Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 26 O 26/18) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Oktober 2018 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Hannover und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger, Insolvenzverwalter einer Schiffsfondsgesellschaft in Rechtsform einer KG, nimmt die Beklagte, die mit einer Einlage von EUR 100.000,- als Kommanditistin an der Gesellschaft beteiligt ist, unter dem Gesichtspunkt wieder aufgelebter Kommanditistenhaftung wegen (teilweiser) Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlage in Form an die Beklagte in den Jahren 2005 bis 2009 geflossener Ausschüttungen in Höhe von insgesamt EUR 30.000,- in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts (Bl. 104 ff. d. A.) Bezug genommen, das der Klage in vollem Umfang stattgegeben hat.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihr erstinstanzliches Prozessziel der Klagabweisung weiterverfolgt. Sie macht geltend, der Kläger habe keine gerichtliche Insolvenztabelle (§ 178 InsO) vorgelegt. Zudem individualisiere und substantiiere die vorgelegte Tabelle die angemeldeten Forderungen nicht hinreichend im Sinne des § 253 ZPO. Des Weiteren sei das Landgericht zu Unrecht vom Vorliegen von Masseunterdeckung ausgegangen. In Wahrheit sei inzwischen ein Masseübererlös gegeben. Für Masseverbindlichkeiten hafte sie nicht. Die zur Tabelle angemeldete, zunächst nur für den Ausfall und schließlich endgültig festgestellte Forderung der schiffsfinanzierenden ...bank AG dürfe keine Berücksichtigung finden: Zum einen sei die Forderung abgetreten worden, zum anderen könne sie jedenfalls lediglich für den Ausfall festgestellt werden, da die Bank "keine Endabrechnung" vorgelegt habe. Schließlich meint die Beklagte, die an der KG zunächst nur mittelbar über eine Treuhänderin beteiligt war, hinsichtlich der Ausschüttungen, die sie bis zu ihrer Eintragung als Kommanditistin am 15. Juni 2006 (vgl. Anlage K 3) erhalten habe (nämlich in Höhe von EUR 9.000,-), sei die Forderung des Klägers verjährt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Januar 2019 (Bl. 158 ff. d. A.) auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO und die Gründe hierfür hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 14. Januar 2019 (Bl. 142 ff. d. A.) sowie den Schriftsatz vom 12. März 2019 (Bl. 178 ff. d. A.) Bezug genommen.
II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist jedoch gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und schließlich auch keine mündliche Verhandlung geboten ist.
Zur Begründung verweist der Senat zunächst gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf seinen Hinweisbeschluss vom 22. Januar 2019 (Bl. 158 ff. d.A). Die dazu abgegebene Stellungnahme der Beklagten vom 12. März 2019 (Bl. 178 ff. d.A.) bietet keinen Anlass, von der in diesem Beschluss niedergelegten und begründeten Auffassung abzurücken. Ergänzend und teilweise wiederholend ist lediglich Folgendes festzuhalten:
1.) Die Beklagte, dringt nicht damit durch, dass es sich entgegen der Angaben im Kopf bei der als Anlage K 10 (im Anlagenband "Kläg.") vorgelegten nicht um die gerichtlich geführte Tabelle handele. Dem stehen neben den Angaben im Kopf auch Änderungen - namentlich bei der von der Beklagten angegriffenen Forderung der ...bank AG (Nr. 38) - und Eintragungsvermerke einer Rechtspflegerin bzw. einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entgegen.
Zudem hätte es der Vorlage einer gerichtlichen Insolvenztabelle nicht einmal zwingend bedurft. Erforderlich (und im Streitfall ausreichend) ist vielmehr zunächst Vortrag dazu, dass und in welcher Höhe Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt worden sind. Solcher Vortrag kann auch durch vom Insolvenzverwalter selbst erstellte Forderungsaufstellungen (hier: Tabellenstatistik, Anlage K 2 im Anlagenband "Kläg.") erfolgen, was ausreichend ist, wenn der in Anspruch genommene Kommanditist diese Darstellung nicht substantiiert angreift (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10 -, juris Rn. 9).
2.) Ein substantiierter Angriff auf die zur Tabelle festgestellten Forderungen u...