Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Inverzugsetzung für Kindesunterhalt nach Volljährigkeit durch das als "Beistand" tätige bzw. "um Berechnung des Unterhalts gebetene" Jugendamt
Leitsatz (amtlich)
1. Anschreiben des Jugendamtes, das nach eigener Angabe von einem volljährigen Kind "um Berechnung seines Unterhaltsanspruches gebeten" wurde, unter der Bezeichnung "Jugendamt/Beistandschaft" an den unterhaltspflichtigen Elternteil wegen Auskunftserteilung bzw. Unterhaltsbezifferung schaffen nicht die Voraussetzungen nach § 1613 Abs. 1 BGB für eine Geltendmachung des Kindesunterhaltes für die Vergangenheit.
2. Zum Umfang der Titulierung einer ursprünglich auf einen Prozentsatz des Regelbetrags nach § 1 RegelbetragVO lautenden Jugendamtsurkunde nach Umstellung zum 1.1.2008 und späterer Volljährigkeit des Berechtigten.
Normenkette
BGB § 1613 Abs. 1, §§ 1712, 1715 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 12.11.2012; Aktenzeichen 625 F 2331/12) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller ist der am ... 1992 geborene Sohn des Antragsgegners. Der Kindesunterhalt ist in einer Jugendamtsurkunde vom 22.1.2001 (unbefristet) i.H.v. 114,1 % des Regelbetrages nach § 1 RegelbetragVO abzgl. gem. § 1612b BGB anrechenbaren Kindergeldes tituliert.
Mit Volljährigkeit des Antragstellers am ... 2010 hatte der Antragsgegner seine Unterhaltszahlungen zeitweilig eingestellt. Mit Schreiben vom 28.3.2011 wandte sich der Landkreis Uelzen "Jugendamt/Beistandschaft" an den Antragsgegner und teilte mit, der Antragsteller habe dort "gebeten, seine Unterhaltsansprüche nach Volljährigkeit zu berechnen". In dem Schreiben vertrat das Jugendamt die Auffassung, die (fort-) bestehende Titulierung belaufe sich auf 362 EUR und bat um Übersendung näher bezeichneter Belege über das aktuelle Einkommen. Mit entsprechendem Schreiben vom 9.5.2011 unter dem Betreff "Beratung für Michael Behn, geb ... 1992", in dem wiederum auf die Bitte des Antragstellers auf Berechnung des Unterhaltsanspruches nach Volljährigkeit hingewiesen wurde, machte das Jugendamt die Zahlung von rückständigem vermeintlich titulierten Unterhalt geltend. Abschließend wies es ausdrücklich darauf hin, dass es zur Annahme von Zahlungen nicht mehr berechtigt sei, "da die Beistandschaft mit der Volljährigkeit endete". Mit einem dritten Schreiben vom 31.8.2011 schließlich wurde auf der Grundlage einer erteilten Auskunft für den Monat Dezember 2010 eine Unterhaltsberechnung vorgenommen, die zu einem Unterhaltsanspruch i.H.v. 329 EUR führte. Dieses Schreiben war mit der Angabe "Mit der Ausübung der Aufgaben des Beistandes gem. § 55 Abs. 2 SGB VIII (KJHG) beauftragt" unterzeichnet.
Mit Schreiben des nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 8.12.2011, in dem es u.a. heißt "bislang ist unser Mandant durch das Jugendamt des Landkreises Uelzen vertreten worden", wurde unter Vorlage einer aktuellen Schulbescheinigung vom 6.12.2011 und Berufung auf die Berechnung des Jugendamtes vom Antragsgegner ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 329 EUR gefordert sowie eine Rückstandsberechnung des Jugendamtes vom August 2011 übernommen.
Am 26.4.2012 hat der Antragsteller sodann beim AG um Verfahrenskostenhilfe (VKH) für ein Verfahren nachgesucht, in dem er den Antragsgegner ab Mai 2012 auf laufenden Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 329 EUR sowie - aus der Zeit von November 2010 bis April 2012 - auf Rückstände i.H.v. 2.362 EUR in Anspruch nehmen will. Erst auf entsprechende Nachfragen des AG sowie nach wiederholten Fristverlängerungen hat der Antragsteller am 16.7.2012 pauschal behauptet, seine Mutter, in deren Haushalt er nach wie vor lebte, verfüge über keinerlei Einkünfte, hat am 7.8.2012 erstmals den bestehenden Unterhaltstitel vorgelegt sowie am 11.11.2012 den Antrag zum laufenden Unterhalt auf Abänderung der Jugendamtsurkunde umgestellt.
Das AG hat mit Beschluss vom 12.11.2012, auf den ergänzend Bezug genommen wird, dem Antragsteller die nachgesuchte VKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt.
Gegen diesen, ihm am 19.11.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18.12.2012 beim AG eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers, die - nach wiederum zahlreichen Fristverlängerungsgesuchen - am 25.1.2013 formal begründet worden ist. Dabei verfolgt der Antragsteller sein Begehren lediglich noch hinsichtlich der gesamten vermeintlichen Rückstände sowie für die Zeit von Mai bis August 2012 weiter. Er trägt ergänzend vor, die Schulausbildung abgebrochen und ab September 2012 über bedarfsdeckende Einkünfte verfügt zu haben; seit Anfang Januar 2013 leiste er für sieben Monate einen freiwilligen Wehrdienst und beabsichtige im Sommer einen Ausbildungsplatz anzunehmen.
Das AG hat mit Beschluss vom 26.2.2013 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt. Der Einzelrichter hat die Sache auf den Senat übertragen.
II. Die zulässige Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben. Zutreffend hat das AG dem Antragsteller die vorliegend nachgesuchte VKH ...