Verfahrensgang
LG Lüneburg (Aktenzeichen 7 O 4/19) |
Tenor
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin vom 19. Dezember 2023 an den für die Entscheidung über die Berufung der Klägerin zuständigen 13. Zivilsenat (Kartellsenat) des Oberlandesgerichts Celle.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege einer Stufenklage auf Unterlassung, Auskunft und Zahlung von Schadensersatzanspruch in Anspruch.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil der 7. Zivilkammer (1. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Lüneburg (Bl. 278 d.A.), insbesondere die Wiedergabe des Parteivortrags und die gestellten Anträge mit nachfolgenden Ergänzungen Bezug genommen.
1. Die Parteien schlossen am 6. November 1996 nachfolgenden Vertrag (Anlage K1 = Bl. 28f. d.A.):
Vertrag
zwischen
der Firma R. Sch. GmbH, ...
- vertreten durch die Geschäftsführer J. Sch. und M. Sch.
und
der Firma D. Maschinenbau GmbH, ...
- vertreten durch den Geschäftsführer S. D.
wird folgender Vertrag geschlossen:
Die Firma R. Sch. GmbH befaßt sich seit längerer Zeit mit dem Handel von Bepuderungsmaschinen und ist bei der Herstellung dieser Bepuderungsmaschinen aufgrund ihrer jahrelangen Erfahrung behilflich.
Die Firma D. Maschinenbau GmbH zeigt sich in der Lage, eine Bepuderungsmaschine herzustellen, bei der die Bepuderung fein dosierbar ist und die Produkte gleichmäßig rundum bestäubt werden.
Die Bepuderung erfolgt unter Vakuum, so daß die Umwelt nicht verschmutzt wird.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien folgendes:
I. Die Firma R. Sch. GmbH überträgt der
Firma D. Maschinenbau GmbH
die Herstellung und Ausführung von Bepuderungsmaschinen, wobei die Parteien sich darüber einig sind, daß zunächst eine Mustermaschine erstellt werden muß.
Die Bepuderungsmaschine muß geeignet sein zur Bepuderung von Kabeln, Schläuchen, Profilen und Bändern. Als Pudermittel kommen Talkum, Glimmer, Stearate und vergleichbare Puder zum Einsatz.
Die Bepuderung muß fein dosierbar sein und die Produkte gleichmäßig rundum bestäuben.
Je nach Produkt muß eine ganz feine oder sehr starke Bepuderung verlangt werden.
Die Produktgeschwindigkeit liegt zwischen 5 m/min und 600 m/min.
Zur Unterstützung der Haftung des Puders am Produkt sollte eine elektrostatische Aufladung zum Einsatz kommen.
Die Maschine muß die Bepuderung unter Vakuum erfolgen lassen, damit Umweltschäden ausgeschlossen sind.
Die technischen Einzelheiten der Maschine bleiben einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.
II. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Herstellung dieser Maschine durch die Firma D. Maschinenbau GmbH exklusiv für die Firma R. Sch. GmbH erfolgt.
Die Firma R. Sch. GmbH hat demzufolge das alleinige Nutzungsrecht und das Alleinvertriebsrecht an dem Produkt, dessen Urheberrechte in gleicher Weise der Firma R. Sch. GmbH übertragen werden.
III. Die Firma D. Maschinenbau GmbH verpflichtet sich, den Inhalt dieser Vereinbarung, insbesondere die für die Herstellung der Maschine angefertigten Zeichnungen und technischen Unterlagen, gegenüber Dritten nicht bekanntzugeben.
Demzufolge darf das fertiggestellte Produkt auch Dritten nicht zur Benutzung zugänglich gemacht werden.
IV. Die Firma R. Sch. verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrages die Bepuderungsmaschinen ausschließlich von der Firma D. Maschinenbau GmbH zu beziehen.
D. Maschinenbau GmbH verpflichtet sich, die Maschinen zu Marktpreisen zu produzieren und legt auf Verlangen eine Detailkalkulation vor.
[Hervorhebung durch den Senat]
Am 2. April 2001 schlossen die Parteien ferner einen "Kooperationsvertrag" mit folgendem Inhalt (Anlage K 2 = Bl. 29 d.A.):
"... Gegenstand der Kooperation ist die Entwicklung und die Produktion von Maschinen für die Gummi- und Kunststoffindustrie, bestehend aus Raupenabzug und Schneidvorrichtung.
Für diese Kooperation vereinbaren die Parteien folgendes:
I. Firma R. Sch. GmbH beauftragt die Firma D. Maschinenbau GmbH mit der Entwicklung und Fertigung einer Maschine, bestehend aus einem Raupenabzug mit 600mm Kontaktlänge und 1000N Zugkraft, maximale Geschwindigkeit 100m/min, Spaltmaß einstellbar und eine Schneidvorrichtung mit Servoantrieb und Steuerung über einen optischen Längensensor.
Weitere technische Details bleiben einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.
II. Die Parteien sind darüber einig, daß zunächst ein Prototyp angefertigt wird.
Die Entwicklungskosten bis zur Fertigstellung des Prototypes werden zu gleichen Teilen getragen.
III. Die Herstellung dieser Maschinen durch die Firma D. Maschinenbau GmbH erfolgt exklusiv für die Firma R. Sch. GmbH.
Die Fa. D. Maschinenbau GmbH verpflichtet sich Technische Dokumentationen, insbesondere Fertigungszeichnungen, nicht an Dritte weiterzugeben und vor fremdem Zugriff zu schützen.
IV. Die Firma R. Sch. GmbH verpflichtet sich diese Maschinen, deren Zubehör und Ersatzteile ausschließlich bei der Firma D. Maschinenbau GmbH zu bezieh...