Leitsatz (amtlich)

Eine Beschwerde, die sich allein gegen die vorläufige Wertfestsetzung richtet, ist unzulässig. Anfechtbar ist erst die endgültige Wertfestsetzung.

 

Verfahrensgang

LG Stade (Entscheidung vom 06.06.2006; Aktenzeichen 2 O 232/06)

 

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da das Landgericht den Streitwert mit dem angefochtenen Beschluss nur vorläufig festgesetzt hat. Denn "Einwendungen gegen die Höhe (eines nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG "vorläufig") festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts ... von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden" (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG). Danach ist eine Beschwerde, die sich allein gegen die vorläufige Wertfestsetzung richtet, unzulässig. Anfechtbar ist erst die endgültige Wertfestsetzung (OLG Hamm, FamRZ 2005, 1767 und Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 63 GKG Rn. 14 m. w. N.).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2570834

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