Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgehung von § 89b Abs. 4 HGB durch Vereinbarung eines hohen Einstandsgeldes
Normenkette
HGB § 89b Abs. 5
Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 22 O 3062/00) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.2.2001 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 21.2.2001 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des LG Hannover zu Ziff. 2 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.991,59 DM nebst 5 % Zinsen auf 11.206,82 DM sowie 8 % Zinsen auf 13.784,77 DM, jeweils seit dem 19.5.2000 zu zahlen.
Wegen des weiter gehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
3. Die weiter gehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 55.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer inländischen öffentlichen Sparkasse oder eines anderen Kreditinstituts zu erbringen, das einer für die Anlage von Mündelgeld ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.
6. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000 DM.
Tatbestand
Die Parteien machen wechselseitig Ansprüche aus einem beendeten Handelsvertreterverhältnis geltend. Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Erteilung eines Buchauszuges sowie die Zahlung der rechnerisch unstreitigen Bruttoprovisionen für die Monate März und April 2000, während die Beklagte von dem Kläger nach Verrechnung unstreitig verdienter Provisionen von März 2000 bis März 2001 eine Einstandszahlung i.H.v. 200.000 DM nebst Mehrwertsteuer verlangt.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein führendes Unternehmen im Bereich der Produktion von Überladebrücken und Torabdichtungen. Die Beklagte montiert, wartet und repariert diese Artikel auch. Am 29.6.1993 schlossen die Parteien mit Wirkung zum 1.7.1993 einen Handelsvertretervertrag. Dem Kläger wurde ein nach Postleitzahlen bestimmter Bezirk zugewiesen. Gemäß § 1b) des Handelsvertretervertrages umfasste die Geschäftsvermittlung sämtliche von der Beklagten vertriebenen Erzeugnisse einschließlich der dazu gehörigen Ersatzteile (Vertragsgegenstände).
In § 6 des Handelsvertretervertrages verpflichtete sich der Kläger gegenüber der Beklagten, an diese für den Erwerb des Vertretungsrechts einen Betrag von 200.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Dabei konnte der Kläger wählen, ob ihm ab Juli 1994 jeweils 20 % der monatlichen Provision bis zum Erreichen der Einstandssumme abgezogen werden sollten oder ob die Beklagte dem Kläger die Einstandssumme unter Anpassung an den veränderten Lebenshaltungskostenindex bis zur Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses stunden sollte. Der Kläger entschied sich für letztere Alternative.
Ebenfalls am 29.6.1993 schlossen die Parteien die Zusatzverträge Nr. 1 (Provisionsregelung) und Nr. 2 (Vermittlung von Wartungsverträgen) sowie eine Vereinbarung über die sog. Montagevergütung.
Der Vorgänger des Klägers, Herr Kossatz, dem die Beklagte nach dessen Ausscheiden keinen Handelsvertreterausgleich gezahlt hat, hatte für seine Tätigkeit als Handelsvertreter in den später dem Kläger zugewiesenen Bezirken folgende Netto-Provisionen verdient:
– 1988: 141.893,26 DM
– 1989: 169.717,93 DM
– 1990: 182.806,64 DM
– 1991: 263.417 DM
– 1992: 303.162 DM.
Die Beklagte erteilte dem Kläger fortlaufend Monatsabrechnungen für vermittelte Aufträge einschließlich vermittelter Wartungsaufträge und der sog. Montagevergütung. Darin enthalten waren auch Provisionen für die im Rahmen der vermittelten Reparatur- und Wartungsaufträge von der Beklagten gelieferten Ersatzteile. Im Einzelfall rechnete die Beklagte auch vermittelte Reparaturaufträge auf Festpreisbasis ab, für welche sie ebenfalls Provisionen an den Kläger zahlte. Der Kläger vermittelte im Laufe seiner Tätigkeit auch Reparaturaufträge an die Beklagte, die nach Stundenlohn gegenüber den Kunden abzurechnen waren. Diese Aufträge wurden von der Beklagten weder verprovisioniert noch in die Monatsabrechnungen eingestellt.
Neben den Monatsabrechnungen übersandte die Beklagte dem Kläger – ebenfalls mit Ausnahme der vermittelten Reparaturaufträge auf Stundenlohnbasis – die vollständige Korrespondenz mit den jeweiligen Kunden einschließlich Angebot, Annahme, Vertragsurkunde, Abschlags- und Schlussrechnungen, Abnahmeprotokolle und Reklamationsschreiben in Kopie.
Vereinzelt beanstandete der Kläger die Monatsabrechnungen der Beklagten.
Das Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien wurde zum 31.3.2000 beendet.
Die Beklagte zahlte die rechnerisch unstreitigen Provisionen für die Monate März 2000 bis März 2001 nicht mehr an den Kläger aus. Mit Schreiben vom 18.5.2000 machte die B...