Normenkette

BGB § 355 Abs. 2 S. 1

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 26.6.2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Antragsteller haben - u.a. - am 18.4.2006 mit der Antragsgegnerin einen Darlehensvertrag über 136.600 EUR geschlossen, der bis zum 30.4.2018 hinsichtlich des Zinssatzes von 4,6 % fest vereinbart war. Wegen Überziehung hat die Antragsgegnerin am 11.1.2013 zunächst das Girokonto gekündigt und am 5.2.2013 u.a. auch das streitgegenständliche Darlehen. Am 30.8.2013 haben die Antragsteller das Darlehen inklusive Vorfälligkeitsentgelt an die Antragsgegnerin zurückgeführt. Am 25.5.2013 haben die Antragsteller anwaltlich sämtliche Darlehensverträge mit der Antragsgegnerin widerrufen (Bl. 35 d.A.) und begehren mit Antrag vom 25.11.2013 für eine beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe. Sie verlangen Erstattung zu viel gezahlter Beträge i.H.v. 29.589,73 EUR sowie Erstattung von 4.153,58 EUR vorgerichtlicher Kosten. Außerdem wird mit zwei Feststellungsanträgen einmal die Feststellung begehrt, dass die Antragsgegnerin auf Schadensersatz für eine Nicht-Löschung eines Schufa-Eintrages hafte, und zum anderen die Feststellung, dass der Widerruf vom 25.5.2013 gegenüber der Antragsgegnerin wirksam sei.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass ihr Widerruf wegen Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung noch nicht verfristet, vielmehr wirksam sei.

Demgegenüber hält die Antragsgegnerin die Widerrufsbelehrung (Bl. 19 d.A.) für ordnungsgemäß und daher den Widerruf für verfristet. Außerdem sei die Ausübung des Widerrufsrechtes treuwidrig und der Rückforderungsanspruch unschlüssig.

Mit dem in Bezug genommenen Beschluss des Einzelrichters vom 26.5.2014 (Band II, Bl. 68 f. d.A.) hat das LG den Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da diesem die gem. § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht fehle, weil der Widerruf vom 25.5.2013 unwirksam sei, denn die Widerrufsbelehrung sei vollständig und richtig.

Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr ursprüngliches Begehren weiterverfolgen und ihren Vortrag wiederholen und vertiefen. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 26.6.2014 (Band II, Bl. 88 f. d.A.) Bezug genommen.

Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 3.7.2014 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 26.6.2014 ist nicht begründet, so dass sie zurückzuweisen war. Das LG hat im Ergebnis zu Recht die Widerrufsbelehrung zu dem Darlehensvertrag vom 18.4.2006 (Band I,

Bl. 19 d.A.) als nicht fehlerhaft gewürdigt, so dass der Widerruf erst vom 25.5.2013 verfristet ist und die beabsichtigte Klage nicht die gem. § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht aufweist.

Da sich die Antragsgegnerin gar nicht auf § 14 Abs. 1 BGB-InfoV beruft, da das hierfür erforderliche Muster von ihr gar nicht verwandt worden ist, sind die Ausführungen der Antragsteller insoweit unerheblich. Vielmehr ist für die Frage der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung § 355 BGB in der Fassung bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 18.4.2006 maßgeblich. Hiernach lässt sich eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung indes nicht feststellen, so dass der Widerruf, der binnen zwei Wochen zu erfolgen hatte, vorliegend verfristet ist, da er erst am 25.5.2013, mithin über sieben Jahre zu spät erfolgt ist.

Im Einzelnen:

Soweit die Antragsteller die Auffassung vertreten, dass die von der Antragsgegnerin verwendete Widerrufsbelehrung gegen das sog. Deutlichkeitsgebot des §§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoße, ist dies unzutreffend.

1. Entgegen der Darlegung der Antragsteller ergibt sich aus der Widerrufsbelehrung gerade nicht, dass die Frist für den Widerruf bereits mit Erhalt des Darlehensangebotes beginnt, was der BGH mit seinem Urteil vom 10.3.2009 (XI ZR 33/08) beanstandet hat. Dort ging es um das Angebot der Bank, während es vorliegend in der Widerrufsbelehrung um das Angebot der Antragsteller als Darlehensnehmer geht. So heißt es in der Widerrufsbelehrung:

"Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden."

Aus der ausdrücklichen Verwendung der Worte "mein schriftlicher Vertragsantrag" bzw. oder "meines Vertragsantrages" ist eindeutig zu entnehmen, dass es um das Angebot des Darlehensnehmers und nicht der Bank geht.

2. Soweit die Antragsteller beanstanden, dass keine Belehrung darüber erfolgt sei, dass die Frist erst nach Erhalt der Belehrung in Textform beginne, so ist auch dies unerheblich. Nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. "beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des ein...

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