Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob vorsätzliche Straftaten des Schuldners, die gegen das Vermögen des Gläubigers gerichtet sind, regelmäßig einen Arrestgrund i.S.v. § 917 ZPO indizieren.
Normenkette
ZPO § 917
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 29.06.2007; Aktenzeichen 20 O 178/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 20. Zivilkammer des LG Hannover vom 29.6.2007 abgeändert.
Wegen einer Forderung der Antragstellerin i.H.v. 750.000 EUR sowie einer Kostenpauschale von 28.000 EUR wird der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners angeordnet. Durch Hinterlegung von 778.000 EUR wird die Vollziehung dieses Arrest gehemmt; der Antragsgegner ist dann berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners ist anzuordnen, weil die Antragstellerin Arrestanspruch und Arrestgrund glaubhaft gemacht hat, §§ 916, 917, 920 Abs. 2 ZPO.
1. Der Arrestanspruch ergibt sich aus §§ 826, 830 BGB.
Die Antragstellerin hat durch Vorlage einer Abschrift des Beteiligungsvertrages vom 9.3.1994, den auf Seiten der Antragstellerin neben ihrem damaligen Justiziar, Herrn Dr. V., auch ihr damaliger gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschäftsführer, Herr Z., unterschrieben hat, glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin und der Antragsgegner sich über eine Erfolgsbeteiligung des Antragsgegners an dem den Gegenstand des Vertrages bildenden Vermögenswert i.H.v. 10 % geeinigt haben. Die Antragstellerin hat weiterhin in Ablichtung einen mit dem Briefkopf des Antragsgegners versehenen, ebenfalls auf den 9.3.1994 datierten, Vertrag zwischen den Parteien vorgelegt, der inhaltlich mit dem vorgenannten Vertrag weitestgehend identisch ist, jedoch zu diesem insoweit in Widerspruch steht, als hierin dem Antragsgegner eine Erfolgsbeteiligung von 15 % versprochen ist. Dieser zweite Vertrag ist nur von dem Antragsgegner und Herrn Z., nicht aber von dem damaligen Justiziar Dr. V. unterzeichnet worden. Die Antragstellerin hat ferner ein als "Zahlungsinstruktion" bezeichnetes, von dem Antragsgegner unterzeichnetes Schreiben vom 18.6.1997 vorgelegt, mit dem die Auszahlung eines 15- %igen Anteils an dem von der Antragstellerin realisierten Vermögenswert verlangt wird, und zwar in getrennten Anteilen von 10 % (9.773.000 DM) und 5 % (4.940.000 DM) auf zwei verschiedene Sch. Bankkonten. Durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der jetzigen Justiziarin der Antragstellerin, Frau W., hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass diese Beträge wie gefordert ausgezahlt worden sind. Die Antragstellerin hat weiterhin vorgetragen, dass sich aus einer Rechnung der XX S. AG, die Herr Z. mit einem Sch. Partner gegründet hat, ergibt, dass Inhaberin des Bankkontos, auf das die Auszahlung i.H.v. 4.940.000 DM erfolgt ist, die XX S. AG ist. Dass ein Anteil in dieser Höhe an dem von der Antragstellerin ausgezahlten Betrag an die XX S. AG gegangen ist, ergibt sich aus dem Tatbestand eines von der Antragstellerin vorgelegten Urteils des FG Berlin vom 19.3.2002 (9 K 9102/01), das die Frage der Steuerpflicht des Antragsgegners für den von der Antragstellerin ausgezahlten Betrag zum Gegenstand hat. Schließlich hat die Antragstellerin eine von dem Antragsgegner abgefasste Stellungnahme vom 4.7.2007 vorgelegt, in der der Antragsgegner das Zustandekommen des zweiten, ebenfalls auf den 9.3.2004 datierten Vertrages wie folgt erklärt:
"Zur Vorbereitung hatte ich 3 Versionen einer Vereinbarung bei mir mit einem Beteiligungsverhältnis über 10 %, 15 % und 20 %. ... Zur Frage der prozentualen Höhe meiner Beteiligung erklärte Herr Z., dass er 10 % sofort unterschreiben könne, anderes müsse er erst in der Sch. abklären. Vereinbart wurden zunächst vorläufig 10 % und Herr Z. versprach, hinsichtlich höherer Prozente mit der M. Gespräche zu führen. Wir haben dann 2 Tage später nochmals telefoniert ... und wir einigten uns auf 15 %. Herr Z. erschien dann gleich nach dem Wochenende in B. und brachte eine wortgetreu beibehaltene schriftliche Vereinbarung mit ... die wir beide als endgültige Vereinbarung unterzeichneten".
Demgegenüber hat der damalige Justiziar der Antragstellerin, Dr. V., in einer eidesstattlichen Versicherung vom 22.6.2007 angegeben, dass über die Beteiligungsquote des Antragsgegners i.H.v. 10 % bei Abschluss des Vertrages nicht gesprochen worden, diese vielmehr vom Antragsgegner vorgegeben gewesen sei.
Nach einer Gesamtabwägung dieser Umstände ergibt sich für den Senat mit einer für den Erlass eines Arrestes nach §§ 916 ff. ZPO erforderlichen Überzeugung, dass, wie von der Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner im kollusiven Zusammenwirken mit Herrn Z. den zweiten Vertrag nachträglich aufgesetzt und rückdatiert hat, um Herrn Z. einen 5- %igen Anteil an dem vo...