Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungsrecht "Altenteil", Abgeltung bei Umzug ins Pflegeheim
Leitsatz (amtlich)
Der Umzug des Wohnberechtigten in ein Pflegeheim stellt ein subjektives Ausübungshindernis dar, das den Grundeigentümer nicht automatisch zur Zahlung einer Geldrente in Höhe des Mietwertes verpflichtet; vielmehr kommt ein solcher Anspruch allenfalls nach den Grundsätzen einer Änderung der Geschäftsgrundlage dann in Betracht, wenn der Eigentümer durch den endgültigen Wegfall wirtschaftliche Vorteile erlangt (z.B. durch Vermietung oder Eigennutzung, wenn Vermietung zumutbar wäre). Ob der Senat an seiner diesbezüglichen Rechtsprechung (z.B. OLGReport Celle 2000, 63; OLG Celle NJW-RR 1999, 10 = NdsRpfl 1998, 276) im Hinblick auf BGH NJW 2007, 1884, festhalten kann, wonach Bedenken bestehen, den Eintritt der Pflegebedürftigkeit als unvorhergesehenes Ereignis zu behandeln, welches eine Änderung der Geschäftsgrundlage rechtfertigen könnte, bleibt unentschieden, weil im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Anspruch ohnehin nicht dargetan sind und auch der BGH die Frage im Ergebnis offen gelassen hat.
Normenkette
BGB § 1093
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Beschluss vom 08.10.2007; Aktenzeichen 6 O 96/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 8.10.2007 gegen den Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 6.9.2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 9.841,68 EUR.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragstellerin ist für ihre Rechtsverteidigung mangels hinreichender Erfolgsaussichten aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses des LG vom 6.9.2007 keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Das Vorbringen der Antragstellerin, ihr stehe eine Geldrente in Höhe des verlangten Betrages von 273,38 EUR ab dem 1.6.2007 zu, nachdem sie wegen Aufnahme in ein Pflegeheim das ihr bestellte Wohnrecht nicht mehr in Anspruch nehme, rechtfertigt einen solchen Anspruch nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die dem Bescheid des Landkreises Celle vom 25. und 26 April 2007 offenbar zugrunde liegende Auffassung, der Antragstellerin stehe ein Anspruch in dieser Höhe gegen den Wohnungsgeber, also den Antragsgegner, zu, öffentlich-rechtlich rechtskräftig ist. Die Auffassung der Antragstellerin und des Landkreises Celle, wenn ein Berechtigter aus einem Wohnrecht dieses nach Aufnahme in ein Pflegeheim nicht mehr ausübe, stehe ihm gleichsam automatisch eine Geldrente in Höhe des Mietwerts gegen den Grundeigentümer zu, trifft zivilrechtlich nicht zu und kann daher den Antragsgegner nicht binden. Die Voraussetzungen, unter denen in solchen Fällen nach der Rechtsprechung des BGH (zuletzt BGH NJW 2007, 1884) und der obergerichtlichen Rechtsprechung auch des erkennenden Senats (OLG Celle NdsRpfl 1998, 276 = NJW-RR 1999, 10; OLGReport Celle 2000, 63 und OLGReport Celle 2003, 201) ein Anspruch auf Geldrente zugebilligt worden ist, sind von der Antragstellerin nicht dargetan.
1. Ein Geldrentenanspruch nach §§ 5, 16 Nds. AGBGB kommt nicht in Betracht. Ungeachtet der Bezeichnung der Rechtsstellung der Antragstellerin im Vertrag vom 6.2.1976 als "Altenteil" handelt es sich nicht um ein Altenteilsrecht im Sinne jener Bestimmungen. Denn eine Grundstücksübertragung wird nicht dadurch zu einem "Altenteilsvertrag" im Sinne der landesrechtlichen Vorschriften zu Art. 96 EGBGB, dass dem Übergeber ein Wohnungsrecht eingeräumt wird. Hinzutreten muss, dass ein Beteiligter dem anderen seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer infolge der Grundstücksübergabe eine wirtschaftlich selbständige Stellung erlangt, wie das beim "klassischen" Altenteilsvertrag der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes an die nachfolgende Generation mit einem Altenteil der weichenden Generation der Fall ist (erkennender OLG Celle OLGReport Celle 1996, 14 und OLGReport Celle 2000, 63 für das niedersächsische Recht, zuletzt BGH NJW 2007, 1884 für das entsprechende Recht in NRW).
2. Gleichwohl kommen vom Grundsatz her dann, wenn die Bewilligung eines Wohnrechts durch den Grundstückserwerber an den Grundstücksveräußerer Teil der Gegenleistung für den Grundstückserwerb war - davon ist hier auszugehen, denn die Antragstellerin hatte der Rechtsvorgängerin des Antragsgegners im Rahmen der Erbauseinandersetzung durch den Vertrag vom 6.2.1976 gegen die Bewilligung des Wohnrechts ihren Miteigentumsanteil überlassen, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (OLG Celle NdsRpfl 1998, 276 = NJW-RR 1999, 10; OLGReport Celle 2000, 63), die insoweit mit der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2002, 440) und anderer OLG (OLG Düsseldorf MDR 2001, 1287; OLG Koblenz MDR 2004, 452; OLGReport Schleswig 1997, 357) übereinstimmt, auch außerhalb von "Alten...