Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiordnung eines Verkehrsanwaltes im Rahmen bewilligter Verfahrens-/Prozesskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Die zusätzliche Beiordnung eines auswärtigen Verkehrsanwaltes kommt nicht (mehr) in Betracht, wenn die zunächst kurzfristig in große räumliche Entfernung verzogene Beteiligte/Partei im Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligungsreife ihres Verfahrens-/Prozesskostenhilfe-Gesuches bereits wieder dauerhaft in den Bezirk des Verfahrens-/Prozessgerichtes zurückgezogen ist und ihr antragsgemäß ihr dort niedergelassener Verfahrens-/Prozessbevollmächtigter beigeordnet wird.
Normenkette
FamFG § 78 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 26.05.2011; Aktenzeichen 609 F 1981/11) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind nicht verheiratet und die Eltern von L.-G.; aufgrund einer Sorgeerklärung üben sie die elterliche Sorge für diesen gemeinsam aus. Nachdem sich die Kindeseltern endgültig getrennt hatten und die Kindesmutter plante, zu ihrem neuen Lebensgefährten nach Buttenwiesen bei Augsburg zu ziehen, ist im Wege einstweiliger Anordnung dem Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein übertragen worden. Im vorliegenden, parallel zum Anordnungsverfahren am 21.4.2011 eingeleiteten Hauptsacheverfahren erstrebt die - zum Zeitpunkt der Einleitung in den Bezirk Augsburg verzogene - Kindesmutter die endgültige Übertragung der elterlichen Sorge für L.-G. - hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechtes - auf sich allein.
Im verfahrenseinleitenden Schriftsatz der in Augsburg ansässigen heutigen Korrespondenzanwälte vom 21.4.2011 hat die Antragstellerin zugleich um Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter - ausdrücklich einschränkungsloser - Beiordnung ihrer damaligen Anwälte nachgesucht; eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde dabei nicht vorgelegt.
Das AG hat sogleich Anhörungstermin auf den 6.5.2011 anberaumt. Am 2.5.2011 legitimierte sich der jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin, teilte mit dass die bisherigen Verfahrensbevollmächtigten noch als Korrespondenzanwälte tätig seien und suchte um Bewilligung von VKH unter seiner eigenen Beiordnung als Verfahrensbevollmächtigter sowie unter Beiordnung der Augsburger Anwälte als Korrespondenzanwälte nach; irgendwelche Unterlagen wurden wiederum nicht überreicht.
Erst am 5.5.2011 wurde durch die Augsburger Anwälte - unter Bekräftigung des Antrages des Hannoverschen Verfahrensbevollmächtigten - eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 18.4.2011 (Wohnort: Buttenwiesen) übersandt, die jedoch nicht vollständig ausgefüllt war (so: Kontoguthaben) und der keinerlei Belege beigefügt waren.
Im Anhörungstermin am 6.5.2011 hat das AG u.a. darauf hingewiesen, dass einer VKH-Bewilligung für die Antragstellerin bislang die - näher spezifizierten - fehlenden Belege entgegenstünden, und ihr insofern eine Frist von drei Wochen zur Vorlage gesetzt.
Am 24.5.2011 hat die Antragstellerin dann die konkret geforderten Belege vorgelegt, darunter einen an sie unter einer nunmehr Hannoverschen Anschrift gerichteten Bescheid des JobCenter der Region Hannover vom 20.5.2011, mit dem auf ihren Antrag vom 13.5.2011 Leistungen nach SGB II bewilligt worden sind.
Mit Beschluss vom 26.5.2011 hat das AG der Antragstellerin VKH bewilligt und ihr ihren (Hannoverschen) Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet; die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes hat das AG dagegen abgelehnt, da dies nach dem erfolgten Wohnortwechsel nicht mehr erforderlich sei.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin; mit ihr wird geltend gemacht, bei Verfahrenseinleitung hätten die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes vorgelegen - der nachträgliche Wechsel der Antragstellerin zurück nach Hannover könne die Erforderlichkeit der Beiordnung für den zurückliegenden Verfahrensabschnitt nicht rückwirkend beeinflussen.
Das AG hat mit Beschluss vom 8.7.2011 der Beschwerde nicht abgeholfen und dabei auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife hingewiesen, zu dem die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes nicht mehr vorlagen.
II. Die zulässige Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben. Völlig zutreffend hat das AG vorliegend im Rahmen der Bewilligung von VKH für die Antragstellerin die Beiordnung auch eines Verkehrsanwaltes abgelehnt, da im entscheidenden Zeitpunkt der Bewilligungsreife der VKH die Voraussetzungen für eine derartige zusätzliche Beiordnung nicht (mehr) vorlagen.
Eine Bewilligung von VKH kommt frühestens ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife des entsprechenden Gesuches in Betracht; das ist dann der Fall, wenn der Beteiligte ein formgerechtes Gesuch nach § 117 Abs. 1 ZPO gestellt und die gem. § 117 Abs. 2 ZPO notwendige "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" (unter Verwendung der nach § 117 Abs. 4 ZPO verbindlichen Vordrucke) sowie die erforderlichen Belege vorgeleg...