Leitsatz (amtlich)

Nichtladung zur Wohnungseigentümerversammlung führt i.d.R. nur zur Anfechtbarkeit der getroffenen Beschlüsse, es sei denn die Ladung unterbleibt vorsätzlich oder der Einberufungsmangel ist für den Beschluss kausel; dann ist der Beschluss nichtig.

 

Normenkette

WEG §§ 23-24

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 17 T 2135/00)

AG Hannover (Aktenzeichen 72 II 29/00)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 5. Juni 2001 wird auf seine Kosten – einschließlich etwaiger außergerichtlicher Kosten der Antragsgegner – zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 4.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 43, 45 Abs. 1 WEG, 27 FGG zulässig. Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses hat indes Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers i.S. von § 27 FGG nicht ergeben.

I.

Im Einzelnen:

Die Verletzung eines Gesetzes liegt dann vor, wenn eine Rechtsnorm nicht richtig angewendet worden ist (vgl. Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 6. Aufl., § 27, 3 b).

Dies lässt sich jedoch – entgegen der Ansicht des Antragstellers – vorliegend nicht feststellen.

1. Rechtsfehlerfrei haben sowohl Amtsgericht in dem Beschluss vom 26. Oktober 2000 als auch Landgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 18. April 2001 festgestellt, dass – selbst bei Unterstellung der Behauptung des Antragstellers als richtig, er und Frau … seien zu der außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 17. Dezember 1999 nicht eingeladen worden – allenfalls eine unbeabsichtigte Nichtladung fest zu stellen ist, die nicht zur Nichtigkeit sondern nur zur Anfechtbarkeit der auf der Wohnungseigentümerversammlung getroffenen Beschlüsse führt (vgl. BayObLGZ 1985, 436 (437); OLG Köln WE 1989, 30; Palandt/Bassange, 60. Aufl., § 24 WEG, Rdnr. 5). Zwar wird in der Literatur auch eine abweichende Ansicht vertreten (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 23 Rdnr. 152), die jedoch zur Überzeugung des Senats zu nicht praktikablen Ergebnissen führt, da bei einer versehentlich unterbliebenen Ladung in jedem Fall der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung nichtig wäre. Zutreffend ist daher nur dann von Nichtigkeit auszugehen, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, wenn einzelne Wohnungseigentümer vorsätzlich von ihrer Mitwirkung in der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen werden sollen und deshalb die Ladung unterbleibt, was der Antragsteller zwar behauptet, wofür indes jedoch keine Anhaltspunkte, geschweige denn Belege, ersichtlich sind. Vielmehr kommt es nach der Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob der Einberufungsmangel beachtlich ist, wenn mithin die Beschlussfassung auf dem Mangel beruht (vgl. Bärmann/Pick/Merle a.a.O., § 23 Rdnr. 150, m.w.N.), was sowohl Amtsals auch Landgericht mit zutreffenden Gründen verneint haben, worauf Bezug genommen wird (Bl. 96 und 137 d.A.).

2. Soweit der Antragsteller mit der sofortigen weiteren Beschwerde die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Landgericht gerügt hat, ist dies nicht begründet. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wurde mitgeteilt, dass der Verwalter … persönlich geladen ist, was naturgemäß zum Zwecke der Anhörung geschieht. Dem Antragsteller war es unbenommen, zum Termin zu erscheinen; für eine Anordnung seines Erscheinens bestand kein Anlass. Der Antragsteller wurde vor dem Amtsgericht bereits angehört und hat dort an Eides Statt versichert, dass er die Einladung zur Eigentümerversammlung vom 17. Dezember 1999 nicht erhalten habe (vgl. Protokoll der Sitzung des Amtsgerichts vom 13. April 2000, Bl. 33 d.A.).

3. Soweit schließlich hinsichtlich der Vollmachten und der Niederschrift über die Wohnungseigentümerversammlung vom 17. Dezember 1999 Behauptungen über Unterschriftsfälschungen erhoben werden, sind dies reine Spekulationen. Hinsichtlich der Niederschrift über die Versammlung vom 17. Dezember 1999 (Bl.13 d.A.)fehlt die Unterschrift eines Wohnungseigentümers und als Verwaltungsbeirat hat – wie aus einem Unterschriftenvergleich mit der Anwesenheits-/Unterschriftenliste (Bl. 16 d.A.) folgt – .keiner der Anwesenden unterzeichnet. Möglicherweise handelt es sich um …, allerdings nicht jun., da dessen Unterschrift unter die Vollmacht (Bl. 21 d.A.) nicht mit der Unterschrift unter der Niederschrift (Bl. 13 d.A.) identisch ist; eventuell ist es … sen. Aus der versandten Kopie der Niederschrift (Bl.6 d.A.) folgt, dass der Verwaltungsbeirat … unterzeichnet haben soll. Dieser war ausweislich der Anwesenheitsliste (Bl. 16 d.A.) auch in der Versammlung anwesend; mag seine Unterschrift unter Niederschrift und Anwesenheitsliste auch erheblich differieren. Im Einzelnen kommt es indes hierauf allerdings nicht an, da die Gültigkeit der in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse nicht vom Fehlen oder von Mängeln einer Niederschrift berührt wird (vgl. Bärmann a.a.O., § 24 Rdnr. 112, m.w.N.). Ein Ausnahmefall – Protokollierung wurde auf Grund einer Vereinbarung ...

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