Leitsatz (amtlich)
1. Kapitalisierte Darlehenszinsen sind nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn sie einen nicht mehr im Streit befindlichen Hauptanspruch betreffen.
2. Eine Abänderung des Streitwertes von Amts wegen ist auch dann möglich, wenn die sofortige Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss als unzulässig verworfen wird.
Normenkette
GKG §§ 68, 63, 43
Verfahrensgang
LG Stade (Beschluss vom 18.03.2009; Aktenzeichen 2 O 352/08) |
Tenor
Die am 18.6.2009 beim LG Stade eingegangene Beschwerde des Klägers vom 17.6.2009 gegen den Streitwertbeschluss der 2. Zivilkammer des LG Stade vom 18.3.2009 wird als unzulässig verworfen.
Von Amts wegen wird der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich unter Abänderung der Wertfestsetzung des LG auf 20.000 EUR festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die auf der Grundlage von § 68 Abs. 1 i.V.m. den § 63 Abs. 2 GKG eingelegte Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet die Beschwerde dann statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit die Streitwertfestsetzung von den Vorstellungen des Beschwerdeführers abweicht. Die Streitwertfestsetzung kann vielmehr nur dann angegriffen werden, wenn die Festsetzung für ihn nachteilige finanzielle Auswirkungen im Rahmen der Kostenfestsetzung oder bei der Erhebung von Gerichtsgebühren hat (vgl. OLG Karlsruhe OLGReport Karlsruhe 2005, 562 f., zitiert nach JURIS Rz. 3).
Der Kläger übersieht insoweit, dass er durch die landgerichtliche Festsetzung des Streitwerts nicht beschwert ist, weil bei einem Streitwert von 22.917,13 EUR und einem Streitwert von 25.000 EUR dieselbe Gebührenstufe vorliegt und im vorliegenden Fall die Festsetzung einer 1,5Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VVRVG für einen Mehrvergleich über nicht rechtshängige Ansprüche nicht in Betracht kam. Der Kläger ist insbesondere nicht deshalb beschwert, weil auf der Grundlage des Streitwertbeschlusses des LG im Rahmen der Kostenfestsetzung eine Mehrvergleichsgebühr unberücksichtigt geblieben ist. Denn die Prozessbevollmächtigen beider Parteien waren im Hinblick darauf, dass der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich einheitlich festzusetzen war, nicht berechtigt, entsprechende Gebühren gem. Nr. 1003 RVG-VV in Ansatz zu bringen. Denn der Mehrvergleich betrifft nach dem eigenen Vorbringen eine Nebenforderung in Form von kapitalisierten Darlehens und auch Verzugszinsen, die bei der Streitwertfestsetzung gerade nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind.
Zu Recht hat das LG den Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich einheitlich festgesetzt. Das LG hat indes übersehen, dass der Streitwert zutreffenderweise nur auf einen Wert i.H.v. 20.000, (Hauptforderung) hätte festgesetzt werden dürfen. Denn gem. § 43 Abs. 1 GKG wird der Wert von geltend gemachten Nebenforderungen wie z.B. Zinsen nicht berücksichtigt, wenn außer diesen Nebenforderungen auch der Hauptanspruch betroffen ist. Zu den Zinsen i.S.v. § 43 Abs. 1 GKG zählt jedes Entgelt für die Überlassung von Kapital einschließlich der Verzugszinsen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 43 GKG Rz. 3). Dies gilt auch dann, wenn die Zinsen kapitalisiert worden sind (vgl. BGH, BGHR ZPO § 4 Abs. 1 Nebenforderung 1, zitiert nach JURIS Rz. 5. Musielak/Heinrich, ZPO, 6. Aufl., § 4 Rz. 14). Kapitalisierte Darlehenszinsen sind ausnahmsweise nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn diese einen nicht mehr im Streit befindlichen Hauptanspruch betreffen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.11.2004 - III ZR 325/03, zitiert nach JURIS Rz. 5. BGH WM 1981, 1092 ff., zitiert nach JURIS Rz. 1). Dieser Ausnahmefall liegt indes nicht vor, so dass der Streitwert auf einen Betrag i.H.v. 20.000 EUR festzusetzen war.
Der Senat war an einer entsprechenden Abänderung des Streitwerts auch nicht mit Rücksicht auf das Verbot der "reformatio in peius" gehindert. Der Kläger als Beschwerdeführer wird durch diese Streitwertfestsetzung wegen der geringeren Gebühren deutlich besser gestellt und ist daher nicht beschwert. Beschwert sein könnte allenfalls sein Prozessbevollmächtigter, der jedoch nicht aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt hat. Ungeachtet dessen gilt im Rahmen einer Streitwertbeschwerde wegen der Möglichkeit, den Streitwert von Amts wegen abzuändern, auch kein Verschlechterungsverbot (vgl. OLG Rostock OLGReport Rostock 2009, 223 ff., zitiert nach JURIS Rz. 13. OLG Brandenburg JurBüro 1997, 196).
Einer Abänderung des Streitwerts von Amts wegen steht auch nicht entgegen, dass die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen war. Die in der Rechtsprechung und Literatur vertretene Gegenauffassung, wonach bei unzulässigen Beschwerden eine Abänderung ausscheidet (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 63 Rz. 49), ist mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu vereinbaren. Nach dem Wortlauf von § 63 Abs. 3 GKG kann das Rechtsmittelgericht die Festsetzung v...