Leitsatz (amtlich)
Für die Bemessung des Streitwerts ist bei den sich gegenseitig ausschließenden Anträgen zum Schmerzensgeld allein der Wert des höheren maßgeblich, § 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 GKG.
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Aktenzeichen 5 O 212/06) |
Tenor
Die Gegenvorstellungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Senats im Grund- und Teilurteil vom 30.5.2007 werden zurückgewiesen.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung des Senats ist zutreffend. Für die Bemessung des Streitwerts ist bei den sich gegenseitig ausschließenden Anträgen zum Schmerzensgeld allein der Wert des höheren Anspruchs - das ist der der Klägerin - maßgeblich, § 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 GKG. Das ergibt sich schon aus den Darlegungen im Urteil (Ziff. IV.).
Darüber hinaus entspricht die vorgenommene Wertfestsetzung auch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschl. v. 6.10.2004 - IV ZR 287/03, BGHReport 2005, 130 = NJW-RR 2005, 506; juris-Rz. 8 und 9 m.w.N.). Für die Streitwertfestsetzung bei wechselseitig eingelegten Rechtsmitteln - wie vorliegend - ist also nicht der zivilprozessuale Streitgegenstandsbegriff maßgeblich, sondern allein eine wirtschaftliche Betrachtung. Denn Zweck der Vorschrift des § 45 Abs. 2 und 1 GKG ist, den Gebührenstreitwert niedrig zu halten, wenn die gemeinschaftliche Behandlung der Rechtsmittel die Arbeit des Gerichts vereinfacht (vgl. entsprechend zum gleichlautenden § 19 GKG a.F. BGH, a.a.O.).
Demnach hat eine Zusammenrechnung der jeweiligen Rechtsmittelwerte grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander der gegenläufigen Anträge eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht. Eine solche wirtschaftliche Identität der Rechtsmittel liegt aber nur dann vor, wenn die gegenseitigen Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (vgl. RGZ 145, 164, 166; BGHZ 43, 31, 33; BGH, Beschl. v. 27.2.2003 - III ZR 115/02, MDR 2003, 716 = BGHReport 2003, 576 = NJW-RR 2003, 713 [II.]; BGH, Beschl. v. 6.10.2004, a.a.O., m.w.N. auch aus der Literatur; ebenso Senat, Beschl. v. 8.6.2007 - 14 U 64/07, zur Veröffentlichung vorgesehen). Das betrifft im vorliegenden Fall die Anträge der Parteien zum Schmerzensgeld, die sich gegenseitig unbedingt (und offensichtlich) ausschlossen, so dass eine Entscheidung des Senats nach dem einen Antrag notwendig die Zurückweisung des anderen zur Folge hatte.
Die Tatsache, dass § 45 Abs. 2 GKG (bzw. dementsprechend § 19 Abs. 2 GKG a.F.) von den Prozessbevollmächtigten - bzw. hin und wieder ohne nähere Begründung auch von den Gerichten - außer Acht gelassen wird, ist in Anbetracht der gesetzlichen Regelung und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu bedeutungslos.
Fundstellen
MDR 2007, 1286 |
OLGR-Nord 2007, 574 |