Leitsatz (amtlich)
Zur Verwertbarkeit einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO angeordneten Blutprobe.
Normenkette
StPO § 81a Abs. 2
Verfahrensgang
AG Syke (Entscheidung vom 07.05.2009; Aktenzeichen 406 Js 38696/08) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Syke vom 7. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Betroffene wird darauf hingewiesen, dass er sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar macht, wenn er nach Ablieferung des Führerscheins oder vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft, also nach dem 15. Januar 2010, ein Kraftfahrzeug führt, dass die Fahrverbotsfrist aber erst vom Tage der Ablieferung des Führerscheins bei der Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft Verden) an gerechnet wird (§ 25 Abs. 5 Satz 1 StVG).
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung der viermonatigen Antragsfrist gemäß § 25 Abs. 2 a StVG verhängt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Betroffene am 26. Mai 2008 mit einem Pkw Daimler Chrysler die K.-A.-Straße in T., obwohl er unter Wirkung von Cannabis stand. Eine um 15:30 Uhr entnommene Blutprobe wies einen THC-Gehalt von 4,7 mg/ml im Serum auf. Der Betroffene hätte angesichts der von ihm konsumierten Menge Cannabis wissen können und müssen, dass er zum Tatzeitpunkt noch unter der Wirkung des Rauschmittels stand. Zur Ahndung der Tat hat das Amtsgericht auf die in dem zur Tatzeit geltenden Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfolgen erkannt, weil die dort vorgesehenen Rechtsfolgen milder sind als im aktuellen Bußgeldkatalog.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er neben der allgemeinen Sachrüge insbesondere die Rüge erhebt, dass das Amtsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung die Ergebnisse der Blutprobenuntersuchung trotz eines bestehenden Beweisverwertungsverbotes berücksichtigt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Allerdings ist die Verfahrensrüge in zulässiger Weise erhoben. Zwar fehlt es am ausdrücklichen Vortrag des Betroffenen, dass er nicht in die Blutentnahme eingewilligt hat, was nach der Rechtsprechung des hiesigen Bußgeldsenats (Beschlüsse vom 11.02.2008, 322 SsBs 25/08, und vom 13.03.2009, 322 SsBs 26/09; ebenso OLG Hamm NJW 2009, 247 ff.) grundsätzlich zum Begründungserfordernis bei der Rüge der Verletzung des Richtervorbehalts aus § 81 a StPO gehört. Angesichts der umfänglichen Sachverhaltsschilderung im Übrigen, wonach der Betroffene nicht nur keine Angaben zur Sache gemacht hatte, sondern bereits einen freiwilligen Drogenschnelltest abgelehnt hatte, scheint aber eine Einwilligung des Betroffenen in die Blutentnahme so fernliegend, dass es eines ausdrücklichen Vortrags hier nicht mehr bedurfte.
Auch im Übrigen genügt die Erhebung der Verfahrensrüge noch den gesetzlichen Zulässigkeitserfordernissen, wenngleich der Senat sich zu dem Hinweis veranlasst sieht, dass grundsätzlich die den behaupteten Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen ohne Bezugnahmen und Verweisungen in einer zusammenhängenden, in sich geschlossenen Darstellung vorzutragen sind, die verloren gehen und zur Unzulässigkeit der Rüge führen kann, wenn in übermäßigem Umfang Aktenbestandteile in die Begründungsschrift einkopiert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 31.07.2009, 322 SsBs 174/09).
2. In der Sache erweist sich die Rüge der Verletzung des § 81 a Abs. 2 StPO indes als unbegründet.
a) Allerdings war vorliegend ein Beweiserhebungsverbot gegeben.
Gemäß § 81 a Abs. 2 StPO ist die Anordnung von Blutentnahmen grundsätzlich und originär dem Richter vorbehalten und dürfen nur ausnahmsweise und subsidiär die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen diese Anordnung treffen, wenn andernfalls der Untersuchungserfolg durch die mit der Einschaltung des Richters verbundene zeitliche Verzögerung gefährdet wäre. Deshalb müssen diese Ermittlungspersonen vor Inanspruchnahme ihrer Eilkompetenz regelmäßig versuchen, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen und im Falle des Misslingens, ihre selbstständige Anordnung mit Tatsachen begründen und dieses zeitnah in den Akten dokumentieren, wenn die Dringlichkeit der angeordneten Maßnahme nicht evident ist (siehe hierzu BVerfG NJW 2007, 1345 f.; Bundesverfassungsgerichtsentscheid 103, 142, 155; Beschluss des hiesigen 1. Bußgeldsenats vom 16.06.2009, 311 SsBs 49/09, NRpfl. 2009, 295 f.; Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 06.08.2009, 32 Ss 94/09; OLG Brandenburg NStZ-RR 2009, 247; OLG Bamberg NJW 2009, 2146; OLG Dresden NJW 2009, 2149 f.; OLG Hamm zfs 2009, 409 ff.; offen gelassen von OLG Oldenburg NRpfl. 2009, 296 f.).
Nach diesen Maßstäben war der die ...