Leitsatz (amtlich)
Der rechtskräftig zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Verurteilte darf nur so lange in sogenannter Organisationshaft in einer Justizvollzugsanstalt verbleiben, wie die Vollstreckungsbehörde unter Berücksichtigung des in Haftsachen zu beachtenden Beschleunigungsgebotes benötigt, um einen Platz in einer Maßregelvollzugsanstalt zu finden und den Verurteilten dorthin zu überstellen.
Nach Ablauf dieser Frist ist die Organisationshaft unzulässig, und der
Verurteilte ist aus ihr zu entlassen.
Tenor
Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer 2 des Landgerichts ####### vom 7. Juni 2002 wird aufgehoben.
Der Vollzug der Organisationshaft vom 1. September 2001 bis zum 12. März 2002 in der Justizvollzugsanstalt ####### war unzulässig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Das Landgericht ####### hat den Verurteilten durch Urteil vom 13. Juni 2001 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und mit schwerer räuberischer Erpressung in fünf Fällen, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung, wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung, wegen versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das Urteil ist seit dem 21. Juni 2001 rechtskräftig.
Der Verurteilte ist indes nicht umgehend nach Eintritt der Rechtskraft, sondern erst am 12. März 2002 zum Vollzug der Unterbringung in das Landeskrankenhaus Klinikum ####### in ####### aufgenommen worden. Bis dahin hat er sich acht Monate und drei Wochen in sogenannter Organisationshaft in der Justizvollzugsanstalt ####### befunden.
Der Aufnahme in den Maßregelvollzug ist folgender Verfahrensablauf vorausgegangen:
Am 8. Juli 2001 richtete die Staatsanwaltschaft ####### ein Aufnahmeersuchen an das Landeskrankenhaus Klinikum ####### in #######, das aufgrund des letzten Wohnsitzes des Verurteilten in ####### nach §§ 53, 24 StVollstrO für den Vollzug der Unterbringung örtlich zuständig war. Das Landeskrankenhaus teilte am 11. Juli 2001 mit, der Maßregelvollzug dort verzeichne derzeit eine Belegungsquote von 140 %, die Kapazitäten seien völlig ausgeschöpft. Es sei zu hoffen, das die Klinikleitung dem Maßregelvollzug "in wenigen Wochen" weitere Betten zur Verfügung stelle, so dass die Einrichtung wieder aufnahmefähig sei.
Erst zwei Monate später, nämlich am 10. September 2001, berichtete die Staatsanwaltschaft ####### auf eine entsprechende Anfrage der Justizvollzugsanstalt ####### dem Niedersächsischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales und bat um Mitteilung, wie weiter verfahren werden solle. Dieses teilte am 12. September 2001 mit, dass aufgrund der Überbelastung der niedersächsischen Maßregelvollzugsanstalten auch in Niedersachsen kein Behandlungsplatz zur Verfügung stehe, verwies auf die Zuständigkeit ####### und regte - auch im Hinblick auf die Kostentragung - die "Abgabe der Vollstreckung" nach § 9 StrVollstr an die Staatsanwaltschaft ####### an. Das entsprechende Übernahmeersuchen fertigte die Staatsanwaltschaft ####### am 20. September 2001. Unter dem 22. Oktober 2001 bat die Staatsanwaltschaft ####### um Übersendung der Akten, die am 4. November 2001 veranlasst wurde. Am 12. November 2001 erklärte sich die Staatsanwaltschaft ####### zur Übernahme der Vollstreckungshilfe bereit und richtete ein entsprechendes Aufnahmeersuchen an das Klinikum #######.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. Januar 2002 hat der Verurteilte, der zwischenzeitlich erklärt hatte, er wolle - wenn möglich - in Niedersachsen untergebracht werden, Einwendungen gegen die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung erhoben und beantragt, die gegenwärtige Form der Freiheitsentziehung für unzulässig zu erklären.
Nachdem der Verurteilte am 12. März 2002 schließlich in die Maßregelvollzugsanstalt in ####### aufgenommen worden war, hat er sein Anliegen für erledigt erklärt und beantragt, die Unzulässigkeit der bis zur Überstellung vollzogenen Organisationshaft festzustellen.
Die Strafvollstreckungskammer hat den Feststellungsantrag mit Beschluss vom 7. Juni 2002 zurückgewiesen, weil angesichts der langen Haftstrafe noch ein ausreichender Therapiezeitraum zur Verfügung stünde.
Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde, die er auch gegen die Kostenentscheidung verstanden wissen will.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.
1.
Mit seinem Rechtsmittel wendet sich der Verurteilte nicht gegen eine Einzelmaßnahme auf dem Gebiet des Justizvollzuges, sondern gegen die angewandete Vollzugsart im allgemeinen, so dass die sofor...