eingegangen am 25. Oktober 2017, stellte der Notar gemäß § 15 GBO unter Einreichung der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, der Vorkaufsrechtserklärung der Samtgemeinde, der Löschungsbewilligung der V. bzgl. beider Grundschulden und des Grundschuldbriefs bzgl. Abt. III Nr. 1 die Anträge aus der o.g. Urkunde auf Eintragung des Eigentumswechsels, Löschung der Auflassungsvormerkung und Entlassung des Objekts aus der Pfandhaft für die Grundschuld. Am 25. Oktober 2017 bat die Beteiligte zu 2. telefonisch gegenüber dem Grundbuchamt um "Nichtbearbeitung" dieser Anträge. Am 26. Oktober 2017 beantragte die nunmehr anwaltlich vertretene Beteiligte zu 2. gegenüber dem Grundbuchamt, das Eigentumsumschreibungsverfahren zu unterbrechen. Der Notar wurde hierüber Anfang November 2017 informiert, weshalb er telefonisch am 28. Dezember 2017 um Vollzug seiner Anträge vom 18. Oktober 2017 bat. Am 10. Januar 2018 überreichte die Beteiligte zu 2. dem Amtsgericht B. - Grundbuchamt - einen notariell beglaubigten Vollmachtswiderruf und eine notariell beglaubigte Antragsrücknahme vom 10. Januar 2018 (UR Nr. 4/2018 des Notars R. Z. in S.).
Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 wies das Grundbuchamt den Urkundsnotar auf eine aus Sicht des Grundbuchamts formwirksam erfolgte Antragsrücknahme der Beteiligten zu 2. hin. Auch der im Kaufvertrag erklärte Ausschluss der Antragstellung hindere nicht eine Antragsrücknahme.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 ersuchte Notar B. erneut das Grundbuchamt um Eigentumsumschreibung. Das Grundbuchamt müsse im Falle der Antragstellung durch den Notar nach § 15 GBO den Antrag vollziehen, auch wenn bei einer Auflassung der Käufer seinen Antrag auf Eigentumsumschreibung selbst zurücknehme. Es könne offenbleiben, ob der Zulässigkeit der Antragsrücknahme der im Kaufvertrag erklärte Antragsverzicht entgegenstehe. Formlos bat das Grundbuchamt daraufhin am 26. Januar 2018 um Mitteilung, ob das Schreiben vom 23. Januar 2018 als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 gewertet werden solle. Am 31. Januar 2018 stellte der Notar klar, dass sein Schreiben als Beschwerde anzusehen sei und die Anträge des Verkäufers aufrechterhalten blieben. Mit Beschluss vom 2. Februar 2018 half das Amtsgericht - Grundbuchamt - der Beschwerde nicht ab.
II. 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 23. Januar 2018 gegen die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts B. - Grundbuchamt - vom 18. Januar 2018 ist mangels Statthaftigkeit unzulässig.
a) Die Beschwerde ist im Einklang mit dem Schreiben des Notars vom 31. Januar 2018 als Rechtmittel nur des Beteiligten zu 1. auszulegen. Wenn ein Notar im Rahmen der vermuteten Vollmacht nach § 15 GBO Beschwerde einlegt, ohne ausdrücklich Angaben zur Person des Beschwerdeführers zu machen, sind grundsätzlich alle Antragsberechtigten als Beschwerdeführer anzusehen, falls sich nicht aus einer ausdrücklichen Angabe oder den Umständen etwas anderes ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 1985, V ZB 5/84, Rn. 17 - aus juris; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 15 Rn. 20 m.w.N.). Ein solcher Umstand liegt hier vor. Der Notar hat mitget...