Gründe
I. Durch Bußgeldbescheide der Staatsanwaltschaft ####### vom 27. Juli 2000 sind gegen die Betroffenen wegen Verstößen gegen das Rechtsberatungsgesetz in jeweils 14 Fällen in der Zeit vom 13. April 1999 bis zum 16. Juli 1999 Geldbußen in Höhe von 500 DM je Verstoß festgesetzt worden. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Betroffenen freigesprochen.
Nach den Feststellungen waren die Betroffenen, bei denen es sich um zugelassene Rechtsanwälte handelt, im Jahre 1999 Komplementäre und Geschäftsführer der "#######" in #######. Bereits am 15. März 1999 wurde die KG zur Eintragung im Handelsregister angemeldet, die noch im Laufe des Jahres 1999 erfolgte. Entsprechend dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages sollte die "#######" als Gesellschaft zur Schuldenregulierung als "geeignete Stelle" nach § 305 Insolvenzordnung (InsO) tätig werden.
Ihre Tätigkeit für die "#######", die entgeltlich im Auftrag der Schuldner die Schuldenregulierung betrieb, übten die Betroffenen nicht als Rechtsanwälte aus, sondern bezeichneten sich im Schriftverkehr jeweils lediglich als "Volljurist".
Das Urteil stellt weiter fest, dass die Betroffenen "in den jeweiligen Einzelfällen" tätig geworden seien mit dem Ziel, eine außergerichtliche Einigung i. S. des § 305 Abs. 1 Ziff. 1 InsO herbeizuführen, wobei nicht habe geklärt werden können, inwieweit es im Falle eines Scheiterns der Bemühungen auch zur Beantragung der Verbraucherinsolvenz gekommen sei. Das Urteil führt weiter aus, dass in einem nicht diesem Verfahren zugrundeliegenden Fall nach Vorlage einer Bescheinigung die Feststellung der Eignung der "#######" als "geeignete Personengesellschaft gemäß §§ 305 InsO, 4 Nds.AGInsO" erfolgt sei.
Das Amtsgericht hat die Betroffenen freigesprochen, weil deren Tätigkeit im Rahmen der "#######" nicht das Rechtsberatungsgesetz berührt habe; es habe sich um die Besorgung von Rechtsangelegenheiten i. S. von Art. 1 § 3 Nr. 9 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) gehandelt. Das Amtsgericht vertritt insoweit die Auffassung, dass Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG entgegen seinem Wortlaut auch die Besorgung von Rechtsangelegenheiten durch eine nach Landesrecht als geeignet anerkannte Person erfasse. Das Amtsgericht begründet diese Auffassung damit, dass es anderenfalls zu einem nicht lösbaren Widerspruch mit der in § 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (Nds.AGInsO) getroffenen Regelung kommen würde, weil diese Vorschrift vorsehe, dass im Einzelfall auch die Eignung von Personen und Personengesellschaften im Rahmen des Verfahrens nach dem neunten Teil der Insolvenzordnung durch das Insolvenzgericht festgestellt werden könne. Wenn auch eine Person oder Personengesellschaft geeignet sein könne, Schuldnerberatung im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens durchzuführen und eine Bescheinigung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO auszustellen, so müsse auch diese Tätigkeit nach dem Rechtsberatungsgesetz möglich sein, weil sonst jeweils Ordnungswidrigkeiten verwirklicht würden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die zunächst mit einem Zulassungsantrag verbundene Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Durch Beschluss vom 26. Februar 2003 hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen eine Freisprechung vom Vorwurf der Verstöße gegen Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG nicht.
1. Die von den Betroffenen durchgeführten Schuldnerberatungen stellen jeweils erlaubnispflichtige Besorgungen fremder Rechtsangelegenheiten i. S. des Rechtsberatungsgesetzes dar. Die Tätigkeit der Schuldnerberatung ist ihrer Natur nach darauf gerichtet und geeignet, konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten und zu verändern. Darauf, ob es sich um rechtliche Tätigkeiten schwieriger oder einfacher Art handelt, kommt es für die Anwendung des Art. 1 § 1 RBerG nicht an (vgl. BGH NJW 1987, S. 3003 ff.).
Diese als Rechtsberatung zu wertenden Tätigkeiten haben die Betroffenen zudem geschäftsmäßig betrieben. Ziel der von den Betroffenen ins Leben gerufenen "#######" war gerade die gewerbliche Tätigkeit dieser Gesellschaft im Bereich der Schuldnerberatung. Infolgedessen beabsichtigten die Betroffenen, ihre Tätigkeit in gleicher Weise jeweils zu wiederholen und dadurch zu einem wiederkehrenden und dauernden Bestandteil ihrer Beschäftigung zu machen (vgl. Erbs/Kohlhaas/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze, § 1 RBerG Rdnr. 21 m. w. N.).
2. Die damit zur Ausübung der Schuldnerberatung nach dem Rechtsberatungsgesetz erforderliche Erlaubnis - die bei den Betroffenen ersichtlich nicht vorgelegen hat - war im vorliegenden Fall auch nicht etwa deshalb im Hinblick auf die Regelung von Art. 1 § 3 Nr. 2 RBerG entbehrlich, weil es sich bei den Betroffenen um Rechtsanwälte handelt.
Die genannte Vorschrift befreit einen zugelassenen Rechtsanwalt nur insoweit von dem Verbot ...