Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftswert für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung
Leitsatz (amtlich)
Der Geschäftswert für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung ist nach §§ 45 Abs. 3, 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG auf die Hälfte des Werts des Grundstücks festzusetzen, auf das sich das vorgemerkte Recht bezieht.
Normenkette
GNotKG § 45 Abs. 3, § 51 Abs. 1 S. 2
Tenor
Auf die Beschwerde des Miteigentümers zu 2) wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamt - H. vom 18. Juni 2018 abgeändert und der Geschäftswert festgesetzt auf
- 193.875,00 EUR für die Rückauflassungsvormerkung,
eingetragen in Abt. II Nr. 8 des Grundbuchs von D. Blatt 4176 und in Abt. II Nr. 3 des Grundbuchs von D. Blätter 7732 und 7734,
- 193.875,00 EUR für die Rückauflassungsvormerkung,
eingetragen in Abt. II Nr. 9 des Grundbuchs von D. Blatt 4176 und in Abt. II Nr. 4 des Grundbuchs von D. Blätter 7732 und 7734 und
- 60.000,00 EUR für die Reallast,
eingetragen in Abt. II Nr. 6 des Grundbuchs von D. Blätter 7732 und 7734.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) waren zunächst in Erbengemeinschaft zu 1/2 Miteigentümer des im Grundbuch von D. Blätter 4176, 7732 und 7734 eingetragenen Grundbesitzes. Weitere Miteigentümerin zu 1/2 war ihre Tante, Frau I. L. Mit notariellem Vertrag vom 15. Oktober 2015 (UR-Nr. 743/2015, Notar Dr. C., H.) und 10. November 2015 (UR-Nr. 773/2015, Notar Dr. C., H.) übertrug Frau L. ihre Miteigentumsanteile an dem Grundbesitz zu je 1/4 im Wege der Schenkung an die Beteiligten zu 1) und 2). Sie ließ sich einen lebenslangen Nießbrauch sowie unter bestimmten Voraussetzungen eine Berechtigung zum Widerruf der Schenkung einräumen, gesichert durch zwei Rückauflassungsvormerkungen. Aufschiebend bedingt durch den Tod der am ... 1950 geborenen Schenkerin verpflichteten sich die Beschenkten zu monatlichen Rentenleistungen in Höhe von 1.000,00 EUR gegenüber dem am 26. April 1947 geborenen Ehemann der Schenkerin, Herrn R. L.
Der Wert der übertragenen Miteigentumsanteile beträgt insgesamt 775.500,00 EUR. Der Eigentumsübergang wurde am 28. Dezember 2015 im Grundbuch eingetragen. Im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung erfolgten durch das Amtsgericht - Grundbuchamt - H. aufgrund der Bewilligung vom 15. Oktober 2015 folgende weitere Eintragungen:
- ein Nießbrauch für Frau L. an den jeweiligen 1/4-Anteilen der Miteigentümerin zu 1) und des Miteigentümers zu 2) (Abt. II Nr. 10 in D. Blatt 4176 und Abt. II Nr. 5 in D. Blätter 7732 und 7734),
- zwei Rückauflassungsvormerkungen für Frau L. an den jeweiligen 1/4-Anteilen der Miteigentümerin zu 1) (Abt. II Nr. 8 in D. Blatt 4176 und Abt. II Nr. 3 in D. Blätter 7732 und 7734) und des Miteigentümers zu 2) (Abt. II Nr. 9 in D. Blatt 4176 und Abt. II Nr. 4 in D. Blätter 7732 und 7734) und
- eine Reallast (Geldrente) für Herrn L. an den jeweiligen 1/4-Anteilen der Miteigentümerin zu 1) und des Miteigentümers zu 2) (Abt. II Nr. 6 in D. Blätter 7732 und 7734).
Mit Beschluss vom 18. Juni 2018 setzte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamt - H. den Geschäftswert für die beiden Rückauflassungsvormerkungen auf jeweils 387.750,00 EUR und für die Reallast auf 120.000,00 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung sei nach § 45 Abs. 3 GNotKG der volle Wert des Rückübertragungsgegenstandes zu berechnen. Der Wert der Reallast entspreche bei einer monatlichen Rentenleistung in Höhe von 1.000,00 EUR und einem Lebensalter des Berechtigten von ... Jahren nach § 53 Abs. 4 GNotKG dem zehnfachen Jahreswert der Rentenleistung.
Gegen diesen Beschluss legten die Miteigentümer mit zwei übereinstimmenden Schreiben vom 25. Juni 2018 Beschwerde ein und verlangten die Festsetzung eines Gegenstandswertes für die Rückauflassungsvormerkungen in Höhe von jeweils 193.875,00 EUR (halber Grundstückswert) und für die Reallast in Höhe von maximal 60.000,00 EUR.
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - H. hat den Beschwerden mit Beschlüssen vom 2. Juli 2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die nach § 83 Abs. 1 Satz 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise (§§ 83 Abs. 1 Satz 3 bis 5, 81 Abs. 5 Satz 1 und 4 GNotKG) eingelegte Beschwerde des Miteigentümers zu 2) hat auch in der Sache Erfolg.
Gleiches gilt für die Beschwerde der Miteigentümerin zu 1), die unter dem Aktenzeichen 18 W 44/18 geführt wird.
1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 EUR, weil die Kosten für die Eintragung der Rückauflassungsvormerkungen und der Reallast nach den angefochtenen Geschäftswerten insgesamt 1.085,00 EUR betragen (392,50 EUR + 392,50 EUR + 300,00 EUR, vgl. Kostenrechnung vom 2. Dezember 2015) und der Miteigentümer zu 2) eine Herabsetzung auf 627,00 EUR begehrt (2 × 0,5-Gebühr nach Nr. 14150 Anl. 1 GNotKG aus 193.875,00 EUR und 1,0-Gebühr nach Nr. 14121 Anl. 1 GNotKG aus 60.000,00 EUR: 217,50 EUR + 217.50 EUR + 192,00 EUR).
2. Der Geschäftswert für die Rückauflassungsvormerkungen und für die Reallast w...