Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenstreitwert der Klage auf Nutzungsentschädigung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Kostenstreitwert für die Klage des Vermieters gem. § 546a Abs. 1 BGB i.V.m. § 259 ZPO auf künftige Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache richtet sich nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO und beläuft sich in einfach gelagerten Fällen auf den Betrag einer Jahresmiete.

 

Normenkette

GKG § 48; ZPO § 3; BGB § 546a

 

Verfahrensgang

LG Stade (Beschluss vom 28.10.2013; Aktenzeichen 2 S 37/13)

AG Stade (Aktenzeichen 63 C 179/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 19.11.2013 wird der Beschluss des LG Stade vom 28.10.2013 in der Fassung des Beschlusses 21.11.2013 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes für den Berufungsrechtszug wird auf 29.100 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beklagten ist ganz überwiegend begründet. Allerdings beträgt der Streitwert entgegen der Annahme der Beklagten nicht 15.100 EUR. Vielmehr war in Abänderung der Streitwertfestsetzung des LG der Streitwert wie geschehen anderweitig auf 29.100 EUR festzusetzen.

Bei der Festsetzung des Streitwertes war der Zahlungsanspruch entsprechend dem Verurteilungsbetrag i.H.v. 9.100 EUR zu berücksichtigen

Hinsichtlich des streitbefangenen Antrags auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mietsache gem. § 546a Abs. 1 BGB i.V.m. § 259 ZPO war ein Betrag für den Zeitraum von 20 Monaten der geforderten monatlichen Zahlung i.H.v. 1.000 EUR und damit ein Gesamtbetrag i.H.v. 20.000 EUR zugrunde zu legen. Der Zeitraum ergibt sich daraus, dass die Beklagten zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung ab dem 1.3.2013 verurteilt worden sind und bis zur Rücknahme des Rechtsmittels bereits 8 Monate vergangen waren, wofür bei der Bemessung des Streitwerts ein Betrag i.H.v. 8.000 EUR anzusetzen ist. Für die künftige Zeit ist entgegen der Ansicht des LG lediglich ein weiteres Jahr zugrunde zu legen und damit ein Betrag i.H.v. 12.000 EUR. Mit der ganz herrschenden Meinung geht der Senat davon aus, dass die Bestimmung des Streitwerts einer zu zahlenden künftigen Nutzungsentschädigung - anders als für künftige Miete, für die überwiegend § 9 ZPO angewandt wird - gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO zu erfolgen hat (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2012, 1214; OLG Stuttgart MDR 2011, 513; KG NJW-RR 2007, 1579; OLG Nürnberg NZM 2006, 540; OLG Düsseldorf ZMR 2006, 517; OLG Frankfurt OLGReport Frankfurt 2004, 201; OLG Bamberg JurBüro 1981, 1047; OLG Frankfurt MDR 1980, 761; Senat, Beschl. v. 20.8.2013 - 2 U 98/13; Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., IX Rz. 400; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2007, Rz. 3721; Meyer, Kommentar zum GKG und FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 3 ZPO Rz. 22 "Nutzungsentschädigung"; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, GKG Anh I § 48 (§ 3 ZPO) Rz. 83; Henssler, Die Klage auf künftige Leistung im Wohnraummietrecht in: NJW 1989, 138 (142); a.A. OLG Hamm FamRZ 2008, 1208; LG Berlin ZMR 2003, 264). Dies muss in einfach gelagerten Fällen wie dem vorliegenden dazu führen, den Gebührenstreitwert wegen der künftigen Zahlungen auf den 12-fachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen. Dies entspricht auch der in § 41 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 GKG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung. Es ist zwar zutreffend, dass es sich bei der vom Mieter nach erfolgter Kündigung bis zur Räumung zu zahlenden Nutzungsentschädigung um eine wiederkehrende Leistung von ungewisser Dauer handelt. Doch reicht dies allein für eine Anwendung von § 9 ZPO nicht aus. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Grundsätze, die bereits von den Vereinigten Zivilsenaten des RG in RGZ 24, 373 (bestätigt in RGZ 37, 383; fortgeführt BGHZ 36, 144) über Sinn und Zweck sowie über die Anwendung des § 9 ZPO entwickelt worden sind (vgl. KG NJW-RR 2007, 1579). Hiernach betrifft § 9 ZPO nur solche Rechte, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von wenigstens 42 Monaten haben oder jedenfalls eine solche Dauer haben können (BGHZ 36, 144). Zwischen der Einreichung der Klage auf Räumung und der Herausgabe der Mieträume - also dem Zeitraum, für den der Anspruch auf künftige Nutzungsentschädigung geltend gemacht wird - liegt in aller Regel jedoch ein Zeitraum von weniger als 42 Monaten. In einfacher gelagerten Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Räumungsanspruch sogar anerkannt worden ist, muss dieses dazu führen, dass der Gebührenstreitwert auf den 12-fachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG

 

Fundstellen

Haufe-Index 6517652

ZfIR 2014, 492

MDR 2014, 568

AGS 2014, 184

MietRB 2014, 234

MK 2014, 56

NJOZ 2014, 531

RVG prof. 2014, 91

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