Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf vorzeitigen Erbausgleich gemäß § 1934 d BGB a. F.. Erbausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage des Bestehens eines Anspruchs auf vorzeitigen Erbausgleich eines nichtehelichen Kindes auch noch nach dem 1. April 1998.

 

Normenkette

ErbGleichG Art. 2 Ziff. 1; BGB § 1934d a.F.

 

Verfahrensgang

AG Otterndorf (Urteil vom 17.06.1998; Aktenzeichen 6 Lw 37/97)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird das am 17. Juni 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Otterndorf aufgehoben.

Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Zahlung von vorzeitigem Erbausgleich wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1 trägt die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: 39.580 DM.

 

Tatbestand

I.

Die am 24. Oktober 1974 geborene Beteiligte zu 1, Antragstellerin und ehemals Klägerin, hat von dem Beteiligten zu 2, ihrem nichtehelichen Vater, die Zahlung des vorzeitigen Erbausgleiches gemäß § 1934 d BGB a. F. verlangt. Der Beteiligte zu 2, der die letzten Jahre einen monatlichen Unterhalt von 300 DM gezahlt hatte und aufgrund gerichtlichen Vergleichs vom 3. Mai 1995 ab 15. Juli 1995 monatlich 450 DM, hat mit der am 8. Mai 1996 beim Amtsgericht Stade eingereichten Klage Abänderung des Unterhaltstitels mit dem Ziel, dass er nichts mehr zu zahlen habe, beantragt. In dem Rechtsstreit 61 C 233/96 AG Stade hat die Beteiligte zu 1 mit ihrer Widerklage die Verurteilung des Beteiligten zu 2 zur Zahlung eines vorzeitigen Erbausgleichs in Höhe von 47.520 DM beantragt. Mit Beschluss vom 30. Januar 1997 hat das Amtsgericht den Rechtsstreit wegen der Widerklage an das Landgericht Stade verwiesen. Dieses hat durch Beschluss vom 12. Mai 1997 den Rechtsstreit wegen der Widerklage an das Landwirtschaftsgericht Otterndorf abgegeben. Die dagegen von dem Beteiligten zu 2 erhobene sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 4. Juli 1997 (7 W 43/97) zurückgewiesen.

In der öffentlichen Sitzung des Landwirtschaftsgerichts Otterndorf vom 2. September 1997 hat der Beteiligte zu 2 einen Ausgleichsanspruch von 7.920 DM anerkannt und diesen Betrag sodann auch gezahlt.

Die Beteiligte zu 1 ist aufgrund eines unverschuldeten Unfalls gesundheitlich beeinträchtigt. Sie brach verschiedene Berufsausbildungen ab und bezog zuletzt Einkünfte in Höhe von 2.151,74 DM brutto monatlich. Der Beteiligte zu 2 ist Landwirt und Eigentümer des im Grundbuch von … Bl. 528 eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung zur Größe von 10.19.72 ha, für den der zuletzt 1996 vom Finanzamt festgestellte Einheitswert 23.600 DM beträgt.

Die Beteiligte zu 1 hat auf der Grundlage eines in den letzten fünf Jahren durchschnittlich gezahlten Unterhalts von 3.960 DM und mit Rücksicht auf den Verkehrswert des Hofes des Beteiligten zu 2 den zwölffachen Jahresbetrag als vorzeitigen Erbausgleich mit 47.520 DM errechnet und demgemäß beantragt,

den Beteiligten zu 2 zu verurteilen, der Beteiligten zu 1 einen vorzeitigen Erbausgleich in Höhe von 47.520 DM abzüglich gezahlter 7.920 DM zu zahlen.

Der Beteiligte zu 2 hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, lediglich zur Zahlung des dreifachen Jahresunterhaltsbetrages verpflichtet zu sein, weil er ein nicht gerade vermögender Landwirt sei.

Das Landwirtschaftsgericht hat durch Einholung des Gutachtens des Sachverständigen … zu der Frage Beweis erhoben, ob der Hof des Beteiligten zu 2 noch ein Hof im Sinne der Höfeordnung sei. Sodann hat es den Beteiligten zu 2 zur Zahlung von 39.580 DM verurteilt und dies damit begründet, nach den Feststellungen des Sachverständigen … handele es sich bei dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beteiligten zu 2 nicht mehr um einen Hof im Sinne der Höfeordnung, weil der Wirtschaftswert unter 10.000 DM gesunken sei, sodass die privilegierenden Vorschriften der Höfeordnung zugunsten des Beteiligten zu 2 nicht eingriffen, vielmehr vom Wert des Betriebes in Höhe von 450.000 DM auszugehen sei.

Das am 17. Juni 1998 nach mündlicher Verhandlung in öffentlicher Sitzung vom 2. Juni 1998 verkündete Urteil, das dem Beteiligten zu 2 ohne Rechtsmittelbelehrung am 22. Juni 1998 zugestellt worden ist und auf das auch zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat der Beteiligte zu 2 mit Schriftsatz vom 7. Juli 1998 Berufung bzw. sofortige Beschwerde eingelegt und diese auch zugleich begründet. Er hat auf die Unzulässigkeit des Urteils und die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache hingewiesen und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist,

hilfsweise

das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären.

Die Beteiligte zu 1, die über die falsche Behandlung der Sache unterrichtet worden ist, beantragt,

  1. das Verfahren gemäß Art. 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsgemäßheit des Art. 225 Abs. 1 Ziff. 2, 2. Alt. EGBGB vorzulegen wegen Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 3 GG,
  2. die Beschwerde zurückzu...

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