Normenkette

ZPO §§ 3, 494a

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 7 OH 20/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss des LG Verden abgeändert und der Streitwert für das selbstständige Beweisverfahren auf 20.451,67 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die 7. Zivilkammer des LG Verden hat den Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens durch Beschluss vom 28.5.2002 (Bl. 125 d.A.) auf bis 2.000 Euro festgesetzt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen vom 6.6.2002 mit dem Ziel, den Streitwert auf mindestens 20.451,67 Euro festzusetzen, hat die Kammer mit Beschluss vom 2.7.2002 (Bl. 131 d.A.) den Verfahrenswert anderweitig auf 3.500 Euro festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass nicht die laienhafte Schätzung der Antragstellerin, sondern die vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten für den Wert maßgeblich seien.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen, mit dem sie weiterhin die Festsetzung auf 20.451,67 Euro begehren.

Auch der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hält die mit der Beschwerde erstrebte Festsetzung für zutreffend.

II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerinnen ist begründet.

1. Die Antragsgegnerinnen sind durch dir niedrigere Festsetzung auch beschwert, da nicht auszuschließen ist, dass die Antragstellerin nicht gem. § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO allein die Kosten zu tragen hat, sondern im Rahmen eines etwaigen Hauptverfahrens eine für die Antragsgegnerinnen nachteilige Kostengrundentscheidung im Verhältnis ihrer für die Mängel vorliegenden Verantwortlichkeit einerseits und dem vom LG festgesetzten geringen Streitwert andererseits auch mit Wirkung für die Gebühren des selbstständigen Beweisverfahrens erfolgt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 494a Rz. 1).

2. Zwar ist der Ausgangspunkt des LG zutreffend, nämlich zum einen, dass der Wert der Hauptsache maßgeblich ist, und nicht nur ein Bruchteil davon (vgl. OLG Karlsruhe v. 7.2.1992 – 1 W 3/92, NJW-RR 1992, 766 f.; OLG Celle v. 26.7.1993 – 4 W 99/93, MDR 1993, 1019). Zutreffend ist auch, dass sich der Streitwert für ein selbstständiges Beweisverfahren wegen Feststellung von Baumängeln nicht nach der Schätzung der Mängelbeseitigungskosten durch die Antragstellerin, sondern nach den tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten, die der Sachverständige in seinem Gutachten angibt, richtet (vgl. OLG Naumburg v. 5.3.1999 – 7 W 8/99, MDR 1999, 1093; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rz. 16 Stichwort: selbstständiges Beweisverfahren, m.w.N.).

Das LG hat indes im zu entscheidenden Fall verkannt, dass die von der Antragstellerin in den beiden Antragsschriftsätzen vom 10.9.2001 und 25.2.2002 für die Häuser 13 und 14 in … geschätzten Schadensbeseitigungskosten von je 20.000 DM, mithin insgesamt 40.000 DM, was dem festgesetzten Betrag von 20.451,67 Euro entspricht, nicht etwa fehlerhaft deshalb gewesen ist, weil die tatsächlichen Schadensbeseitigungskosten, die der Sachverständige festgestellt hat, nur 3.500 DM einschl. Mehrwertsteuer, was 1.789,52 Euro entspricht, ausmachen (vgl. S. 32 des Gutachtens des Sachverständigen). Dies beruht allein darauf, dass die von dem Sachverständigen insoweit ermittelten Kosten nur die sind, für die nach seinen Feststellungen die Antragsgegnerinnen überhaupt verantwortlich sein können, d.h., die Verantwortlichkeit beträgt nur einen Bruchteil der von der Antragstellerin geltend gemachten Schäden an den Gebäuden. Den Umfang dieser Schäden hat der Sachverständige nämlich bejaht (vgl. Bl. 25 seines Gutachtens) und ausgeführt, dass er in überwiegendem Maße den Darstellungen der einzelnen Beweisbeschlüsse entspricht. Die Beseitigung aller vorhandenen Schäden ist nach den Ausführungen des Sachverständigen (vgl. Bl. 32 des Gutachtens) sehr aufwendig, die Schäden sind aber im überwiegenden Maße bereits vor der Grundwasserabsenkung entstanden, so dass der Sachverständige den Vorschlag unterbreitet hat, für die Beseitigung der Schäden anteilig 3.500 DM von den Antragsgegnerinnen an die Antragstellerin zu zahlen, weil sie eben nur in geringem Umfang mit ihren Maßnahmen für die Schäden ursächlich waren.

Hieraus folgt mithin, dass die Schadensschätzung seitens der Antragstellerin durchaus realistisch und auch zutreffend war, so dass die Festsetzung auch entspr. vorzunehmen war. Dass die Argumentation des LG vorliegend nicht zutreffen kann, ergibt sich schon aus folgender Überlegung: Wäre der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, die Antragsgegnerinnen wären überhaupt nicht für die Mängel verantwortlich, also ihre Tätigkeit nicht kausal für die Schäden, hätte danach der Wert auf 0 festgesetzt werden müssen.

Da der Sachverständige die Kosten nicht bewertet hat, die zur Beseitigung sämtlicher von der Antragstellerin geltend gemachten Mängel erforderlich sind, schätzt der Senat sie mit der von der Antragstellerin selbst vorgenommenen Bewertung auf 40.000 DM, was 20.451,...

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