Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleich der VW-Betriebsrente nach neuer Versorgungsordnung
Leitsatz (amtlich)
Zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung der Volkswagen AG nach der seit 2001 geltenden Versorgungsordnung.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
AG Burgdorf (Urteil vom 30.05.2007; Aktenzeichen 12 F 690/06) |
Gründe
... Die Beschwerde der DRV ist gem. §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621e Abs. 1 und 2 ZPO zulässig und auch sachlich begründet ...
3. Des Weiteren hat der Ehemann in der Ehezeit gegenüber seinem Arbeitgeber, der VW AG, Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erworben. Die Versorgungszusage ist auf eine lebenslange Rente wegen Alters und Erwerbsminderung gerichtet. Die Anwartschaften sind dem Grunde nach bereits unverfallbar und deshalb in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB). Die Anrechte unterfallen in eine Anwartschaft aus der Grundversorgung und in eine Anwartschaft aus der Zusatzversorgung.
a) Die Höhe der Anwartschaft aus der Grundversorgung ergibt sich aus der seit dem 1.1.2001 gültigen Versorgungsordnung (VO), wobei bezogen auf den Ehemann, der bereits vor Inkrafttreten dieser VO, nämlich im Juli 1997, in den Betrieb eingetreten ist und ihm weiterhin angehört, gem. § 33 Abs. 2 VO besondere Übergangsvorschriften zur Anwendung kommen. Aus den Bestimmungen der VO und den von der VW AG erteilten Auskünften lässt sich im Einzelnen Folgendes entnehmen:
Die Höhe der VWRente wegen Alters errechnet sich aus der Summe der bis zum Rentenbeginn erworbenen Rentenbausteine, bei Inanspruchnahme der Rente ab dem 65. Lebensjahr (als der gem. § 4 Abs. 1 VO geltenden festen Altersgrenze), die im Versorgungsausgleich zu unterstellen ist, erhöht um 13,5 % (§ 14 VO). Für Zeiten der Betriebszugehörigkeit ab 1996, wie sie der Ehemann aufzuweisen hat, werden zum einen Rentenbausteine vergeben, die sich aus den in den einzelnen Kalenderjahren erzielten Einkünften und einem für das jeweilige Lebensalter maßgebenden Verrentungssatz ergeben (§ 11 VO). diese Bausteine werden ab 2001 als Garantiebausteine bezeichnet. Die Verrentungssätze beruhen auf einer kalkulierten Garantieverzinsung von 3 %. Zusätzliche Rentenbausteine werden nach den §§ 12, 13 VO in Abhängigkeit von der Renditeentwicklung des Pensionsfonds vergeben. Diese sog. Überschussbausteine sind zwar dem Grunde, aber nicht der Höhe nach zugesagt. Verteilungsfähige Überschüsse ergeben sich nur für den Fall, dass das Pensionsfondsvermögen nach Abzug einer Schwankungsreserve die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelte Versorgungsverpflichtung des Arbeitgebers übersteigt. Aufgrund der Unsicherheit, inwieweit künftige Überschüsse erzielbar sind, können Überschussbausteine bei der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich nur bis Ende der Ehezeit berücksichtigt werden. Mögliche weitere Überschussbausteine, die auf den Ehezeitanteil entfallen, können allenfalls in einem späteren Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG oder schuldrechtlich ausgeglichen werden.
Die VW AG hat den sich aus der Grundversorgung ergebenden Ehezeitanteil nach der zeitanteiligen Berechnungsmethode des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 lit. a BGB ermittelt. Dagegen bestehen keine Bedenken (vgl. schon OLG Celle OLGReport Celle 1996, 249). Das gilt hier vor allem vor dem Hintergrund, dass die auch für den Fall vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Höhe nach bereits gesicherte Anwartschaft, auf die im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich abzustellen ist (vgl. BGH FamRZ 1982, 899, 901. 1987, 52, 55. Wick, Der Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rz. 136a), nach § 18 VO (hier i.V.m. Ziff. 2.4 der Anlage 4) zeitanteilig aus einer fiktiven Vollrente zu berechnen ist, für deren Ermittlung lediglich weitere Rentenbausteine nach § 11 VO unter Zugrundelegung des Bruttoentgelts bei Beendigung der Betriebszugehörigkeit zu unterstellen sind. Nach der Berechnung der VW AG, die keine Fehler erkennen lässt, ergibt sich unter Berücksichtigung der bei Ehezeitende maßgebenden persönlichen Bemessungsgrundlage des Ehemannes eine bis zur Regelaltersgrenze erreichbare Anwartschaft von monatlich 209,57 EUR.
Der Ehezeitanteil dieser Versorgungsanwartschaft ergibt sich aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit von 110 Monaten (Juli 1997 bis August 2006) zur gesamten bis zur Regelaltersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit von 348 Monaten (Juli 1997 bis Juni 2026) mit monatlich 66,24 EUR.
b) Anwartschaften aus der betrieblichen Zusatzversorgung hat der Ehemann seit der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis am 1.1.1999 erworben. Im Rahmen der betrieblichen Zusatzversorgung (sog. Beteiligungsrente I) gewährt die VW AG ihren Betriebsangehörigen einen statischen Versorgungsaufwand i.H.v. monatlich 27 EUR (seit 2001. vorher 26,59 EUR). Dieser Aufwand wird analog zu den Regeln der Grundversorgung mittels des für das jeweilige Kalenderjahr maßgebenden persönlichen V...