Leitsatz (amtlich)
Kontobelege von Treuhandkonten, die ein Verwalter ausschließlich zur Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten genutzt hat, sind i.S.d. § 667 Alt. 2 BGB aus der Geschäftsbesorgung erlangt und daher mit dem Ende der Verwaltung herauszugeben.
Normenkette
BGB §§ 259, 665-670, 667 2. Alt, § 675 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 05.05.2008; Aktenzeichen 8 O 219/07) |
Tenor
Es wird erwogen, die Berufung der Beklagten gegen das am 5.5.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des LG Verden gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.10.2008 gegeben.
Gründe
Die Rechtssache dürfte keine grundsätzliche Bedeutung haben und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich sein. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung aus folgenden Gründen auch keine Aussicht auf Erfolg:
I. Herausgabeanspruch bezüglich der Kontoauszüge
Mit zutreffenden Erwägungen hat das LG den Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der im Klagantrag näher bezeichneten Kontounterlagen gem. § 675 Abs. 1 i.V.m. § 667 Alt. 2 BGB bejaht.
Der zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossene Verwaltungsvertrag ist als Dienstvertrag mit geschäftsbesorgungsvertraglichem Charakter anzusehen, auf den gem. § 675 Abs. 1 BGB die §§ 665 bis 670 BGB Anwendung finden. Danach hat die Klägerin als Geschäftsherrin bei Beendigung des Verwaltungsverhältnisses einen Anspruch gem. § 667 BGB auf Herausgabe all dessen, was der Beauftragte zur Ausführung des Auftrages erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Zu den aus der Geschäftsbesorgung erlangen Sachen gehören auch die streitgegenständlichen Kontounterlagen.
1. Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass die bloße Verpflichtung zur Rechnungslegung gemäß den §§ 666, 259 BGB zwar die Darlegung und Erläuterung sowie den Nachweis der Auftragsabwicklung erfordert; zur Erfüllung der hierfür gebotenen Vorlage von Belegen ist aber nicht die Aushändigung bzw. Übersendung der Originalunterlagen notwendig, sondern es genügt die Einsichtnahme oder Übersendung von Kopien (BGHZ 39, 87, 92 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 261 Rz. 23). Entgegen der Auffassung der Beklagten war sie der Klägerin gegenüber aber nicht nur zur Rechenschaftslegung gemäß den §§ 666, 259 BGB, sondern - jedenfalls nach Beendigung des Verwaltungsvertrages - auch zur Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten gem. § 667 Alt. 2 BGB verpflichtet.
2. Aus der Geschäftsbesorgung erlangt sind alle Sachen und Rechte, die der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten oder angelegt hat (BGHZ 143, 373, 375; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1504, 1505). Der Beauftragte hat dabei sowohl die vom Dritten erhaltenen als auch die selbst über die Geschäftsführung angelegten Urkunden, Belege, Unterlagen, Akten und Notizen mit Ausnahme rein privater Aufzeichnungen herauszugeben (BGHZ 109, 260, 265; BGH, Urt. v. 17.2.1988 - IV a ZR 262/86, NJW 1988, 2607; KG NJW 1989, 532, 532 f.). Entscheidend ist dabei der Gesichtspunkt, dass der Auftraggeber das erhalten muss, was ihm gebührt, weil es sich um seine Angelegenheit handelt (Seiler in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 667 Rz. 9). Insbesondere die für die Rechnungslegung erforderlichen Belege sind dem Auftraggeber gem. § 667 BGB - über die Verpflichtung gemäß den §§ 666, 259 BGB hinausgehend - auszuhändigen (OLG Hamm, a.a.O.; Palandt/Heinrichs, a.a.O.).
3. Gemessen daran sind die Kontoauszüge für die Treuhandkonten vorliegend "aus der Geschäftsbesorgung erlangt" worden. Soweit die Beklagte geltend macht, es handele sich bei den Konten lediglich um "Werkzeuge zur Umsetzung der ihr übertragenen Rechte und Pflichten" mit der Folge, dass sie die Kontoauszüge "aus eigenem originärem Recht" und "ausschließlich bei Gelegenheit des zwischen ihr und dem Kreditinstitut abgeschlossenen Girovertrages erhalten habe", verkennt sie, dass diese Treuhandkonten ausschließlich für die Verwaltungstätigkeit eröffnet wurden, deren Ausführung der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin oblag. Das Geld, das auf den Konten verwahrt wurde, stand der Klägerin zu und war an diese gem. § 667 Alt. 2 BGB heraus zu geben. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, die zu diesem Konto gehörenden Kontoauszüge nicht als im Rahmen des Treuhandverhältnisses erlangt anzusehen. Der von der Beklagten insoweit aufgestellte Vergleich mit anderen "Werkzeugen", wie z.B. den von ihr genutzten Räumlichkeiten oder Schreibwerkzeugen, ist verfehlt.
Im Gegensatz zu den Kontoauszügen geben diese Sachen keine Auskunft über das zwischen den Parteien bestehende Auftragsverhältnis und können unabhängig davon auch für jedes andere Geschäft genutzt werden. Die Treuhandkonten hingegen wurden ausschließlich zur Erfüllung des Geschäftsbesorgungsverhältnisses eröffnet und dienten allein dazu, die der Beklagten obliegende, fremd bez...