Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung der Personensorge auf eine Pflegeperson
Leitsatz (amtlich)
1. Die auf Antrag der Pflegeperson mit Zustimmung der Eltern (bzw. des alleinsorgeberechtigten Elternteils) gem. § 1630 Abs. 2 BGB erfolgte Übertragung der Personensorge auf die Pflegeperson ist bei Wegfall der Zustimmung - ggf. auch bereits auf die Beschwerde der Eltern hin - ohne weiteres zu beenden.
2. Die - nicht auf besonderen äußeren Umständen beruhende - bloße kurzfristige Meinungsänderung der Eltern noch innerhalb der Beschwerdefrist stellt sich als verfahrenskostenhilferechtlich mutwillig dar und schließt eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das zur Rückübertragung der Personensorge betriebene Beschwerdeverfahren aus.
Normenkette
BGB § 1630 Abs. 3; ZPO § 114
Verfahrensgang
AG Hannover (Aktenzeichen 622 F 4604/10) |
Tenor
Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) versagt.
Gründe
I. Im vorliegenden Verfahren hat das AG auf einen entsprechenden Hinweis des Jugendamtes hin von Amts wegen eine Entziehung der von der Kindesmutter bislang allein ausgeübten elterlichen Sorge für ihre Tochter L. geprüft; demgemäß ist für L. umgehend ein Verfahrensbeistand bestellt worden. Im Hinblick darauf, dass sich L. über geraume Zeit hinweg wie auch zuletzt im Haushalt ihrer Großmutter in Familienpflege befand, hat diese parallel dazu ihrerseits die Einrichtung einer Pflegschaft für die Personensorge gem. § 1630 Abs. 3 BGB beantragt.
Im umfassend durchgeführten Anhörungstermin am 10.11.2010 hat die - anwaltlich vertretene - Kindesmutter ausdrücklich dem Antrag der Großmutter zugestimmt, so dass das AG mit Beschluss vom selben Tage gem. § 1630 Abs. 3 BGB die Personensorge für L. auf Dauer der Großmutter übertragen hat.
Gegen diesen Beschluss hat die Kindesmutter persönlich form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, die sie über ihre zwischenzeitlich bestellte neue Verfahrensbevollmächtigte alsbald auch begründet hat; sie hat zudem für das Beschwerdeverfahren um Verfahrenskostenhilfe (VKH) nachgesucht.
II. Der Kindesmutter kann für das Beschwerdeverfahren die nachgesuchte VKH nicht bewilligt werden, weil ihre Rechtsverfolgung verfahrenskostenhilferechtlich als mutwillig zu beurteilen ist.
1. Die Übertragung der Personensorge auf eine Pflegeperson, bei der sich das betroffene Kind über längere Zeit in Familienpflege befindet, kommt gem. § 1630 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB überhaupt nur entweder auf Antrag der Eltern (das ist vorliegend die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter) selbst oder aber auf Antrag der Pflegeperson mit Zustimmung der Eltern in Betracht. Dies hat nach ganz herrschender Auffassung der Literatur zugleich die Konsequenz, dass bei Wegfall des entsprechenden Antrages bzw. der Zustimmung der Eltern die Personensorge grundsätzlich auf die Eltern zurückzuübertragen ist (vgl. etwa Müko5-Huber, § 1630 Rz. 30; Staudinger/Peschel-Gutzeit (2007), § 1630 Rz. 59; Palandt70-Diederichsen, § 1630 Rz. 13 a.E.; NK-BGB/Rakete-Dombek, § 1630 Rz. 21; Gleißt/Suttner, Zur Rechtsstellung der Pflegeeltern nach neuem Recht, FamRZ 1982, 122, 123 f.; einschränkend wohl Erman12-L. Michalski, § 1630 Rz. 9 a.E.).
2. Die Kindesmutter ist auch durch den Beschluss des AG in ihren Rechten betroffen, so dass ungeachtet der Tatsache, dass mit dem Beschluss genau ihre damalige Intention verwirklicht wurde, ihre Beschwerde zulässig ist.
3. Der Senat wird damit in der Sache aus Rechtsgründen dem Beschwerdeziel der Kindesmutter ohne weiteres entsprechen müssen; angesichts des begrenzten Anfalles beim Senat, der sich auf die amtsgerichtlich getroffene Entscheidung gem. § 1630 Abs. 3 BGB beschränkt, kommt im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - anders als in einem erstinstanzlichen gesonderten Verfahren auf Beendigung der Übertragung der Personensorge auf die Pflegeperson - ein unmittelbares Aufgreifen einer Prüfung von Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht in Betracht; diese - nach dem Widerruf der Zustimmung zur Übertragung der Personensorge sowie der Intention einer zukünftigen Übersiedlung L. s in den mütterlichen Haushalt - unmittelbar wieder hochaktuell erforderliche Prüfung wird vielmehr vom AG in einem umgehend einzuleitenden neuen Verfahren vorzunehmen sein.
Dieser so eng eingeschränkte Verfahrensgegenstand hat im Übrigen zugleich zur Folge, dass es für das Beschwerdeverfahren in Ermangelung jeglicher Schwierigkeit verfahrenskostenhilferechtlich seitens der Kindesmutter einer Anwaltsbeiordnung auch sicher nicht bedarf: bereits mit der - tatsächlich ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes - selbstverfassten Einlegung der Beschwerde einschließlich der Erklärung, der Übertragung der Personensorge nicht mehr zuzustimmen, war alles für den Erfolg der hier zu bescheidenden Beschwerde Erforderliche abschließend dargetan.
4. Soweit die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde die zwingende alsbaldige Beendigung des allein auf der Grundlage ihrer ausdrücklichen Zustimmung geschaffenen Zustandes der...