Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 01.11.2016; Aktenzeichen 26 O 75/16) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 7.12.2016 (Bl. 51 d.A.) gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer (6. Kammer für Handelssachen) des LG Hannover vom 1.11.2016 (Bl. 41 d.A.) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 5.000 EUR.
Gründe
Zwar ist die vom LG im angefochtenen (Auskunfts- und Einsichtsanträge der Antragstellerin nach §§ 51a und b GmbHG zurückweisenden) Beschluss zugelassene Beschwerde nach §§ 51b S. 1 GmbHG, 132 Abs. 3 S. 2 AktG statthaft. Sie erweist sich jedoch als unbegründet.
Zu Recht hat das LG die Anträge der Antragstellerin deswegen zurückgewiesen, weil diese nicht - wie es für die verfolgten Rechte nach §§ 51a und b GmbHG schon nach dem Wortlaut der Vorschrift erforderlich ist - Gesellschafterin der Antragsgegnerin ist. Die Antragstellerin ist vielmehr lediglich Kommanditistin der M.-M. GmbH & Co. S.-P. KG, die ihrerseits alleinige Gesellschafterin der Antragsgegnerin, ihrer eigenen Komplementärin, ist (sog. Einheitsgesellschaft).
Dass in einer GmbH & Co. KG Gesellschaftern, die lediglich Kommanditisten (und nicht zugleich auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH) sind, - neben den gegen die KG zu verfolgenden Rechten aus § 166 HGB - grundsätzlich keine Informationsrechte nach § 51a GmbHG zustehen, entspricht, soweit ersichtlich, einhelliger Auffassung (vgl. K. Schmidt in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Rn. 52 zu § 51a m. zahlr. weit. Nachw.). Soweit in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten wird, bei einer Einheits-GmbH & Co. KG, "werde sich dies nicht durchhalten lassen, weil das Informationsrecht in der Komplementär-GmbH schwerlich von deren Geschäftsführer ausgeübt werden könne" (K. Schmidt, a.a.O.), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen: Zum einen besteht kein Anlass, einem Gesellschafter, der lediglich Kommanditist - mit entsprechend eingeschränkten Rechten - an der KG ist, dieselben Rechte einzuräumen, als habe er sich zusätzlich unmittelbar an der GmbH beteiligt. Zum anderen besteht auch kein Bedürfnis, einen Kommanditisten - gegen den Wortlaut des § 51a GmbHG - in dieser Weise besser zu stellen, nur weil die KG, an der er sich beteiligt hat, alleinige Gesellschafterin ihrer Komplementärin ist. Vielmehr ist er in gleicher Weise in der Lage und gehalten, Informationsrechte - seiner selbst gewählten gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsstufe entsprechend - auf dem vom Gesetz dafür vorgegebenen Weg des § 166 HGB, insbesondere dessen Abs. 3, zu verfolgen. Dieses Informationsrecht umfasst bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (auf den sich die Antragstellerin vorliegend beruft) zudem auch Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementäres und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der KG (BGH, Beschl. v. 14.6.2016, II ZB 10/15).
Der im Streitfall verfolgte Informationserzwingungsanspruch nach §§ 51a und b GmbHG steht der Antragstellerin mithin nicht zu. Informationsrechte nach § 166 HGB kann die Antragstellerin in der von ihr gewählten (und gegen die Komplementärin gerichteten) Verfahrensart nicht mit Erfolg durchsetzen.
Die Kostenentscheidung folgt §§ 51b S. 1 GmbHG, 132 Abs. 5 AktG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, §§ 70 ff. FamFG, liegen nicht vor. Insbesondere bedarf es angesichts des zitierten Beschlusses des BGH (a.a.O.), der die Informationsrechte von Kommanditisten sicherstellt, keiner Fortbildung des Rechts dahingehend, diesen zusätzlich und gegen den Wortlaut der einschlägigen Regelungen Informationsrechte aus § 51a GmbHG zukommen zu lassen, wenn die KG, an der sie sich beteiligt haben, alleinige Gesellschafterin ihrer Komplementärin ist.
Fundstellen
Haufe-Index 10892847 |
NWB 2018, 53 |
ZIP 2017, 1761 |
GWR 2017, 298 |
GmbHR 2017, 979 |
GmbH-Stpr 2017, 339 |