Entscheidungsstichwort (Thema)
Urheberrechtsverletzung: Streitwert bei Unterlassungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Bemessung des Streitwerts einer Unterlassungsklage ist im Rahmen der anzuwendenden Lizenzanalogie auf Intensität, Umfang und Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn- und Umsatzverlust für den Verletzten, Bekanntheit und Aktualität des Werks bzw. dessen Urhebers, Zinsvorteil des Verletzers, berechnet für den Zeitraum zwischen Verletzung und Verurteilung zur Zahlung, abzustellen.
2. Für eine (schematische) Verdopplung des Lizenzsatzes mit dem Ziel, dass weitere Verletzung in Zukunft verhindert werden sollen (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011 - 2 W 92/11, juris Rn. 4; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.8.2013 - 6 W 31/13, juris Rn. 33 mit Faktor 10), fehlt es an einer ausreichenden Grundlage. Bei der Schadensberechnung im Rahmen des § 97 UrhG ist ein Verletzerzuschlag im Rahmen der Lizenzanalogie - mit Ausnahme der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugunsten der GEMA - abzulehnen. Dieser Grundsatz ist auf die Wertfestsetzung für den Unterlassungsanspruch zu übertragen.
Normenkette
UrhG § 97
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 22.07.2015; Aktenzeichen 18 O 214/15) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss der 18. Zivilkammer des LG Hannover vom 22.7.2015 wird als unzulässig auf ihre Kosten verworfen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der vorgenannte Streitwertbeschluss des LG Hannover wird von Amts wegen abgeändert und der Streitwert für die erste Instanz auf 16.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Streitwertbeschwerde der Klägerin nach § 68 Abs. 1 GKG ist unzulässig.
Eine Partei wird - anders als der Prozessbevollmächtigte, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwertes regelmäßig nicht beschwert (BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - VIII ZB 59/11, juris Rn. 6; Laube in BeckOK Kostenrecht, 13. Edition, § 68 GKG Rn 52). Hier hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich "namens und kraft Vollmacht der Klägerin" gegen den Streitwertbeschluss Beschwerde erhoben. Eine Umdeutung dahingehend, dass der Prozessbevollmächtigten ein eigenes Rechtsmittel eingelegt hat, ist daher ausgeschlossen.
II. Der Streitwertbeschluss des LG war aber gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen abzuändern.
1. Das Rechtsmittelgericht ist auch dann zur Abänderung des Streitwertes von Amts wegen befugt, wenn das Rechtsmittel unzulässig ist. Denn im Rahmen eines unzulässigen Rechtsmittels ist das Rechtsmittelgericht im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG befasst. Es ist nämlich dafür zuständig, darüber zu entscheiden, ob das Rechtsmittel zulässig ist oder nicht; das Verfahren ist bei ihm anhängig (OLG Celle, Beschluss vom 16.7.2009 - 2 W 188/09, juris Rn. 6; Schneider in Schneider/ Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2014, § 63 GKG Rn. 95).
2. Der Wert des von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsantrags ist mit jeweils 4.000,00 EUR pro Lichtbild, mithin mit 8.000,00 EUR zu bemessen.
a) Bei der Festsetzung des Streitwertes ist die Schwere des erfolgten Angriffs in das Urheberrecht einzubeziehen, dessen wirtschaftlicher Wert in der Höhe einer möglichen Lizenzgebühr Ausdruck findet; mithin kann die Bemessung nach dem drohenden Lizenzschaden erfolgen (Senat, Beschluss vom 7.12.2011 - 13 U 130/11, juris Rn. 3; OLG Rostock, Beschluss vom 14.11.2006 - 2 W 25/06, juris Rn. 9). Für die Bemessung ist dabei auf Intensität, Umfang und Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn- und Umsatzverlust für den Verletzten, Bekanntheit und Aktualität des Werks bzw. dessen Urhebers, Zinsvorteil des Verletzers, berechnet für den Zeitraum zwischen Verletzung und Verurteilung zur Zahlung, abzustellen (Reber in BeckOK UrhR, 12. Edition, § 97 UrhG § 97 Rn. 125; vgl. auch v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97 Rn. 83).
Für eine (schematische) Verdopplung des Lizenzsatzes für die Streitwertbemessung des Unterlassungsanspruchs mit dem Ziel, dass weitere Verletzung in Zukunft verhindert werden sollen (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011 - 2 W 92/11, juris Rn. 4; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.8.2013 - 6 W 31/13, juris Rn. 33 mit Faktor 10), fehlt es an einer ausreichenden Grundlage (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.8.2014 - 20 U 114/13, juris Rn. 16). Bei der Schadensberechnung im Rahmen des § 97 UrhG wird ein Verletzerzuschlag im Rahmen der Lizenzanalogie - mit Ausnahme der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugunsten der GEMA - grundsätzlich abgelehnt (BGH, Urteil vom 16.11.1989 - I ZR 15/88 - Raubkopien, juris Rn. 29; Reber in BeckOK UrhR, a.a.O., § 97 UrhG § 97 Rn. 126 ff.; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 97 Rn. 78 ff.). Der Gesetzgeber hat bei Schadensersatzansprüche nach §§ 54 f. Abs. 3 und 54g Abs. 3 UrhG eine Verdopplung des Vergütungssatzes zu Präventions- und Sanktionszwecken v...