Leitsatz (amtlich)
In Auslieferungsverfahren kommt eine Erstattung notwendiger Auslagen im Sinne von §§ 467, 467a StPO in entsprechender Anwendung allenfalls dann in Betracht, wenn ein Antrag auf Zulässigkeit der Auslieferung nach § 29 IRG bereits gestellt worden war.
Ein Anspruch auf der Grundlage des StrEG setzt voraus, dass die ersuchten deutschen Behörden eine unberechtigte Verfolgung zu vertreten haben.
Tenor
Der Antrag, die notwendigen Auslagen des Verfolgten der Staatskasse aufzuerlegen, wird abgelehnt.
Es wird festgestellt, dass der Verfolgte für den Vollzug der erlittenen vorläufigen Auslieferungshaft nicht nach Maßgabe des § 7 StrEG zu entschädigen ist.
Gründe
1. Die italienischen Justizbehörden hatten über eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) um Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung ersucht. Dem Ersuchen lag ein Europäischer Haftbefehl des Tribunale di Milano vom 12. Februar 2010 (Az.: 1/06 RG GIP - 51476/05 RGNR) zugrunde. Danach wurde der Verfolgte beschuldigt, in der Zeit von 2005 bis zum 19. Februar 2006 in Italien, Spanien, Marokko und anderen Orten sich als Skipper einer Segelyacht gemeinschaftlich mit M. P., F. C. und anderen an einer versuchten Einfuhr von Haschisch aus Marokko beteiligt zu haben.
Der Verfolgte war am 24. Februar 2010 in H. festgenommen worden. Vor dem Amtsgericht Hannover hat er eingeräumt, an einer Bootsfahrt nach F. beteiligt gewesen zu sein, bei der Haschisch in einer Größenordnung von 500 kg transportiert werden sollte, eine geplante Entgegennahme der Drogen auf See jedoch nicht stattgefunden und der Verfolgte hierfür 1.000 € von M. P. erhalten habe. Das Amtsgericht Hannover hat am 24. Februar 2010 eine Festhalteanordnung bis zur Entscheidung durch den Senat beschlossen. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte beantragt, gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft anzuordnen. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Februar 2010 die vorläufige Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet und hierzu ausgeführt, der gegen den Verfolgten im Ersuchen formulierte Tatverdacht sei zwar nur vage formuliert, den italienischen Behörden werde aber Gelegenheit gegeben, ihr Ersuchen zu konkretisieren. Mit Beschluss vom 17. März 2010 hat der Senat den vorbezeichneten Haftbefehl aufgehoben, weil die Generalstaatsanwaltschaft dies beantragt hatte. Dem lag die Mitteilung zugrunde, dass die italienischen Behörden den Europäischen Haftbefehl am 17. März 2010 aufgehoben hatten; der Verfolgte war auf Veranlassung der Generalstaatsanwaltschaft bereits an diesem Tag aus der Haft entlassen worden.
Mit Schriftsatz vom 19. März 2010 hat der Verfolgte über seinen Beistand Rechtsanwältin Dr. K. aus H. nunmehr beantragt, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen und ihn für die vorläufige Auslieferungshaft nach § 7 StrEG zu entschädigen.
2. Die Anträge des Verfolgten bleiben ohne Erfolg. Notwendige Auslagen waren ebenso wenig festzusetzen wie eine Entschädigungspflicht auf der Grundlage des StrEG.
a) Nach ganz herrschender Rechtsprechung kommt in Auslieferungsverfahren eine Erstattung notwendiger Auslagen auf der Grundlage von §§ 467, 467a StPO in entsprechender Anwendung allenfalls dann in Betracht, wenn - entsprechend dem Erheben einer Anklage - ein Antrag auf Zulässigkeit der Auslieferung nach § 29 IRG bereits gestellt worden war (BGHSt 32, 221; OLG Koblenz, MDR 1983, 691; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 29; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 252 und StV 2007, 151; OLG Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2007, 2 Ausl A 53/07). Auf die Gründe dieser Entscheidungen kann Bezug genommen werden. Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser als gefestigt zu betrachtenden Rechtsprechung abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als der Bundesgerichtshof die maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen einer Vorlageentscheidung beantwortet hat. Allein das Oberlandesgericht Hamm hat die Auffassung vertreten, ein Verfolgter erhalte auch dann Ersatz für seine notwenigen Auslagen, wenn noch kein Antrag nach § 29 IRG gestellt worden ist (StraFo 2003, 325). Diese Entscheidung kann aber nicht überzeugen. Denn das Oberlandesgericht Hamm hat seine - ausdrücklich vom Bundesgerichtshof abweichende - Entscheidung namentlich auch auf die Erwägung gestützt, es sei fraglich, ob der BGH seine noch zum DAG getroffene Entscheidung nach In-Kraft-Treten des IRG in derselben Weise gefällt hätte. Genau dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung in BGHSt 32, 221 aber getan; die Entscheidung stützt sich ausdrücklich auf § 77 IRG. Im Übrigen hat auch das OLG Hamm mit jener Entscheidung sich von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar abgesetzt, sah sich 'nach alledem' zu einer Kosten- und Auslagenentscheidung gleichwohl nicht veranlasst.
b) Eine Entschädigung auf der Grundlage von § 7 StrEG ist ebenfalls nicht veranlasst. Nach insoweit einhelliger Rechtsprechung kommt eine solche - unbeschadet der Frage, ob die Vorschrift des § 2 Abs. 3 StrEG eine in Deutschland erlittene Auslie...