Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebührenstreitwert einer Unterhalts-Stufenklage bei Erledigung nach Auskunftserteilung
Leitsatz (amtlich)
Streitwert einer Unterhalts-Stufenklage nach Auskunftserteilung.
Normenkette
ZPO § 3
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 10.03.2008; Aktenzeichen 622 F 3480/05) |
Tenor
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Änderung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 10.3.2008 auf die Gebührenstufe bis 13.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin hat den Beklagten, der als Steuerberater selbständig tätig ist und über Unternehmensbeteiligungen verfügt, in Form einer am 25.7.2005 erhobenen Stufenklage aus übergegangenem Recht seiner - verstorbenen - Mutter auf Unterhalt in Anspruch genommen, den sie für diese im Zeitraum vom 1.3.2004 bis zu deren Tod am 12.5.2005 i.H.v. 24.100,45 EUR erbracht hatte. Im Rahmen der Klageschrift war weiter angegeben, dass die Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch gegen die Schwester des Beklagten bestünden, deren Leistungsfähigkeit noch überprüft werde.
Der Beklagte hat - wie bereits vorprozessual - auch im vorliegenden Verfahren die - unstreitig geschuldete - Auskunft zunächst nicht vollständig erteilt; erst mit Schriftsatz vom 5.2.2008 (!) ist dann eine vollständige Auskunftserteilung erfolgt; da sich daraus seine unterhaltrechtliche Leistungsunfähigkeit ergab, ist das Verfahren insgesamt für erledigt erklärt worden.
Das AG hat mit Beschluss vom 10.3.2008 den Gegenstandswert für das Verfahren auf 500 EUR festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die - unter Berufung auf aktuelle Rechtsprechung etwa des OLG Stuttgart (Beschluss vom 9.8.2007 - 11 WF 134/07 - veröffentlicht bei juris) einen Wert von 24.100,45 EUR für zutreffend erachten.
Das AG hat mit Beschluss vom 2.5.2008, auf den ergänzend Bezug genommen wird, der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat teilweisen Erfolg. Der Wert für das vorliegende Verfahren ist insgesamt auf die Gebührenstufe bis 13.000 EUR festzusetzen.
Zutreffend gehen die Beteiligten wie auch das AG davon aus, dass der - hier festzusetzende und sowohl für die Gerichtskosten als auch für die zu beanspruchenden Verfahrensgebühren der beteiligten Anwälte maßgebliche - Streitwert für die vorliegende Stufenklage insgesamt sich nach dem werthöchsten Einzelstreitwert, hier also dem nach § 3 ZPO zu schätzenden Wert für die bereits rechtshängig gewordene aber noch nicht bezifferte Leistungsstufe richtet und dabei auf die vernünftigerweise nach Auskunftserteilung zu erwartende Leistung nach der zur Klagebegründung vorgetragenen Sach- und Rechtslage abzustellen ist. Im Streitfall lag jedoch entgegen der Annahme des AG keine Situation vor, in der es an jeglicher Auskunft des Beklagten und sonstigen Anhaltspunkten für dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefehlt hat, wie dies in den zitierten Beschlüssen der OLG Celle bzw. München (die beide zudem wesentlich auf eine Situation abstellen, in der Prozesskostenhilfe für das Verfahren in Anspruch genommen wurde) der Fall war, und es mithin bei einer Bemessung nach dem vom OLG Celle regelmäßig bereits für isolierte Auskunftsbegehren angenommenen Wert von 500 EUR zu verbleiben hat. Vielmehr war im Streitfall bekannt, dass der Beklagte langjährig als selbständiger Steuerberater tätig war und über Unternehmensbeteiligungen verfügte, so dass - nicht zuletzt aufgrund dessen "zurückhaltendem" Auskunftsgebaren - zunächst durchaus von einer erheblichen unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden konnte. Allerdings hat die Klägerin auch bereits zu Beginn des Verfahrens angegeben, dass ihre auf 24.100,45 EUR begrenzte Forderung sowohl ggü. dem Beklagten als auch gegenüber dessen Schwester geltend zu machen war und auch insofern noch keine weiteren Erkenntnisse zu deren Leistungsfähigkeit vorlagen; insofern lag es zunächst nahe davon auszugehen, dass auf den Beklagten die Hälfte dieser Unterhaltforderung entfallen würde. Dementsprechend schätzt der Senat den Wert für die Stufenklage entsprechend der bei Klageeingang berechtigterweise zu erwartenden späteren Leistungsverpflichtung des Beklagten auf 12.050 EUR.
Fundstellen
FamRZ 2008, 2137 |
AGS 2009, 88 |