Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags beim Zugewinnausgleich sowie zur Präklusion von Vorbringen gem. § 115 FamFG.
Normenkette
BGB § 1374 Abs. 2; FamFG § 115
Verfahrensgang
AG Hildesheim (Beschluss vom 08.09.2010; Aktenzeichen 39 F 39083/07) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 8.9.2010 verkündeten Beschluss des AG - Familiengericht - Hildesheim wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren um den Zugewinnausgleichsanspruch des Antragsgegners.
Am 8.12.2000 haben die Beteiligten die Ehe geschlossen, aus der die Söhne L., geboren am ... 1995, und P., geboren am ... 2001, hervorgegangen sind. Im notariellen Ehevertrag vom ... 2006 haben sie vereinbart, dass es bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbleiben, im Fall der Scheidung das Endvermögen nach dem Trennungszeitpunkt berechnet und der Geschäftsbetrieb nebst der Besitzgesellschaft des Antragsgegners nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen werden soll.
Im angefochtenen Beschluss hat das AG die Ehe der Beteiligten auf den am 16.5.2007 zugestellten Scheidungsantrag geschieden und zugleich dahin gehend erkannt, dass ein Versorgungsausgleich nicht statt findet, ein Anspruch der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt nicht besteht und die Antragstellerin verpflichtet ist, dem Antragsgegner als Zugewinnausgleich 21.598,27 EUR zu zahlen.
Gegen die Entscheidung in der Folgesache Güterrecht richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie geltend macht, dass in ihrem Anfangsvermögen vier weitere Schenkungen ihrer Eltern aus der Zeit von 2000 bis 2005 über insgesamt rund 70.000 EUR mit der Folge zu berücksichtigen seien, dass sie keinen Zugewinn erzielt habe.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Antragstellerin ist dem Antragsgegner gem. § 1378 Abs. 1 BGB verpflichtet, einen Zugewinnausgleich von 21.598,27 EUR zu zahlen.
1. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde - wie auch erstinstanzlich - geltend macht, dass sie den notariellen Ehevertrag vom 31.3.2006 gem. § 123 BGB im Schriftsatz vom 15.7.2008 angefochten hat, kommt es hierauf nicht an. Denn die Antragstellerin geht insoweit in der Beschwerdebegründung selbst davon aus, dass der Antragsgegner - unabhängig von der Wirksamkeit des Ehevertrages - keinen Zugewinn erzielt hat. Darüber hinaus ist das AG im angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass weder die Voraussetzungen für eine widerrechtliche Drohung dargetan sind noch die Anfechtungsfrist einhalten ist und im Übrigen eine gerichtliche Inhaltskontrolle des Ehevertrags nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der güterrechtlichen Vereinbarungen nicht zu dessen Unwirksamkeit führt.
2. Nach den mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des AG hat der Antragsgegner während der Ehe keinen Zugewinn erzielt (§ 1373 BGB), weil sein Endvermögen mit 89.891,12 EUR geringer als sein Anfangsvermögen von 208.264,22 EUR ist, wobei eine Schenkung seiner Eltern über 20.000 EUR einbezogen wurde.
3. Die Antragstellerin hat einen Zugewinn i.S.v. § 1373 BGB von 43.196,54 EUR erzielt.
a) Ihr Endvermögen beläuft sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des AG auf 53.526,11 EUR, wobei für den Miteigentumsanteil der Antragstellerin an der Immobilie L. in B. S. der Verkehrswert von 366.159 EUR (bei Abzug eines Abschlags von 17.407 EUR) um die Darlehenslasten von 259.106,79 EUR zu reduzieren ist.
b) Im Anfangsvermögen hat das AG eine unstreitige Schenkung der Eltern der Antragstellerin über 10.000 EUR mit indexierten 10.329,57 EUR einbezogen.
Weitere Schenkungen sind im Anfangsvermögen gem. § 1374 Abs. 2 BGB nicht zu berücksichtigen, weil dieses Vorbringen nicht hinreichend substantiiert war bzw. gem. § 115 Satz 1 FamFG als verspätet zurückzuweisen ist.
aa) Der Vortrag der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 10.12.2010 zu den Schenkungen seitens ihrer Eltern ist nicht hinreichend substantiiert. Hier hat sie behauptet, dass sie folgende Beträge erhalten hatte:
"a) .... 2000 (Tag der Eheschließung): 40.000 DM, rund 20.000 EUR an die Ehegatten als Hochzeitsgeschenk
b) .... 2002 (Geburtstag der Antragstellerin): 25.000 EUR für sie selbst
c) .... 2004 15.000 EUR an die Beteiligten zum Kauf des Grundstücks L. in B. S.
d) .... 2005 10.000 EUR für die Antragstellerin allein zum Erwerb von Einrichtung für das gemeinsame Haus"
Sämtliche Zahlungen seien in bar erfolgt. Zum Beweis bezog sich die Antragstellerin auf das Zeugnis ihrer Eltern.
Auf die Verfügung des Senats vom 17.12.2010, in der auf die Darlegung der näheren Umstände der einzelnen Schenkungen, die vom Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung 5.1.2011 bestritten wurden, hingewiesen wurde, führte die Antragstellerin im Schriftsatz vom 7.1.2011 weiteren Vortrag zu den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen ihrer Eltern, die entsprechende Beträge für die Schenkungen angespart hätten. Zur Sch...