Normenkette
InsO § § 6, 34, 305 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, § Abs. 2 S. 2, § Abs. 3 S. 1, S. 2, §§ 307-308; EGZPO § 26 Nr. 10
Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 20 T 1644/01) |
AG Hameln (Aktenzeichen 36 IK 78/01) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 10.9.2001 gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des LG Hannover vom 3.9.2001 wird nicht zugelassen.
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 600 DM.
Gründe
I. Der Schuldner hat am 16.7.2001 einen Insolvenzantrag im vereinfachten Insolvenzverfahren gestellt, der unter Zuhilfenahme eines EDV-Programms I. ausgearbeitet worden ist. Am 17.7.2001 hat das Insolvenzgericht die Unvollständigkeit des Antrags bemängelt und den Schuldner zur Ergänzung seiner Angaben binnen eines Monats aufgefordert, weil in dem Forderungsverzeichnis die den jeweiligen Gläubigern zustehenden Forderungen nicht nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten aufgeschlüsselt seien und in dem Schuldenbereinigungsplan nicht angegeben sei, ob und in welchem Umfang Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger durch den Plan berührt werden würden. Der Schuldner hat daraufhin einen überarbeiteten Plan vorgelegt. Auch hinsichtlich dieses Plans hat ihn das Insolvenzgericht darauf hingewiesen, dass die Beanstandungen nicht beseitigt seien, weil wiederum die Forderungen nicht aufgeschlüsselt und die Sicherheiten nicht im Schuldenbereinigungsplan angegeben seien. Nachdem auf diese wiederholte Beanstandung keine Reaktion erfolgt ist, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 21.8.2001 den Insolvenzantrag für zurückgenommen erklärt.
1. Gegen diese Erklärung hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, deren Zulässigkeit er mit der Auffassung begründet hat, das Insolvenzgericht habe ihm inhaltliche Auflagen gemacht, die durch das Gesetz nicht gedeckt seien. Mit Beschluss vom 3.9.2001 hat das LG diese Beschwerde als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 2 S. 2 InsO greife ein, weil der Beschluss des Insolvenzgerichts nicht darauf beruhe, dass dem Schuldner Auflagen gemacht worden seien, die mit den in § 305 InsO enthaltenen formalen Kriterien nicht zu vereinbaren seien. Auch wenn in § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht ausdrücklich geregelt sei, wie das Verzeichnis der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen aussehen müsse, folge aus der Verpflichtung der Gläubiger in § 305 Abs. 2 S. 2 InsO, dem Schuldner eine Aufstellung über die Höhe ihrer Forderungen, aufgegliedert in Hauptforderung, Zinsen und Kosten zu erteilen, die Pflicht des Schuldners, die Verbindlichkeiten im Forderungsverzeichnis entsprechend anzugeben. Dass Entsprechendes in dem verwendeten Computerprogramm I. nicht vorgesehen sei, ändere hieran nichts. Auch die Auflage, die Erklärungen zu den Sicherheiten im Schuldenbereinigungsplan unmittelbar anzugeben und nicht etwa in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen, sei keine unzulässige inhaltliche Überforderung des Schuldners, sondern vielmehr eine vom Gesetz vorgesehene formale Anforderung, deren Nichtbeachtung ebenfalls die Auslösung der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 Inso rechtfertige.
2. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit seinem fristgerecht eingegangenen Antrag auf Zulassung der sofortigen Beschwerde, in dem er ausführen lässt, die Entscheidung des LG beruhe auf einer Gesetzesverletzung, weil die Auflagen des Insolvenzgerichts durch die gesetzlichen Anforderungen der Insolvenzordnung nicht gedeckt gewesen seien. Eine Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde müsse erfolgen; inzwischen sei eine Vielzahl von Eröffnungsanträgen nach dem Programm von den verschiedensten Insolvenzgerichten in der Bundesrepublik bearbeitet worden, ohne dass es zu entsprechenden Beanstandungen gekommen sei. Die Entscheidung des Senats sei zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung nötig. In der Sache treffe es nicht zu, dass im Forderungsverzeichnis zwischen Hauptforderung, Kosten und Zinsen unterschieden werden müsse. Diese Aufsplitterung der Forderung erfülle keinen Zweck, sondern sei vielmehr schädlich, weil sie die Übersichtlichkeit der Forderungsaufstellung verschlechtere. Auf die Quoten im Schuldenbereinigungsplan habe die Aufsplitterung keinen Einfluss, das Gericht sei deshalb nicht berechtigt gewesen, eine entsprechende Auflage zu machen.
Das Gericht habe auch keine Erklärung des Schuldners im Schuldenbereinigungsplan zu der Behandlung von Bürgschaften, Pfandrechten und anderen Sicherheiten verlangen dürfen. Es sei vielmehr ausreichend gewesen, diese Erklärung im Rahmen des Vermögensverzeichnisses abzugeben, in dem der Antragsteller in einer gesondert unterschriebenen Erklärung angekreuzt habe, ob Sicherungsrechte bestünden und ggf. durch den Insolvenzplan berührt werden sollten. Auf die Stelle, an der diese Erklärung abgegeben sei, könne es nicht ankommen.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht zuzulassen. Zwar ist der Senat für den Antrag au...