Verfahrensgang
AG Hildesheim (Beschluss vom 06.11.2021; Aktenzeichen 62 F 47/19) |
Nachgehend
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der am 29. August 1996 geschlossene Ehevertrag der Beteiligten (UR-Nr. ...9/1996 des Notars v. W., H.) unwirksam ist.
II. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 3. November 2021 wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hildesheim vom 6. Oktober 2021 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen
1. über sein Anfangsvermögen zum 27. September 1996,
2. über sein Trennungsvermögen zum 30. August 2018,
3. über sein Endvermögen zum 25. Juli 2019,
durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses, bezogen auf die jeweiligen Stichtage, das die vorhandenen einzelnen Vermögenspositionen und ihrer wertbildenden Faktoren konkretisiert und belegt, und zwar insbesondere Konten, Sparkonten, Depots, sonstige Finanzanlagen bei inländischen und ausländischen Banken, Immobilienbesitz, Bausparguthaben, Wertpapiere, Rückkaufswerte zu Lebensversicherungen, Grundbesitz, Verbindlichkeiten, Kunstgegenstände,
4. die erteilte Auskunft zu belegen, und zwar durch Kontoauszüge zu den Konten, Sparkontendepots und sonstigen finanziellen Anlagen, Kontoauszüge zu den Bausparguthaben, schriftliche Auskunft zu den Rückkaufs- und Fortführungswerten der einzelnen Lebensversicherungen, Grundbuchauszüge, gegebenenfalls Beschreibung der Gebäudesubstanz, Baujahr und Mieteinnahmen, Kontoauszüge zu Darlehen sowie Darlehensverträge, Vorlage der Kraftfahrzeugbriefe, Alter und Beschreibung des Erhaltungszustandes der Fahrzeuge, Vorlage der letzten fünf Jahresabschlüsse für die K. A. A.
III. Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz bleibt der Schlussentscheidung im Scheidungsverbund vorbehalten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin, die deutsche Staatsangehörige ist, und der Antragsteller, der die libanesische Staatsangehörigkeit besitzt, streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die Folgesache Güterrecht des im Übrigen noch in erster Instanz anhängigen Scheidungsverbundverfahrens um die Frage, ob der Antragsgegnerin ein Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff BGB zusteht oder ob dieser durch die in einem Ehevertrag der Beteiligten unter anderem vereinbarte Gütertrennung wirksam ausgeschlossen ist.
Die Beteiligten schlossen am 27. September 1996 vor dem Standesbeamten des Standesamts H. miteinander die Ehe. Zuvor hatten sie mit notariellem Ehevertrag vom 29. August 1996 (Urkundenrolle Nr. ...9/1996 des Notars v. W., H.; Bl. 5 - 11 d.A.) umfassende Regelungen für ihre künftige Ehe getroffen. Unter Ziffer II. (Ehevertragliche Regelungen) ist dort unter anderem vereinbart:
a) Wir sind uns darüber einig, dass die von uns einzugehende Ehe für dauernd geschlossen und zeitlich nicht beschränkt sein soll.
b) Nach der Eheschließung werden wir unseren Wohnsitz in H., Bundesrepublik Deutschland, beibehalten.
c) Wir vereinbaren für unsere Ehe den Güterstand der Gütertrennung.
(...)
d) Ich, der Erschienene zu 1., ermächtige und bevollmächtige hiermit die Erschienene zu 2. als zukünftige Ehefrau, sich durch Scheidung aus dem ehelichen Band zu befreien, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere in Fällen des Gesetzes, falls
aa) der Ehemann eine andere Frau nimmt,
bb) der Ehemann länger als drei Monate abwesend ist,
cc) der Ehemann den Unterhalt für die Ehefrau nicht zahlt,
dd) der Ehemann die Ehefrau in einem Grade misshandelt, dass das eheliche Zusammenleben unerträglich wird,
ff) der Ehemann die Ehefrau an der Ausübung eines standesgemäßen Berufs hindert.
e) Ich, der Erschienene zu 1., verpflichte mich hiermit, meiner zukünftigen Ehefrau eine standesgemäße Morgengabe in Höhe von insgesamt 5.000,00 DM in zwei Teilen zu zahlen. Der erste Teil ist bei der Eheschließung zu bezahlen, der zweite Teil ist bis zur Auflösung der Ehe gestundet.
Unabhängig von diesem ziffernmäßig heute noch nicht festgelegten Betrag ist im Fall der Auflösung der Ehe durch Tod des Ehemannes oder Ehescheidung eine Abstandssumme in Höhe von 1.000,00 DM zu zahlen.
f) Ich, der Erschienene zu 1., verpflichte mich hierdurch für den Fall einer Scheidung meiner Ehe mit der Erschienenen zu 2. aus meinem Verschulden, der Erschienenen zu 2. einen standesgemäßen Unterhalt zu gewähren. Diese Verpflichtung soll eintreten, wenn der Ehemann die Scheidung veranlasst oder die Ehefrau die Ehescheidung aus einem der gesetzlichen und vorstehend vereinbarten in der Person des Ehemannes liegenden Gründe verlangt.
g) Wenn aus der Ehe Kinder hervorgehen, so hat im Falle ihrer Auflösung die Erschienene zu 2. weiterhin das Sorgerecht für die Kinder. Die Kosten werden durch den Richter oder im Einvernehmen der Parteien festgesetzt. Das Sorgerecht dauert für die Knaben mindestens sieben Jahre, für Mädchen mindestens neun Jahre nach der Gebu...