Entscheidungsstichwort (Thema)
Elektronische Speicherung des Lichtbildes eines Strafgefangenen im Computersystem der JVA
Leitsatz (redaktionell)
Die elektroische Speicheung des Lichtbildes eines Strafgefangenen im Computersystem einer JVA verstößt gegen § 86 Abs. 2 StVollzG und ist daher unzulässig.
Gründe
I. Der Antragsteller befindet sich seit dem 17. Mai 2000 zur Verbüßung mehrerer Freiheitsstrafen in Strafhaft in der JVA ......
Er beantragte beim Antragsgegner die Löschung seines Lichtbildes im Computersystem der Justizvollzugsanstalt. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Hiergegen wandte er sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.06.2001, mit dem er sein Begehren weiter verfolgte. Zur Begründung verwiesen hat er auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 30.01.2001 (Az.: 1 Vollz (Ws) 131/2000), die einen vergleichbaren Fall betraf.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 06.11.2001 wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ..... den Antrag kostenpflichtig zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem folgendes aus:
"Die Verwendung des Computerbildes des Strafgefangenen ist im Rahmen der §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 StVollzG gestattet. Die Nutzung dient der Anstalt für den ihr nach dem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Freiheitsstrafe. Das Computerbild ist wie das Lichtbild (§ 86 Abs. 1 StVollzG) eine erkennungsdienstliche Maßnahme zur Sicherung des Vollzuges und kann in diesem Rahmen auch verwendet werden. Ausdrücklich wird ein Lichtbild in der gesetzlichen Vorschrift zwar nicht aufgeführt, nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist aber auch die Speicherung eines Lichtbildes in der Computeranlage von der Vorschrift erfasst. Bei der zunehmenden Ausstattung von Behörden mit elektronischen Datenverarbeitungsgeräten hat auch die Nutzung dieser Systeme innerhalb der Vollzugsverwaltung Einzug genommen. Die Verwaltung und Steuerung der Gefangenenbewegung innerhalb des Vollzuges macht die Nutzung solcher elektronischer Datenverarbeitungssysteme dringend erforderlich, um dem großen Mitarbeiterstab einer modernen Justizvollzugsanstalt die schnelle und sichere Identifikation der Gefangenen zu ermöglichen Nur so ist der Vollzug der Freiheitsstrafe unter den Bedingungen des modernen Strafvollzugs bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses durchführbar. Die Nutzung des Computerbildes in der Justizvollzugsanstalt ist daher rechtmäßig. Auch die Aufbewahrung des Lichtbildes im Computersystem der Vollzugsanstalt verstößt nicht gegen die gesetzlichen Vorschriften."
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
II. Die rechtzeitig und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1, 2. Alt. StVollzG). Es gilt, der Gefahr der wiederholten Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts in einem vergleichbaren Sachverhalt entgegenzuwirken.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Überprüfung auf die Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und antragsgemäßen Verurteilung der Antragsgegnerin.
Die Speicherung des Lichtbildes des Antragstellers im Computersystem der Antragsgegnerin verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, weil sie entgegen den Bestimmungen des StVollzG erfolgt.
Gemäß § 86 Abs. 2 S. 1 StVollzG sind die von einem Gefangenen zur Sicherung des Vollzuges gefertigten Lichtbilder zur Gefangenenpersonalakte zu nehmen. Dies bedeutet zugleich, dass die Lichtbilder nicht ins Computerprogramm der JVA eingestellt werden dürfen, weil es sich bei der entsprechenden Datei im Computerprogramm nicht um eine Gefangenenpersonalakte handelt.
Dass zwischen Dateien und Akten zu unterscheiden ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 183 Abs. 2 StVollzG sowie § 3 BDSG i.V.m. § 187 StVollzG. Ferner regeln Nr. 58 und 59 der VGO ausdrücklich, wie eine Gefangenenpersonalakte beschaffen sein und geführt werden muss - in Bezug auf Lichtbilder ausdrücklich in Nr. 23. Da die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes eindeutig zwischen Akten und Dateien differenzieren, muss die Folgerung gezogen werden, dass eine die nur aktenmäßige Verarbeitung erwähnende Regelung eine Verarbeitung in elektronischen Dateien ausschließen soll (AK-StVollzG-Weichert, 4. Aufl., vor § 179 Rn. 14).
Auch nach Sinn und Zweck der Regelung ist eine Speicherung des Lichtbildes des Gefangenen in einer Datei des anstaltseigenen Computersystems, bei der der jederzeitige Zugriff möglich ist, nicht zulässig. Die gefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen (Lichtbilder) dürfen nur zu den in § 86 Abs. 2 S. 3 StVollzG geregelten Zwecken benutzt werden. Sie dienen daher allein der Sicherheit vor Flucht, der Erleichterung von Fahndung und Festnahme des Entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen (§ 87 Abs. 2 StVollzG) sowie der Verhinderung oder Ve...