Leitsatz (amtlich)
Beschließt die Wohnungseigentümerversammlung eine, ordnungsgemäßer Verwaltung nicht entsprechende Art der Anlage des als Instandhaltungsrücklage angesammelten Kapitalbetrages kann den Verwalter gleichwohl eine Mithaftung für den Verlust der Anlage treffen, wenn er das Verlustrisiko der speziellen Anlage hätte erkennen müssen und gleichwohl weder die Eigentümerversammlung auf das bestehende Risiko hingewiesen noch seine Mitwirkung von einem gesonderten Beschluss der Eigentümerversammlung über die spezielle Anlage abhängig gemacht hat.
Normenkette
WEG § 27 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Beschluss vom 19.12.2004; Aktenzeichen 2 T 43/03) |
AG Stolzenau (Aktenzeichen 7 II 15/01) |
Tenor
Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerden tragen die Antragsgegnerin 1/3 und die Antragstellerin 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der sofortigen weiteren Beschwerden tragen die Parteien jeweils selbst.
Beschwerdewert: bis 80.000 EUR.
Tatbestand
I.
Die Antragsstellerin nimmt die Antragsgegnerin als ehemalige Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Schadensersatz wegen einer Schlechterfüllung des Verwaltervertrages in Anspruch.
Im September 1985 beschloss die Eigentümerversammlung einstimmig, 100.000 DM von der Instandhaltungsrücklage für eine Arbitrageanlage zu verwenden. Dies ging auf eine Initiative des Miteigentümers und Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates K.H. G. zurück, der seinerzeit Geschäftsführer der Firma G. & Partner, Gesellschaft für Organisation und VermögensTreuhand mbH in D. war. Weitere Mitglieder des Beirates waren die Wohnungseigentümer W. Sch. und W. H. Diese hatten nach der Beschlusslage die durch Herrn G. zur Verfügung gestellten Unterlagen zu prüfen und bei einem positiven Ergebnis für die Antragsgegnerin Einverständnis zu der konkret ins Auge gefassten Geldanlage in der Sch. zu erteilen (Bl.62 GA).
Am 4. November 1985 wurden sodann 100.000 DM von der Instandhaltungsrücklage an die Privatbank und Verwaltungsgesellschaft Z. überwiesen (Bl.64 GA). Der Auftrag wurde sowohl von der Antragsgegnerin als auch von den Mitgliedern des Beirates gegengezeichnet. K.H. G. verbürgte sich in Höhe eines Betrages bis zu 10.000 DM für die vertragliche Verpflichtung „betreffend Kapitalanlage in Schweizer Franken.” (Bl. 65 GA). Die Anlage erbrachte nicht die erwartete Rendite. Die Frage weiterer Arbitrageanlagen wurde erneut auf die Tagesordnung gesetzt. Im Oktober 1987 beschloss die Antragsstellerin, den Verwaltungsbeirat in Verbindung mit der Antragsgegnerin zu einer weiteren Arbitrageanlage zum jeweils günstigen Zeitpunkt zu beauftragen. Gleichzeitig wurde die Anlage weiterer 40.000 DM bestimmt (Bl. 71 GA).
Anfang des Jahres 1989 befand sich auf dem Schweizer Konto nur noch ein Guthaben im Gegenwert von 79.925 DM. Am 7. März 1989 (Bl. 76 GA) erging ein schriftlicher Beschluss des Verwaltungsbeirates, das Konto aufzulösen und in ein DMBeteiligungskonto in D. anzulegen. Einvernehmlich wurde dann aber das Geld auf ein Konto der Firma A. in L. überwiesen (Bl. 80 GA). Per 31. Mai 1990 wies dieses Konto ein Guthaben in Höhe von 106.328,47 DM aus (Bl. 85 GA).
Unter dem 19. Juni 1990 unterzeichneten für die Antragsstellerin die Antragsgegnerin und die Beiratsmitglieder Sch. und H. als Treugeberin und die Firma G. & Partner GmbH als Treuhänderin einen Vertrag, mit welchem Letztere beauftragt wurde, die Beteiligung der Treugeberin an der F. N. SP. G² GbR treuhänderisch für mindestens 7 Jahre für sie zu verwalten (Bl. 84 GA). Mit Vertrag vom gleichen Tage gab K.H. G. eine Renditegarantie auf diese Einlage in Höhe von 15 % p. a. für eine Mindestlaufzeit von 4 Jahren ab (Bl. 86 GA). Unter Beteiligung der Antragsgegnerin wurde das Guthaben in Höhe von 106.328,47 DM an die N. SP. G² Ltd. mit Sitz in D./T. überwiesen.
Ende des Jahres 1998 zeichnete sich für die Antragsstellerin Geldbedarf ab, weil eine Sanierung der Dächer der Anlage anstand. Anlässlich einer Eigentümerversammlung im September 1998 gab das scheidende Beiratsmitglied K.H. G. bekannt, dass die „langfristig angelegten Gelder” zum Jahresende gekündigt worden seien (Bl. 89 GA). Das Geld konnte jedoch bis heute nicht wiederbeschafft werden. K.H. G. wurde zivilrechtlich erfolglos in Regress genommen. Dieser war inzwischen vermögenslos geworden. Die Antragsgegnerin erstattete Strafanzeige gegen ihn. Die Staatsanwaltschaft D. nahm auch ein Ermittlungsverfahren auf (413 Js 803/99), stellte dieses jedoch ein.
Mit Beschluss vom 28. November 2001 hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin aufgegeben, an die Antragsstellerin Schadensersatz in Höhe von 186.489,56 DM zu zahlen. Gleichzeitig hat es festgestellt, dass die Antragsgegnerin auch zum Ersatz des noch weiter entstehenden Zinsschadens verpflichtet sei.
Die dagegen von der Antragsgegnerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschlu...