Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Ergänzung der Abfindung gemäß § 13 HöfeO hinsichtlich des im Grundbuch von … Blatt … eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung. Auskunftsanspruch über alle jur. Berechnungen eines Abfindungsergänzungsanspruchs gem. § 13 HöfeO maßgebenden Umstände

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Hoferbe hat dem Miterben Auskunft zu erteilen über den Verlust von Teilen des Hofes. Dies sind über die reinen Grundstücke hinaus auch wesentliche Bestandteile wie alle Gebäude.

2. Die mit der Aufgabe der Viehwirtschaft verbundene Veräußerung des dazugehörigen toten und lebenden Inventars erfüllt die Voraussetzungen der Veräußerung von wesentlichen Teilen des Hofzubehörs.

 

Normenkette

HöfeO § 13 Abs. 5, 4a, 4b

 

Verfahrensgang

AG Burgdorf (Beschluss vom 14.02.1990; Aktenzeichen 1 LwH 42/89)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Burgdorf vom 14. Februar 1990 abgeändert.

Dem Beteiligten zu 2) wird die Verpflichtung auferlegt, dem Beteiligten Auskunft zu erteilen über alle zur Berechnung eines Abfindungsergänzungsanspruchs gemäß § 13 HöfeO maßgebenden Umstände

  1. hinsichtlich des 1986 eingetretenen Brandschadens, insbesondere über die Höhe der von der Versicherung geleisteten Entschädigung,
  2. hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Aufgabe der Viehwirtschaft 1987 aus dem Verkauf von totem und lebendem Inventar erzielten Erlöse und der damit zusammenhängenden Kosten.

Die Sache wird an das Landwirtschaftsgericht zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2), der dem Beteiligten zu 1) auch dessen im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 15.000 DM.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Beteiligte zu 2) Auskunft über den Brandschaden zu erteilen hat.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten sind Brüder. Der Beteiligte zu 1), Antragsteller, begehrt im Wege der Stufenklage Auskunftserteilung über Sachverhalte, die eine Nachabfindung nach § 13 HöfeO begründen könnten.

Durch Vertrag vom 12. März 1973 übertrug der Vater der Parten zu 2) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen im Grundbuch von … Blatt … eingetragenen landwirtschaftlichen Grundbesitz, für den der Hofvermerk eingetragen ist. Der Einheitswert dieses Hofes betrug 17.100 DM, die Größe 11,5 ha. Aufgrund einer Vereinbarung der Beteiligten untereinander zahlte der Beteiligte zu 2) an den Beteiligten zu 1) als Abfindung gemäß § 12 HöfeO 30.000 DM.

Im April 1986 brannte eine Scheune der Hofstelle ab. Der Beteiligte zu 2) erhielt Versicherungsleistungen, deren Höhe unbekannt ist. Ende 1987 gab der Beteiligte zu 2) die gesamte Viehwirtschaft auf und veräußerte das dazugehörige lebende und tote Inventar. Auch der Erlös daraus ist unbekannt.

Der Beteiligte zu 1) hält diese beiden Vorgänge für nachabfindungspflichtig und hat beantragt,

1. den Beteiligten zu 2) zu verurteilen, ihm gemäß § 13 Abs. 10 HöfeO Auskunft zu erteilen, und zwar über Abveräußerungen und Verwertungen, die seit der Hofübergabe bis zum heutigen Tage vorgenommen worden sind und 1/10 des Hofeswertes (1 1/2-fachen Einheitswert) überschreiten, sowie Nachweise hierüber vorzulegen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides Statt zu versichern.

Der Beteiligte zu 2) hat um Zurückweisung des Antrages gebeten mit der Begründung, er halte die genannten Sachverhalte nicht für abfindungspflichtige Vorgänge, so daß er auch nicht auskunftspflichtig sei.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Auskunftsanspruch durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Auf die Gründe wird verwiesen.

Gegen den am 20. Februar 1990 zugestellten Beschluß richtet sich die am 6. März 1990 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1), mit der dieser beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und entsprechend den in der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden.

Der Beteiligte zu 2) bittet um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.

Beide Beteiligten wiederholen im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und ihre dazu geäußerte Rechtsansicht.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1), die zulässig ist, §§ 22 LwVG, 9, 22 FGG, hat Erfolg.

Die Rechtslage richtet sich gemäß Art. 3 § 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976 nach den Bestimmungen der Höfeordnung in der Fassung von 1976.

Der auf § 13 Abs. 10 HöfeO gestützte Auskunftsanspruch ist begründet. Die Erfüllung dieses Anspruches durch den zur Auskunftserteilung verpflichteten Beteiligten zu 2) kann dazu führen, daß ein Nachabfindungsanspruch des Beteiligten zu 1) als berechtigt festgestellt wird. Die von dem Beteiligten zu 1) vorgetragenen beiden Sachverhalte sind grundsätzlich geeignet, einen Nachabfin...

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